Jöhnke & Reichow erreicht gütliche Einigung zwischen Versicherungsmaklern

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erzielt für ihren Mandanten eine gütliche Einigung mit einem Mitbewerber.

Sachverhalt

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wechselte ein angestellter Außendienstmitarbeiter von einem Versicherungsmakler zu der späteren Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Einzelne der ehemals vom angestellten Außendienstmitarbeiter betreuten Versicherungsnehmer wünschten daraufhin ebenfalls in die weitere Betreuung des neuen Arbeitgebers zu wechseln. Daraufhin machte der alte Arbeitgeber in einem Abmahnschreiben einen Unterlassungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber des Außendienstmitarbeiters geltend (vgl. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht).

In der Abmahnung wurde behauptet, dass es zu Verstößen gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz und das UWG gekommen sei. Der Außendienstmitarbeiter soll Mails von seiner beruflichen Mailadresse auf seine private Emailadresse weitergeleitet und die daraus gewonnen Kundendaten im Anschluss für die Tätigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber verwendet haben. Nach Erhalt des Schreibens wendete sich der neue Arbeitgeber an die Kanzlei Jöhnke & Reichow und beauftragte diese mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Der Ausgang der Streitigkeit

Dem geltend gemachten Unterlassungsforderung trat die Kanzlei Jöhnke & Reichow entschieden entgegen. Letztendlich gelang es aber den Rechtstreit durch einen einvernehmlichen Vergleich zwischen den Mitbewerbern zu beenden. In dem getroffenen Vergleich konnte dabei sowohl eine Regelung bzgl. der bereits abgeworbenen Versicherungsnehmern als auch hinsichtlich der noch in der Betreuung des alten Arbeitgebers befindlichen Versicherungsnehmern getroffen werden.

Fazit

Streitigkeiten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht können schnell sehr heikel werden. Ein möglicher Verstoß kann bereits zu weitreichenden und schweren Konsequenzen führen, wenn nicht reagiert wird. Dies betrifft gerade Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): Auch Versicherungsvertreter können in Bedrängnis geraten). Sollte es zu Streitigkeiten in Bezug auf das Geschäftsgeheimnisgesetz kommen, so empfiehlt es sich schnellstmöglich fachkundigen anwaltlichen Rat einzuholen. Gerne steht hierfür auch die im Wettbewerbsrecht und Handelsvertreterrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow

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