Für gewerbliche Kunden ist es zumeist erforderlich, eine entsprechende Einbruchdiebstahlversicherung abzuschließen, um die Warenbestände angemessen abzusichern. Im Gegensatz hierzu sind die Gegenstände von Verbrauchern regelmäßig durch eine Hausratversicherung gegen Diebstahl abgesichert. Schäden müssen im Versicherungsfall unter Umständen durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Vorliegendes Urteil zur Schadensermittlung verdeutlicht, ob und wann die Feststellungen des Sachverständigen unrichtig und daher unverbindlich sind (BGH, Urt. v. 30.11.1977 – Az. IV ZR 42/15).
Der Versicherungsnehmer versicherte als Unternehmer sein Gewerbe gegen Einbruchdiebstahl bei der beklagten Versicherung. Im Jahr 1970 kam es zu einem Einbruch und es wurden Waren entwendet. Der Versicherungsnehmer sollte durch Darlegung der Rohgewinnsätze belegen, welcher Warenwert abhandengekommen war.
Die Versicherung schenkte der Auflistung des Versicherungsnehmers nur wenig Glauben und beauftragte einen Sachverständigen, um die Schadenshöhe zu ermitteln. Hierfür wurden die Bücher des Gewerbes untersucht und auf mehrere Jahre ausgewertet, um feststellen zu können, ob der Schadenswert der im Jahr 1970 abhandengekommenen Sachen plausibel war.
Der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige für die Ermittlung der Schadenshöhe die Rohgewinnsätze unter Anwendung einer falschen Methode genutzt hat. Durch die Rohgewinnsätze ermittelte der Sachverständige den Wert der vom Warenbestand im Geschäftsgang abgegangenen Waren, sowie den Wert des nach dem Diebstahl verbleibenden Ist-Bestands. Die Differenz zwischen tatsächlich abgesetzten Waren zu noch verbleibenden Waren, müsste nach Methode des Sachverständigen, der Wert der gestohlenen Ware sein.
Der Versicherungsnehmer störte sich daran, dass der Sachverständige einen Mittelwert der Rohgewinnsätze über mehrere Jahre zugrunde gelegt hat. Hiergegen wandte sich der Unternehmer und führte an, dass er im maßgeblichen Jahr des Diebstahls wesentlich mehr Waren abgesetzt hatte, als der vorherige Geschäftsführer, so dass erheblich mehr Waren abgesetzt wurden und dieser höhere Wert für dieses erfolgreiche Geschäftsjahr zu Grunde zu legen ist. Letztlich würde die schadenserhebliche Differenz zwischen Warenabgang und Ist-Bestand dadurch geschmälert werden, dass der Warenabgang zu gering bemessen wurde.
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Der BGH gab dem Versicherungsnehmer Recht und wies die Sache zurück an das LG Hamburg. Der Versicherungsnehmer sollte erneut die Möglichkeit zum Vortrag bezüglich der Schadenshöhe bekommen.
Der Versicherer wollte den Schaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens regulieren, hierfür müsste das Gutachten allerdings rechtmäßig und somit verbindlich gewesen sein. Der Kläger bestritt die Richtigkeit des Schiedsgutachtens i. S. d. § 84 Abs. 1 VVG und führte an, dass die getroffene Feststellung offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Ein Gutachten ist dann „offenbar unrichtig“, wenn sich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung aufdrängt. Offenbar unrichtig ist ein Gutachten regelmäßig dann, wenn der Sachverständige falsche Berechnungs- oder Schätzungsgrundlagen oder unrichtige Bewertungsmaßstäbe angewandt hat. Vorliegend war die vom Gutachter zu nutzende Erkenntnisquelle die Geschäftsbücher des Versicherungsnehmers.
Der BGH gab dem Versicherungsnehmer dahingehend Recht, dass die Rohgewinnsätze ein wichtiger Berechnungsfaktor für die angewandte Methode der Schadensberechnung sind. Schließlich wird die maßgebliche Differenz zwischen Ist-Bestand und im ordentlichen Geschäftsgang abgesetzter Ware so berechnet. Der Gutachter legte einen Mittelwert aus mehreren Jahren zu Grunde, obwohl es nur um den Einbruchdiebstahl im Jahr 1970 ging: Nur die Rohgewinnsätze des Jahres 1970 sind deshalb erheblich. Deshalb folgte das BGH dem Kläger in seinem Begehren und stellte fest, dass die Schätzungsgrundlage des Gutachters offenbar von der wirklichen Sachlage abwich.
Dem Kläger wurde mit der Entscheidung des BGH deshalb die Möglichkeit zum erneuten Vortrag bezüglich der Schadenssumme vor dem LG Hamburg gegeben.
In vielen Versicherungsverträgen ist die Durchfügung eines Sachverständigenverfahrens vorgesehen, um die Schadenswerte zu ermitteln. Es ist zu beachten, dass nicht jede Sachverständigenfeststellung unangreifbar ist, sollte im Wege der Schadensregulierung ein unbilliges Ergebnis gefallen sein, empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen sind im Bereich „Versicherungsrecht“, sowie Themenspezifisch im Bereich „Hausratversicherung“ zusammengefasst. Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten wird auf einen weitergehenden Leitartikel verwiesen: „Sachverständigenverfahren“.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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