LG Hanau verurteilt Generali Lebensversicherung AG zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte obsiegt in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Hanau im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und erwirkt für die Mandantschaft die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten durch die Generali Lebensversicherung AG (LG Hanau, Urteil v. 10.03.2022, Az. 9 O 1214/18)

Berufsunfähigkeit einer Assistentin der Geschäftsleitung

Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei der Generali Lebensversicherung AG seit dem 01.12.2012 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung wird vertragsgemäß am 30.11.2024 enden. Entsprechend den Versicherungsbedingungen leistete die Versicherungsnehmerin die Beiträge.

Laut dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung war die Versicherungsnehmerin seit dem 17.10.2014 voll erwerbsgemindert. Die Versicherungsnehmerin hat sodann behauptet, sie sei seit dem 01.11.2014 berufsunfähig. Sie leide an einer Depression (weitere Infos siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Depression) sowie Angststörungen. Hinzu kämen eine Innenohrschwerhörigkeit und ein Tinnitus sowie Schwindel, Schmerzstörung und Somatisierungsstörung, Spannungskopfschmerzen und ein psychosomatisches Syndrom. Hierdurch könne sie ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung in der Branche Handel nicht mehr nachgehen.

Der Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung sei sie seit 2008-2015 in zwei Unternehmen nachgegangen. Dabei habe die Versicherungsnehmerin wechselnde Tätigkeiten, je nach Bedarf, ausgeübt. Zu ihrem Aufgabenkreis hätten telefonieren, faxen, Kundenbetreuung, Reiseorganisation, Personalführung, Steuererklärung für Waren, Angebote online aufbereiten, Messen Plan, Abstimmung mit Banken und Anwälten durchführen, sowie mit Notaren und Steuerberatern gehört. Die Versicherungsnehmerin habe hierbei Bürotätigkeiten im Rahmen von 6 Stunden, Personalführung und Reiseorganisation von 2 Stunden, Computerarbeiten 8 Stunden durchgeführt. Schließlich sei seit Oktober 2014 zudem durchgängig arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei umfassend psychotherapeutisch sowie psychopharmokologisch in ärztlicher Behandlung gewesen.

Sodann stellte die Versicherungsnehmerin wegen gesundheitlicher Beschwerden einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (siehe hierzu:  Berufsunfähigkeit beantragen). Mit Schreiben vom 28.08.2016 lehnte die Generali Lebensversicherung AG Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch ab.

Die Generali Lebensversicherung AG war der Ansicht, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorläge (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Gegen die Leistungsablehnung durch die Generali Lebensversicherung AG richtete sich die Klage vor dem LG Hanau. Für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragte die Versicherungsnehmerin die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Hamburg, deren Rechtsanwälte und Fachanwälte auf Versicherungsprozesse, insbesondere gegen Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert sind (weitere Infos zum Ablauf des Gerichtsprozesses gegen BU-Versicherer siehe auch Der Prozess gegen den Versicherer).

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LG Hanau verurteilt Generali Lebensversicherung AG auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung

Die vor dem LG Hanau erhobene Klage gegen die Generali Lebensversicherung AG hatte Erfolg. Der Mandantschaft der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wurde ein Anspruch auf monatliche Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin seit dem 01.11.2014 bedingungsgemäß berufsunfähig ist.

Dazu führte das Landgericht Hanau aus, dass es sich von den Schilderungen der Versicherungsnehmerin über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung überzeugen konnte. Hierbei bedürfe es einer konkreten Darstellung des von der versicherten Person in gesunden Tagen ausgeübten Berufs. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten müssen dabei ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar dargestellt werden. Die Anforderungen an den insoweit erforderlichen Sachvortrag dürfen nach Ansicht des Landgerichts Hanau allerdings auch nicht überspannt werden. Die Klärung des Berufsbildes verfolge vornehmlich den Zweck, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben. Diesen Grundsätzen folgend, habe sich das Landgericht Hanau vom geschilderten Berufsbild überzeugen können.

