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Ausschlussfrist für die Anzeige der Berufsunfähigkeit bei vorläufiger Deckung (BGH)

Der Bundesgerichtshof  hatte sich mit der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel über die Ausschlussfrist für die Anzeige der Berufsunfähigkeit in einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz zu beschäftigen gehabt. Kann sich der Versicherer auf die Versäumung dieser Frist berufen, wenn den Versicherten daran kein Verschulden trifft? (BGH Urt. 07.07.1999 – IV ZR 32/98).

Leistungsantrag nach über 3 Jahren

Anfang September 1987 beantragte der Versicherungsnehmer beim Versicherer den Abschluss einer Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Als Versicherungsbeginn war der 01.10.1987 angegeben. Vor der Unterschrift des Versicherten auf dem Antragsformular befindet sich u. a. der Hinweis, dass der Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen werden könne. Im Anschluss an die Erläuterung der Erfordernisse eines solchen Widerrufs heißt es sodann:

„Für den vorläufigen Versicherungsschutz gelten die umseitigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“

In diesen Bedingungen (im folgenden AVB-VV) bestimmt § 3 Abs. 1:

„Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage, an dem Ihr Antrag bei uns eingeht, jedoch nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt ist.“

Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (B-BUZ) zugrunde. Gemäß § 1 Abs. 1 B-BUZ erbringt der Versicherer Versicherungsleistungen, wenn „der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig“ wird. Gemäß der in § 2 Abs. 1 B-BUZ bestimmten Definition der Berufsunfähigkeit liegt diese vor, „wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“.

Der Versicherungsnehmer erlitt am 18. September 1987 einen Herzinfarkt und wurde stationär behandelt. In der Folgezeit waren weitere ärztliche Behandlungen erforderlich, sowie einer Rehabilitationskur und anschließend eine Bypass Operation. Mit Schreiben vom 19.01.1991 forderte der Versicherte vom Versicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Hinweis darauf, dass er seit Dezember 1990 berufsunfähig sei (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen).

Der Versicherer verweigerte die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Er berief sich u. a. darauf, dass Berufsunfähigkeit beim Versicherungsnehmer mit dem Herzinfarkt am 18.09.1987 und damit vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Auch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz bestünden nicht, weil der Versicherungsnehmer den BU-Eintritt nicht rechtzeitig angezeigt habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Versicherte sein Begehren weiter (weitere Infos zum Ablauf des Gerichtsprozesses gegen BU-Versicherer siehe auch Der Prozess gegen den Versicherer).

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Allerdings sei das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hat.

Die folgenden Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand, meint der BGH. Nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrags sei Versicherungsbeginn in der Haupt- und Zusatzversicherung der 01.10.1987. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Versicherer mithin aus diesem Vertrag Versicherungsschutz zu gewähren. Berufsunfähigkeit sei beim Versicherten aber bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten, so dass keine Leistungspflicht der Beklagten bestehe, so der BGH.

Der Versicherungsnehmer sei seit seinem Herzinfarkt am 18.09.1987mbedingungsgemäß berufsunfähig. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt habe ein Zustand vorgelegen, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung – Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – mehr habe erwarten lassen.

Eintritt der Berufsunfähigkeit

Weiter führt der Senat aus, dass die Leistungspflicht des Versicherers aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach § 1 Nr. 1 BB-BUZ voraussetze, dass der Versicherte „während der Dauer“ der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn der Versicherte nach Versicherungsbeginn – hier also dem 01.10.1987 – infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls die Fähigkeit zu dem vereinbarten Prozentsatz verloren hat, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein oder einen Vergleichsberuf auszuüben (§ 2 Nr. 1 BB-BUZ).

Wenn aber der Versicherte bereits vor Versicherungsbeginn die Fähigkeit verloren hat, seinem zuletzt ausgeübten Beruf in bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließendem Umfang nachzugehen, fehle es an dieser Voraussetzung, so dass keine Leistungspflicht des Versicherers besteht. Davon sei nach Auffassung des BGH auch im vorliegenden Fall auszugehen. Das Berufungsgericht habe nämlich festgestellt, dass der Versicherungsnehmer bereits mit dem Herzinfarkt am 18.09.1987 – und damit vor Versicherungsbeginn – zu mindestens 50 % berufsunfähig geworden ist.

