Versicherung zahlt nicht bei Autodiebstahl Rechtsanwalt

Nachweis der Entwendung in der Kfz-Versicherung (OLG Saarbrücken)

Das OLG Saarbrücken entschied zu den Beweisanforderungen des Versicherungsnehmers für den Nachweis eines KFZ-Diebstahlgeschehens (OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.09.2019 – 5 U 102/18).

Entwendung des Kfz?

Der Kläger unterhielt eine Kaskoversicherung bei der Beklagten. Gemäß Nr. A.2.2.1.2 AKB ist die Entwendung des Fahrzeugs, insbesondere durch Diebstahl und Raub versichert gewesen. Das versicherte Fahrzeug soll am 24.09.2016 infolge eines Diebstahls entwendet worden sein. Nach Angaben des Versicherungsnehmers soll das 1998 hergestellte Auto nie gefahren worden sein und nach umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen gestohlen worden sein. Die Entwendung soll sich ereignet haben, als ein Dritter das Fahrzeug berechtigterweise fuhr und der Versicherungsnehmer nicht zugegen war. Die beklagte Versicherung weist ihre Einstandspflicht mit der Begründung ab, dass der Nachweis eines Diebstahls nie erbracht wurde.

Beweisanforderungen an KFZ-Diebstahl

Der Eintritt des Versicherungsfall i.S.d. Ziffer A.2.2.1.2 AKB muss von dem Versicherungsnehmer bewiesen werden. Im Rahmen der Kaskoversicherung kommen dem Versicherungsnehmer bestimmte Beweiserleichterungen zugute. Demnach kann grundsätzlich von einem Diebstahl ausgegangen werden, wenn das äußere Bild einer Entwendung nachgewiesen wird. Es muss an Mindestmaß an Tatsachen vorgetragen werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass eine bedingungsgemäße Entwendung vorliegt. Dem ist genügt, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass das Auto an einer bestimmten Stelle zu einer bestimmten Zeit abgestellt war.

Vorliegend konnte der Versicherungsnehmer nicht nachweisen, dass das Auto tatsächlich an einem bestimmten Ort abgestellt wurde, denn er war nicht zugegen. Der Kläger beabsichtigte dies durch einen Zeugenbeweis zu erreichen, indem der fahrende Dritte das äußere Entwendungsbild bestätigen sollte. Der Zeuge hatte jedoch keine ausreichenden, aber vor allem widersprüchliche Informationen vorgetragen, weshalb vorinstanzlich an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gezweifelt wurde. Hierbei blieb das auch OLG Saarbrücken. Denn es genügt nicht zu behaupten, es könnte sich ein Sachverhalt zugetragen haben.

Fazit zur Entscheidung des OLG Saarbrücken

Die Entwendung eines KFZ kann im Einzelfall schwer vollständig zu beweisen sein, besonders wenn das Fahrzeug nicht wieder aufgefunden wird. Das Versicherungsrecht kennt für diesen Fall besondere Beweiserleichterungen. Im ersten Schritt muss lediglich das „äußere Bild“ eines Diebstahls nachgewiesen werden.  Sind Sie betroffen von einem KFZ-Versicherungsfall sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Aufklärung betraut werden.

Weiterführende interessante versicherungsrechtliche Artikel und Urteilszusammenfassungen können nachfolgend nachgelesen werden: Kaskoversicherungen.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – Der Jöhnke & Reichow – Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.