Datenschutzpflichten beim ärztlichen Behandlungsvertrag (LG Flensburg)

Für Mediziner gilt ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit Daten ihrer Patienten. Gesundheitliche Daten sind nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO und Art. 9 Abs. 1 DSGVO besonders schützenswerte Daten. Das LG Flensburg urteilte am 19.11.2021 (Az. 3 O 227/19) zu den Datenschutzpflichten beim ärztlichen Behandlungsvertrag. Konkret ging es um die Frage, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt, wenn Mitarbeiter während der Behandlung auf Krankheitsdaten zugreifen.

Sachverhalt vor dem LG Wiesbaden

Der Kläger war als Chefarzt des beklagten Krankenhauses tätig und wurde wegen eines Herzinfarkts dort behandelt. Nach seiner Behandlung musste der Chefarzt feststellen, dass mehrere Mitarbeiter des Krankenhauses unbefugt auf seine Gesundheitsdaten zugegriffen haben, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Das LG Wiesbaden sah hierin einen zu ersetzenden Datenschutzverstoß.

Rechtliche Bewertung:

Für Mediziner gilt für den Behandlungsvertrag nach § 630f BGB eine besondere Dokumentationspflicht, hierdurch wird der behandelnde Vertragspartner verpflichtet persönliche gesundheitliche Daten seines Patienten zu erheben. Aus der Dokumentationspflicht erwächst dem Mediziner eine vertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB die für die Behandlung erhobenen Daten nur zu erlaubten Zwecken zu verarbeiten. Der erlaubte Zweck – als Begrenzung der zulässigen Datenverarbeitung – ist nur gewahrt, wenn die Datenverarbeitung der ärztlichen Dokumentation dient. Jedweder Zugriff von unbefugten, insbesondere solcher Personen, die in keinem Zusammenhang zur Behandlung stehen, ist demnach als Datenschutzverstoß sanktionierbar.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Mediziner und medizinisches Personal sind mit hohen Datenschutzanforderungen konfrontiert. Gelangen im Wege einer Behandlung sensible Daten an Unbefugte, so kann dieses einen ersatzpflichtigen Datenschutzverstoß begründen. In Konfliktfällen sollte ein Fachanwalt für Datenschutzrecht konsultiert werden. Weitere datenschutzrechtliche Themen und Rechtsfälle können hier nachgelesen werden: DATENSCHUTZRECHT.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke berichtet über Urteil zu den Datenschutzpflichten beim ärztlichen Behandlungsvertrag.

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