Anspruch aus Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz

Der BGH stellte jedoch fest, dass ein Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen aus einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz bestehe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts seien diesbezüglich rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht meinte hierzu, der Kläger könne seinen Anspruch nicht damit begründen, dass der Versicherungsfall (der Eintritt der Berufsunfähigkeit) am 18.09.1987 in bereits versicherter Zeit eingetreten sei, weil spätestens seit dem 17.09.1987 vorläufiger Versicherungsschutz bestanden habe, der nahtlos in den Schutz der beantragten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung übergegangen sei. Denn entgegen der Auffassung des Versicherten bildeten der vorläufige Versicherungsschutz und die beantragte Versicherung keine Einheit.

Auf die weitere Frage, ob die Berufung der Beklagten darauf, der Kläger habe die Anzeigefrist nach § 1 Abs. 3 c AVB-VV versäumt, gegen Treu und Glauben verstoße, komme es deshalb nicht an. Diese Begründung trage nach Ansicht des BGH die Ablehnung eines Rentenanspruchs des Versicherungsnehmers nicht.

§1 Abs. 3 c AVB-VV enthält folgende Regelung:

„Haben Sie den Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt und tritt während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes Berufsunfähigkeit ein, so gilt:

c) Voraussetzung für unsere Leistungspflicht ist außerdem, dass uns die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist.“

Der Senat führt fort, dass es zwar zutreffe, dass ein Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz und der später antragsgemäß zustande gekommene Versicherungsvertrag keine rechtliche Einheit bilden. Der Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz stelle vielmehr einen vom späteren Versicherungsvertrag losgelösten, rechtlich selbständigen Vertrag dar, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrags und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen lässt. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die rechtliche Selbständigkeit des Vertrags über vorläufigen Versicherungsschutz gebe demgemäß keine Begründung dafür her, dass trotz eines während seiner Wirksamkeit eingetretenen Versicherungsfalls ein Anspruch des Klägers nicht gegeben sei. Vielmehr ergebe sich gerade daraus das Erfordernis der Prüfung, ob unabhängig vom fehlenden Anspruch aus dem endgültigen Versicherungsvertrag sich ein solcher aus dem Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz ergeben kann.

Der BGH stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz zustande gekommen ist. Danach bestand für den Versicherten am 18.09.1987 Versicherungsschutz aus dem Vertrag über vorläufige Deckung, der sich nach § 1 Abs. 1 AVB-VV auf die für den Fall der Berufsunfähigkeit beantragten Leistungen erstreckte.

Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, vorläufiger Versicherungsschutz könne am 18.09.1987 schon deshalb keinesfalls bestanden haben, weil der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsantrag als Versicherungsbeginn erst den 01.10.1987 angegeben habe, sei ihr nicht zu folgen. Denn der im Antrag bezeichnete Versicherungsbeginn in der endgültigen Versicherung stehe dem versprochenen vorläufigen Versicherungsschutz in der Zeit davor nicht entgegen.

Versicherungsschutz auch vor Versicherungsbeginn

Vielmehr ergebe sich aus § 2 (a) AVB-VV, dass vorläufiger Versicherungsschutz grundsätzlich auch für die Zeit vor beantragtem Versicherungsbeginn zugesagt wird. Denn nach dieser Regelung sei insoweit Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz nur, dass der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate nach dem in § 3 Abs. 1 AVB-VV genannten Zeitpunkt – also dem Antragseingang beim Versicherer bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist – liegt, so der Senat. Ist diese Voraussetzung – wie hier – gegeben, bestehe demgemäß vorläufiger Versicherungsschutz auch in der Zeit vor dem beantragten Versicherungsbeginn in der endgültigen Versicherung.

Ist der Versicherer leistungsfrei geworden?

Ferner stellt sich die Frage, ob der Versicherer leistungsfrei geworden ist. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass beim Versicherten Berufsunfähigkeit am 18.09.1987 eingetreten ist. Er habe dem Versicherer den Eintritt von Berufsunfähigkeit jedoch erst mit Schreiben vom 19.01.1991 angezeigt. Wenngleich damit die Frist des § 1 Abs. 3 c AVB-VV nicht gewahrt worden ist, stehe allein damit nicht fest, dass die Beklagte leistungsfrei ist, so der Bundesgerichtshof.

