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Beweislast für einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung (OLG Frankfurt a. M.)

Das OLG Frankfurt a.M. urteilte zu den Voraussetzungen, die an den Beweis eines Unfalls im Sinne der Unfallversicherung zu stellen sind (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.07.2021 – 14 U 6/21).

Beweis eines Treppensturzes? 

Die klagende Versicherungsnehmerin wollte ihre Unfallversicherung auf Versicherungsleistungen wegen eines Unfalls in Anspruch nehmen. Die Klägerin gab an die Schreie ihres Ehemanns gehört zu haben und diesen dann auf der Treppe vorgefunden zu haben. Nach Angaben des Ehemanns sei dieser ausgerutscht und dann mehrere Treppen hinuntergerutscht. Dabei habe er sich einen Bandscheibenschaden zugezogen. Um dies zu beweisen, verwies die Klagende auf die ärztliche Begutachtung von zwei Ärzten, die der Ehemann aufgesucht hat. Die Ärzte gaben im Verfahren an, dass ihr Ehemann weder zur Behandlung gekommen sei, noch haben sie hierzu etwas vermerkt. Die Klage wurde abgewiesen.

OLG Frankfurt sieht Beweis eines Unfalls als nicht erbracht an!

In der privaten Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis gem. § 236 ZPO für den behaupteten Unfall erbringen. Nach den allgemeinen Grundsätzen muss der Versicherungsnehmer den Unfallhergang beweisen und darlegen. Es sind solche Umstände darzulegen, die den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen können. Das Gericht würdigte jene Umstände, die vorgetragen wurden. Die Versicherungsnehmerin trug vor, dass ihr Ehemann die Treppen runter stürzte und sich dabei einen Bandscheibenvorfall zuzog. Dies wäre der Eintritt des versicherten Unfalls nach den AVB:

„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“

Um den Beweis des Unfallereignisses zu erbringen, führte die Versicherungsnehmerin an, dass ihr Mann bei zwei Ärzten in Behandlung ging. Das Gericht würdigte die Zeugenaussagen der Ärzte, nach welchen der Mann weder in einem Gespräch den Unfall erwähnt habe, noch sei er deswegen in Behandlung gewesen. Hierzu bestanden auch keine Vermerke in der Patientenakte. Ein ärztliches Attest enthielt einen Verweis auf einen Treppensturz des Versicherten, jedoch beruht dies allein auf dem Umstand, dass die Versicherungsnehmerin selbst die entsprechenden Angaben gemacht hat. Es konnte somit nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass der Unfall tatsächlich passiert ist. Der Beweis wurde damit vorliegend nicht erbracht.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Letztlich ausschlaggebend für die Beweiswürdigung eines Unfalls sind die Angaben der behandelnden Ärzte. Es muss im Zweifel aus den Unterlagen der Ärzte hervorgehen, dass ein Unfall stattgefunden und der Versicherte deshalb eine Behandlung in Anspruch hat. Vor Gericht werden alle Umstände gewürdigt, die in Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu bringen sind. Im Fall eines Unfalls sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden, damit keine Ansprüche vereitelt werden.

Weiterführende interessante versicherungsrechtliche Artikel und Urteilszusammenfassungen können nachfolgend in einem Leitartikel nachgelesen werden: Unfallversicherungen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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