Des Weiteren stehe nach dem Dafürhalten des LG Hanau fest, dass die Versicherungsnehmerin seit 2014 auch an einer schweren depressiven Episode leide. Dies folge aus einem Gutachten des medizinischen Sachverständigen sowie aus einer Zeugenaussage des behandelnden Arztes der Versicherungsnehmerin. In seiner Anhörung habe der Sachverständige erklärt, dass eine schwere Depression vorliege, wenn drei Hauptkriterien erfüllt seien. Das wären (1.) die gedrückte depressive Stimmung, die eben selbst für den Betroffenen ungewöhnlich ist und die fast jeden Tag den überwiegenden Tag vorliegt, (2.) der Interessensverlust auch an Dingen, die man vorher gerne getan habe und (3.) die Energielosigkeit. Alle drei Hauptkriterien habe der Sachverständige bei der Versicherungsnehmerin feststellen können. Zudem lägen sogar noch eine Vielzahl von Zusatzsymptomen bei der Versicherungsnehmerin vor. Die Diagnose des Sachverständigen werde dabei von einer Vielzahl ärztlicher Atteste gestützt, so das Landgericht Hanau.

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin

Aufgrund der festgestellten schweren depressiven Episode sei die Versicherungsnehmerin seit dem 01.11.2014 berufsunfähig. Denn gemäß § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit […], voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen mindestens 50% ihrer zuletzt vor Eintritt des Zustands ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Weiter führte das Landgericht Hanau aus, dass Berufsunfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung in dem Zeitpunkt eintrete, in dem „erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung – Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – erwarten ließ.” Für die Ermittlung des genauen Zeitpunktes sei weder auf die Prognose der die versicherte Person in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf ihren Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen, sondern vielmehr darauf, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand der versicherten Person als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung mehr erwarten ließ.

In diesem Fall sei nach dem Sachverständigen insbesondere die attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie die beginnende Behandlung der Versicherungsnehmerin ab November 2014 ein starkes Indiz für den Beginn der Berufsunfähigkeit. Das LG Hanau meint, dass die Arbeitsunfähigkeit dabei als Indiz für die Berufsunfähigkeit herangezogen werden könne. Schließlich greife zu Gunsten der Versicherungsnehmerin außerdem die Fiktion gemäß § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach bei Nachweis des Zustands (Berufsunfähigkeit) für einen Zeitraum von sechs Monaten, fingiert wird, der Zustand habe von Beginn an vorgelegen. Das Landgericht Hanau habe im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen bedenkenlos folgen können. Die Gutachten seien insbesondere im Zusammenspiel mit der Anhörung nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Vertragliche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

Gemäß den Versicherungsbedingungen hat die Versicherungsnehmerin demnach einen Anspruch auf eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, solange eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei der Versicherungsnehmerin vorliegt, längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Da es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, könne das Gericht die Verurteilung auch für die Zukunft nach § 258 ZPO aussprechen. Zudem hat das LG Hanau für Recht erkannt, dass die Versicherungsnehmerin gemäß den AVB Anspruch auf Freistellung zukünftiger Beiträge hat. Danach steht ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ebenfalls zu. Schließlich hat sie Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Fazit zu dem Gerichtsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat für die Mandantschaft die Ansprüche aus dem Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtlich geltend gemacht und zugesprochen bekommen. Die gerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven gerichtlichen Auseinandersetzung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wieder erwirkt werden kann, respektive bei gerichtlichen Verfahren obsiegt werden können.

Aus diesem Grunde macht es im Bereich der Berufsunfähigkeit Sinn, jede Leistungsablehnung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch überprüfen zu lassen und frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen. Es ist für Versicherte und Vermittler ebenfalls von Vorteil, sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche geltend gemacht werden.

Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht. Für Rechtsfragen steht Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihrem Fachanwalts-Team jederzeit gern zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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