Dazu führt er weiter aus, dass § 1 Abs. 3 c AVB-VV zwar eine Ausschlussfrist bestimme, deren Versäumung einen vollständigen Leistungsausschluss bewirkt. Dies bedeute indessen noch nicht, dass gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige auch ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre. Zwar sehen die Bedingungen des Versicherers einen solchen nicht ausdrücklich vor, die Klausel des § 1 Abs. 3 c AVB-VV sei aber so auszulegen, dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Frist zur Anzeige nicht berufen kann, wenn den Versicherten, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft.

Eine solche Klausel diene erkennbar dem Zweck, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung und zeitnahe Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls zu ermöglichen. Damit werde deutlich, dass gerade beim hier gewährten vorläufigen Versicherungsschutz eine verspätete Anzeige es erheblich erschwert, festzustellen, ob der Versicherungsfall im kurzen Zeitraum der vorläufigen Deckung eingetreten ist oder nicht. Diese besonderen Umstände lassen den an die Versäumung der Anzeigefrist geknüpften Anspruchsverlust jedenfalls dann nicht als unangemessene Benachteiligung erscheinen, wenn dem Versicherten gegen die Fristversäumung zudem der Entschuldigungsbeweis eröffnet ist. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle demnach stand.

Schließlich ist demgemäß zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer – der geltend gemacht hat, vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zu seiner Anzeige keine Kenntnis gehabt zu haben – wegen der Versäumung der Frist des § 1 Abs. 3 c AVB-VV den Entschuldigungsbeweis zu führen vermag.

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Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH kann nur bedingt überzeugen, ist jedoch sehr praxisrelevant. Der Senat prüfte vorliegend den Anspruch aus dem Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz, wenngleich die Leistungspflicht des Versicherers aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt. Außerdem betont der BGH die Bedeutung der Pflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dementsprechend hat der Versicherer auch nur dann seiner Leistungspflicht nachzukommen, wenn der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls und damit seine Berufsunfähigkeit beim Versicherer anzeigt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei stets der Versicherte, so der BGH.

Problematisch an der Entscheidung ist, dass Versicherte in der Regel nicht sofort nach dem Eintreten einer Erkrankung dem Versicherer eine mögliche Berufsunfähigkeit melden. Vielmehr „schleichen sich Erkrankungen ein“ und münden erst nach vielen Monaten in – beispielsweise – psychischen Erkrankungen. Für die Zeit der Nichtmeldung wird der Versicherer also leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht entsprechend „entschuldigen“ kann, ihn also ein Verschulden trifft. Der BGH hatte zu diesen Klauseln bereits im Jahr 1994 entschieden und diese für wirksam gehalten (siehe BUV: Anspruchsverlust des Versicherten durch „Verspätungsklauseln“ des Versicherers wirksam? (BGH)). Die vorliegende Entscheidung lehnt sich also an.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Beruft sich der Versicherer auf Verspätungsklauseln ist stets zu empfehlen, einen entsprechenden Entschuldigungsbeweis dahingehend zu erbringen, dass eine Leistungsbegrenzung vermieden werden kann. Kann der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass ihn hinsichtlich einer Fristversäumung kein Verschulden trifft, so könnten ihm gegenüber Leistungen aus der Versicherung auch für die Vergangenheit erbracht werden.

Für den Fall, dass Versicherungsvermittler Versicherte in BU-Leistungsverfahren begleiten, sollte der Vermittler dem Versicherten zwingend anraten juristischen Rat einzuholen, damit der Einzelfall und damit auch die Entscheidung des Versicherers entsprechend überprüft werden kann.

Daher ist es für Vermittler und Versicherte von Vorteil, sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche geltend gemacht werden. Es ist daher sinnvoll frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, um etwaige Anspruchsvereitelungen zu vermeiden. Allgemeine Informationen finden Sie auch unter „Versicherungsrecht„, sowie „Berufsunfähigkeitsversicherung„. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht. Hier ist ein Leitartikel zu diesem Thema zu finden: Verspätungsklauseln.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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