Die Überschwemmung in den Versicherungsbedingungen der Sachversicherung

Die Überschwemmung ist als Naturgefahr in der Elementarschadenversicherung versichert.

Der Begriff „Überschwemmung“

Oftmals weicht das gewöhnliche Verständnis einer Überschwemmung von der juristischen Handhabe des Begriffes ab. Eine Überschwemmungsklausel ist so oder so ähnlich aufgebaut:

„1. Versicherte Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung […] zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

  1. Überschwemmung

Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;

b) Witterungsniederschläge;

c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).“

Die Klausel ist derart aufgebaut, dass eine Überschwemmung nur vorliegt, wenn der Grund und Boden mit Oberflächenwasser überflutet wird. Mit dem Begriff „Oberflächenwasser“ ist eine Eingrenzung auf erdgebundenes Wasser vorgenommen. Als solches kommt die Ausuferung von oberirdischen Gewässern (a), die Witterungsniederschläge (b) oder ein infolge derer verursachter Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche (c).

Ein häufiges Problem im Zusammenhang mit Überschwemmungen ist das Volllaufen von Kellerlichtschächten und Überlaufen von Terrassenflächen. Eine Überschwemmung im Sinne einer Elementarschadenversicherung liegt zumeist nur dann vor, wenn das gesamte versicherte Grundstück mit Wasser bedeckt war. Kommt es dagegen nur zu Flutungen einzelner Teile des Grundstücks, dann besteht für hierdurch eintretende Wasserschäden, kein Versicherungsschutz (vgl. OLG Karlsruhe: Die Überschwemmung als Elementarschaden).

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Ursächlichkeit des überflutenden Oberflächenwassers

Infolge der Begriffsverwendung stellte sich die Frage, ob das Wasser unmittelbar oberirdisch (von „oberflächlich“) selbst in das versicherte Grundstück eindringen muss. Dieses Verständnis hätte zur Folge, dass in den Erdengrund einsickerndes Überflutungswasser, keinen versicherten Schaden an einem Gebäude bewirken könnte, wenn dieses im späteren Verlauf in den Keller des Gebäudes eindringt (BGH: Überschwemmung – Die rechtlichen Voraussetzungen). Der BGH stellte klar, dass ein solches Verständnis entgegen der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist. Insofern sind auch unterirdische Überschwemmungen versichert. Ebenfalls ursächlich für den Schaden können durch das überflutende Wasser getragene Gegenstände oder Erdmassen werden, hierbei besteht der Versicherungsschutz uneingeschränkt. Schäden durch Grundwasser sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Grund und Boden

Unscharf formuliert ist der gebietseingrenzende Begriff von „Grund und Boden“. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn einzelne Gebäudeteile betroffen sind. Unterschieden wird hier zwischen dem Gebäude und dem Boden. Sollte der Grund und Boden überflutet worden sein, so besteht Versicherungsschutz für die einzelnen betroffenen Gebäudeteile (Terrasse, Dach, Balkon). Andersherum ist die einzelne Überflutung abgrenzbarer Teile des Gebäudes nicht ausreichend, um eine Überflutung des Grund und Bodens anzunehmen. Der Versicherungsnehmer muss dann nachweisen, dass das gesamte versicherte Grundstück überflutet war.

Erhebliche Menge

In den Klauseln wird eine erhebliche Menge von Wasser gefordert. Dieser Begriff ist einzelfallabhängig handzuhaben, es gibt keine bestimmte bezifferbare Wasserhöhe oder -menge die erheblich ist. Das Wasser und dessen Auswirkung muss zumindest sichtlich wahrnehmbar sein. Auch ist der Fläche nach keine klare Grenze zu setzen. Eindeutig ist nur, dass eine Überflutung des gesamten Grund und Bodens nicht erforderlich ist. Ob eine erhebliche Menge an Wasser vorliegt, ist immer in Relation von betroffenem zu unbetroffenen Grundstücksanteil festzustellen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2011 – Az.: 12 U 92/11).

Ausuferung

Die Ausuferung von oberirdischen Gewässern ist weit zu verstehen. Darunter ist jedwede Ursache, die zur Ausuferung führt, gemeint. Als solche seien erwähnt, die Schneeschmelze, das Hinunterfließen von Regenwasser an einem Berghang, oder beispielhaft der Dammbruch.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Der Überschwemmungsbegriff ist nicht durch Rechtsprechung abgesteckt. In der Praxis bestehen hier große Auslegungsspielräume. Kommt es in Ihrem Umfeld zu einer naturbedingten Wasserbeschädigung, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden. Weitere praxisrelevante Hinweise und wichtige Urteilsbesprechungen können hier nachgelesen werden: Gebäudeversicherungen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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