Zulässigkeit einer Vereinbarung über Servicegebühren für Versicherungsmakler (OLG Bremen)

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 12.02.2021 (Az.: 1 U 41/20) darüber entschieden, ob eine Vereinbarung über Servicegebühren für Versicherungsmakler zulässig ist.

Servicegebührenvereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler

Eine Versicherungsmaklerin hatte einer Versicherungsnehmerin eine fondgebundene Lebensversicherung zunächst vermittelt und diese anschließend betreut. Für die Betreuung der vermittelten Versicherung hatte die Versicherungsmaklerin eine Servicegebühr mit der Versicherungsnehmerin vereinbart.

Nach einiger Zeit verklagte die Versicherungsnehmerin die Versicherungsmaklerin auf Rückzahlung der gezahlten Servicegebühr. Die Versicherungsmaklerin soll im Rahmen der Beratung und Betreuung der fondsgebundenen Lebensversicherung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben. Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin liege in der Vereinbarung einer Servicegebühr zudem ein Verstoß gegen § 34d Abs. 1 S. 8 GewO.

Die Vorinstanz, das LG Bremen, hatte die Forderung der Versicherungsnehmerin bereits zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Versicherungsnehmerin mittels Berufung vor dem OLG Bremen.

Entscheidung des OLG Bremen

Das OLG Bremen wies die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Es verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass an der Entscheidung des LG Bremen festgehalten wird. Es lag keine untersagte Tätigkeit der Versicherungsmaklerin vor. Vielmehr war ihr Handeln durch die Erlaubnis als Versicherungsmaklerin gem. § 34d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO gedeckt. Zudem wurde verdeutlicht, dass ein einseitiger Verstoß gegen die Erlaubnispflicht ohnehin nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung über Servicegebühren führen könne.

Ohne Erfolg blieb die Berufung auch mit Blick auf die Behauptung, dass infolge der Kostenbelastung durch die Servicegebühren mit der Versicherungsmaklerin keine Aussicht darauf bestanden hätte, einen Ertrag aus der Lebensversicherung zu erzielen. Ein ex-post Beurteilung der Kosten ist dabei unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Aussicht auf Ertrag von Anfang an nicht bestanden hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Zudem kam es zu keiner Verletzung der Aufklärungspflicht. Es hätte im Voraus absehbar sein müssen, dass aufgrund der Vertragsstruktur, insbesondere die Servicegebühr, ein Ertrag nicht mehr zu erzielen war. Dies konnte die Versicherungsnehmerin nicht nachweisen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Bremen zeigt, dass Versicherungsmakler berechtigt sind Servicegebühren zu erheben und diese auch abzurechnen. Ob die Gebühren angemessen sind, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden. Dasselbe gilt für den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung.

Sollte es zu Streitigkeiten kommen, empfiehlt es sich fachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow, welche unter anderem auf den Bereich des Versicherungsrechts spezialisiert ist, steht Ihnen gerne zur Seite. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wie für Sie unter „Die Haftung des Versicherungsmaklers“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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