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Zulässigkeit von rückwirkend befristeten Anerkenntnissen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az. IV ZR 101/20) einer in letzter Zeit zunehmenden Regulierungspraxis von Berufsunfähigkeitsversicherern „einen Riegel vorgeschoben“ und damit die von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte diesbezüglich seit langem vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

Was steckt hinter der Regulierungspraxis der Versicherungen?

Hierbei handelt es sich um Sachverhalte, in denen der Versicherer im Rahmen der Erstprüfung feststellt, dass die versicherte Person in der Vergangenheit zwar bedingungsgemäß berufsunfähig geworden war, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsprüfung die Berufsunfähigkeit aber bereits wieder entfallen ist. Statt also ein eigentlich gebotenes unbefristetes Anerkenntnis abzugeben und gleichzeitig die Leistungseinstellung zu erklären, mit der Folge dass sich die Beweislast zuungunsten des Versicherers dreht – sogenannte „uno-actu-Entscheidung“ –, wurde sehr oft durch die Versicherungen ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis ausgesprochen (siehe hier der Beitrag: „Sind rückwirkend befristete Anerkenntnisse durch Versicherungen zulässig?“).

Sind rückwirkende Befristungen durch Versicherung nun unzulässig?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben darf.

Zwar ist in den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen und in § 173 Abs. 2 VVG vorgesehen, dass der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung einmalig für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel bis zu zwölf Monate – ein befristetes Anerkenntnis aussprechen darf, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Allerdings bezieht sich die gesetzliche Regelung des § 173 Abs. 2 VVG nur auf solche Befristungen, die sich in die Zukunft erstrecken, da ein zeitlich befristetes Anerkenntnis ein Element der Ungewissheit über den Eintritt des Versicherungsfalles und die Leistungspflicht des Versicherers voraussetzt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung erneut bestätigt, aber nunmehr ausdrücklich geurteilt, dass deswegen rückwirkende Befristungen für einen abgeschlossenen Zeitraum gerade nicht zulässig und daher unwirksam sind.

Versicherungen dürfen Versicherungsbedingungen nicht umgehen!

Ferner stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil erneut klar, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Berufsunfähigkeitsversicherer selbst dann, wenn er kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden ist (vgl. BGH v. 13.03.2019 – IV ZR 124/18), was der Versicherer nicht umgehen darf, indem er nach Wegfall der Berufsunfähigkeit ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis abgibt.

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Was sind die rechtlichen Konsequenzen der unzulässigen Befristungen?

Folge der unzulässigen Rückwirkung des Anerkenntnisses ist, dass das Anerkenntnis als unbefristet abgegeben gilt, so dass sich die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers nach den Regelungen des Nachprüfungsverfahrens richtet. Es ist entsprechend zu prüfen, ob die Mitteilung der rückwirkenden Befristung die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Einstellungsmitteilung erfüllt. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die unwirksame rückwirkende Befristung des Anerkenntnisses in eine Einstellungsmitteilung umgedeutet werden, so dass die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Einstellungsmitteilung endet. Erfüllt die Mitteilung der rückwirkenden Befristung die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Einstellungsmitteilung jedoch nicht, was erfahrungsgemäß meist der Fall ist, gilt die unbefristete Leistungspflicht des Versicherers fort, bis er ein neues Nachprüfungsverfahren einschließlich einer erneuten Einstellungsmitteilung einleitet (vgl. OLG Saarbrücken v. 07.04.2017 – 5 U 32/14; KG Berlin v. 09.10.2018 – 6 U 64/18; OLG Saarbrücken v. 20.05.2020 – 5 U 30/19).

Was ist betroffenen Versicherten nun zu raten?

Festzuhalten ist, dass viele Berufsunfähigkeitsversicherungen derartige Leistungsentscheidungen, also rückwirkend befristeten Anerkenntnisse, ausgesprochen haben. Diese sind durch die nunmehr abschließende Entscheidung des BGH unzulässig geworden, da die Befristung unwirksam ist. Versicherte könnten damit im Einzelfall noch weitere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, obwohl das Regulierungsverfahren der Versicherung bereits abgeschlossen ist. Denn in den meisten Fällen dürften Versicherungen keine Leistungsentscheidung, bzw. Leistungseinstellung getroffen und formuliert haben, die den rechtlichen Anforderungen des BGH gerecht werden. Aus diesem Grunde sollten Versicherte zwingend die Leistungsentscheidungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen anwaltlich überprüfen lassen, damit gegebenenfalls noch weitere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden können. Hierbei wären sogar zumindest noch einige Monate mehr Leistungen aus dem Versicherungsvertrag denkbar. Bei formellen Fehlern der Änderungsmitteilung der Versicherungen möglicherweise sogar unbefristete Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Jöhnke & Reichow vertreten Versicherte bundesweit!

Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es im Bereich der Berufsunfähigkeit sinnvoll ist, jede Leistungsablehnung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch überprüfen zu lassen und frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten. Es ist für Versicherte und Vermittler daher stets von Vorteil, sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche geltend gemacht werden. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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RA Bernhard Gramlich

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