Elementargefahren sind nur in dem Zusatzbaustein der Elementarschadenversicherung versichert. Die Elementarversicherung ergänzt die Wohngebäudeversicherung und dennoch sind nicht alle Wasserschäden abgesichert. Häufig problematisch ist Wasser, das sich in Kellerlichtschächten angesammelt hat. Zur Frage, ob dies eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt, urteilte das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.09.2011 – Az. 12 U 92/11).
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin bei der beklagten Gebäudeversicherung. Zwischen ihnen bestand eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenszusatz. Im Kellerlichtschacht der Klägerin hat sich infolge von Starkregen Wasser angestaut. Das Wasser erreichte eine Höhe von einem Drittel des Kellerfensters. Das Wasser drang durch eine Fuge in den Keller und lief an der Innenwand des Kellers hinunter. Der Boden und die Innenwand des Kellers wurden so durchnässt. Zudem drang das Wasser in die Dämmschicht unter dem Boden ein.
Nach § 9 Ziff. 1 VGB 2001 ist eine Überschwemmung eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch a) Ausuferung von oberirdisch (stehenden oder fließenden) Binnengewässern, b) Witterungsniederschläge.
Das OLG Karlsruhe sah den Versicherungsfall als nicht verwirklicht an und wies die Leistungsklage ab. Maßgeblich für die Rechtsfindung war die Frage, ob das Wassereindringen durch den Kellerlichtschacht als eine Überschwemmung zu verstehen war. Hierfür musste das OLG Karlsruhe die Klausel § 9 Ziff. 1 VGB 2001 auslegen, um zu ermitteln, welche Ereignisse versichert sind. Der versicherte Schadensauslöser sind Witterungsniederschläge. Hierunter ist unstrittig der Starkregen zu verstehen.
Strittig war jedoch die Auslegung des „Überflutung des Versicherungsgrundstücks“. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, bei verständiger Würdigung und gebotener Sorgfalt verstehen muss. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss erkennen, dass er nicht gegen jedweden Regenwasserschaden versichert ist. Der durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird erkennen, dass es gerade auf die Überflutung des Grundstücks ankommt.
Nach dem gewöhnlichen Begriffsverständnis ist eine Überschwemmung dann verwirklicht, wenn eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Mithin müsste das gesamte Versicherungsgrundstück mit Wasser bedeckt gewesen sein. Gerade Anstauungen auf Terrassen und in Kellerlichtschächten sind keine Überflutung in diesem Sinne, denn es werden nur Teile der der gesamten Fläche mit Wasser bedeckt. Der Versicherungsfall trat deshalb nicht ein.
Als Faustformel für die Bestimmung einer Überschwemmung gilt, dass die Gesamtfläche des versicherten Grundstücks mit Wasser bedeckt sein muss. Gerade die Wasserschäden durch Wasseransammlungen in Kellerlichtschächten sind häufig nur dann versichert, wenn das restliche Grundstück geflutet war. Im Konfliktfall sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen im Bereich „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst. Auch zu Wasserschäden sind nachfolgende interessante Urteilszusammenfassungen zu finden: Wasserschäden. Sowie für die Bedingung der Überschwemmung unter: Überschwemmungen.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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