Sachverständigenverfahren in der Kaskoversicherung (LG Düsseldorf)

In der Kaskoversicherung wird der Versicherungsprozess häufig auf Grundlage von Sachverständigengutachten geführt. In den Allgemeinen Kaskobedingungen kann die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vorgesehen und insbesondere die Auszahlung der Versicherungsleistung von der vorherigen Durchführung abhängig gemacht werden. Ob dies zulässig ist, untersuchte das LG Düsseldorf (Urt. v. 24.07.2018 – Az. 9 O 372/12).

Der Sachverhalt vor dem LG Düsseldorf

Der klagende Versicherungsnehmer unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Teilkaskoversicherung für sein KFZ. Das Fahrzeug ist dem Versicherungsnehmer infolge eines Diebstahls abhandengekommen und nicht wieder aufgefunden worden. Der Kläger machte einen Schaden in Höhe von 62.500,00 EUR geltend und berief sich auf die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes durch einen Sachverständigengutachter. Die AKB sahen vor, dass zwingend ein Sachverständigenverfahren (siehe hierzu: Sachverständigenverfahren) durchgeführt wird und ein Obmann die Gutachten entsprechend bewertet.

Der Obmann kam vorliegend zu einem Schadenswert in Höhe von 57.000,00 EUR. Die Klägerin machte geltend, dass das Obmanngutachten unverbindlich ist, weil es unrichtig ist und zudem eine zwingende Durchführung gem. § 309 Nr. 14 BGB nicht vereinbart werden konnte. Die Versicherung bestritt dies.

Die rechtliche Bewertung des LG Düsseldorf

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Zuerst wurde untersucht, ob die zwingende Durchführung eines Sachverständigenverfahrens einen Verstoß gegen AGB-Recht nach § 309 Nr. 14 BGB darstellt. Die Folge wäre, dass die Klausel unwirksam ist und der Versicherer sich nicht auf eine vorherige Begutachtung berufen kann. Das LG Düsseldorf wies diesen Einwand jedoch ab, denn der § 309 Nr. 14 BGB findet nur auf das Schlichtungs- und Meditationsverfahren Anwendung, nicht aber auf das Sachverständigenverfahren gem. § 84 VVG.

Der Kläger konnte keine Umstände darlegen, die Hinweise darauf geben, dass der Obmann offensichtlich unrichtig gemäß § 84 VVG handelte. Die Verbindlichkeit eines Obmanngutachtens entfällt nur, wenn offensichtlich unrichtig und abweichend von der tatsächlichen Sachlage ein Gutachten erstellt wird. Es reicht nicht aus, dass der Versicherungsnehmer ein günstigeres Sachverständigengutachten erhalten hat und aufgrund des Letztgutachtens benachteiligt wird. Das Sachverständigenverfahren dient nicht allein den Interessen der Versicherungsnehmer, sondern soll einen gerichtlichen Prozess ablösen und neutral beide widerstreitenden Interessen bedienen.

Fazit

Für die KFZ-Kaskoversicherung ist die Schadensermittlung im Wege eines Sachverständigenverfahrens gängige Praxis. Sollte das Regulierungsverhalten der Versicherer auffallend den Versicherungsnehmer benachteiligen, sollte stets ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Weitere Informationen und Rechtsprechung sind im Bereich „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Kaskoversicherung“ zusammengefasst. Speziell für die Sachverständigenverfahren wird auf einen diesbezüglichen umfassenden Leitartikel verwiesen: „Sachverständigenverfahren“.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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