Pflichtangaben im Impressum eine Webseitenbetreibers

Weit verbreitet sind heut zu Tage Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern. Damit Kunden bzw. Nutzer dennoch wissen, welcher Anbieter vor ihnen steht, hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht eingeführt. Doch welche Angaben genau müssen im Impressum enthalten sein? Und wer muss überhaupt ein Impressum haben? Dazu möchte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Folgenden berichten:

Allgemeines zum Impressum

Ein Impressum beinhaltet bestimmte Angaben über die Identität der Betreiber von Internetseiten. Diese müssen von fast allen Internetseitenbetreibern Nutzer bereitgestellt werden. Nutzer der jeweiligen Internetseite sollen die Möglichkeit haben, die Seriosität des Anbieters zu überprüfen. Dabei sollen sie sich ein Bild über das Unternehmen oder die Person machen, sie kontaktieren und im Einzelfall auch rechtliche Ansprüche gegen sie durchsetzen können. Eine gesetzliche Regelung dazu ist im Telemediengesetz (TMG) zu finden.

Wen trifft die Impressumspflicht?

§ 5 TMG regelt unter anderem, wer ein Impressum vorhalten muss. Grundsätzlich gilt, dass diese Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, die zu geschäftlichen Zwecken betrieben wird. Damit trifft Anbieter von rein privat genutzten Internetseiten gerade keine Impressumspflicht.

Dennoch ist hierbei folgendes unbedingt zu beachten: die wenigsten Internetseiten sind wirklich „rein privat“. Denn beispielsweise ein Werbebanner reicht schon aus, dass die Webseite nicht mehr als privat gilt und demzufolge der Anbieter ein Impressum angeben muss. Vor allem Verkaufsplattformen wie Online-Shops und Suchmaschinen müssen ein Impressum angeben. Ferner trifft diese Pflicht auch Accountinhabern in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram, wenn das Konto auch gewerblich genutzt wird.

Schließlich ist zu beachten, dass die Aktivität auf einen längeren Zeitraum angelegt sein muss. Bei bloß gelegentlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel seltenen Verkäufen auf einer Auktions-Plattform ist die Angabe eines Impressums nicht erforderlich. In § 5 TMG spricht der Gesetzgeber von „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Daher genügt, dass mit der angebotenen Leistung Geld verdient werden kann. Der Anbieter der Internetseite muss dies aber nicht zwingend tun.

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Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum?

Das Impressum muss zwingend bestimmten gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Darüber hinaus muss der Anbieter einer Webseite bestimmte Angaben machen, sofern dieser zu einer bestimmten Gruppe gehört oder eine bestimmte Eigenschaft aufweist.

Notwendige Angaben

  • vollständiger Name (bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname; bei juristischen Personen: Name des Unternehmens, Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten, sowie die Rechtsform)
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach)
  • Daten zur Kontaktaufnahme: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und (falls vorhanden) Faxnummer

Notwendige Angaben, sofern beim Anbieter vorhanden

  • Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer und Registergericht:
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: i. d. R. vorhanden bei innergemeinschaftlichen Leistungen innerhalb der EU
  • Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer vom Finanzamt: sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt oder eine juristische Person oder Personenvereinigung betrieben wird
  • Anschrift und Internetseite der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde bzw. Zulassungsbehörde: Unternehmen, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist; z. B.: Unternehmen im Arzneimittelbereich, im Bereich von Nahrungsmitteln, Gastronomiebetriebe, Makler, Versicherungen; als Anbieter audiovisueller Mediendienste (Grund: Ansprechpartner für Verbraucher/innen bei Verstoß der Betreiber gegen eine Berufspflicht)
  • Name und die Anschrift des redaktionell Verantwortlichen für die Inhalt; bei juristischen Personen Vor- und Zuname und Adresse des Vertretungsberechtigten: bei Angebot journalistisch-redaktioneller Inhalte (z.B. Online-Zeitung)

Notwendige Angaben bei reglementierten Berufen

Gehört der Anbieter oder sein Unternehmen einem reglementierten Beruf an und bietet in diesem Rahmen Dienste an, müssen bestimmte Angaben gemacht werden. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Lehrer, Notare oder Ärzte. Sonstige in Deutschland und in sonstigen EU-Ländern reglementierten Berufen sind abrufbar unter diesem Link:

  • zuständige Kammer
  • Berufsbezeichnung
  • Staat der Verleihung
  • berufsrechtliche Regelungen und Link auf die Regelungen

Notwendige Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle

Online-Anbieter von Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher, müssen einen Hinweis zur Schlichtungsstelle geben.

  • Angabe der Schlichtungsstelle
  • Information und Link auf Streitschlichtungsplattform der EU
  • Info über Verpflichtung am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
  • zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (neu: Universalschlichtungsstelle)

Impressum für einen Social Media-Account

Besteht eine geschäftliche Aktivität bei Facebook, Instagram, Xing, etc., braucht ein Accountinhaber dort ein eigenes Impressum. Das gilt zum Beispiel, wenn das Unternehmen auf Facebook dargestellt wird oder über Instagram auf eine Dienstleistung hingewiesen wird.

Wo muss das Impressum stehen?

Die meisten Anbieter führen Nutzer über einen Link zum Impressum. Dies genügt, soweit dieser Link gut sichtbar und von jeder Seite aus abrufbar ist. Dabei spricht das Gesetz von „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.

Zu beachten ist außerdem, dass der Link auch einen eindeutigen Namen wie „Impressum“ oder „Kontakt“ tragen sollte, damit für jeden verständlich ist, was sich dahinter verbirgt. Es reicht nicht aus, wenn ein Anbieter die Angaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt oder, wenn für das Abrufen des Impressums spezielle Leseprogramme notwendig sind.

Folgen, wenn ein Impressum fehlt

Ist ein Anbieter seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen, besteht die Gefahr, dass er wegen Wettbewerbsverstoßes im Rahmen einer Abmahnung Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sein kann. Auch droht dem Anbieter eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, wenn er seiner gesetzlichen Pflicht nicht genügt. Daher ist Anbietern stets anzuraten, ein vollständiges Impressum anzugeben. „Das Impressum im Internet“, sowie die E-Commerce-Verbindungsstelle Deutschland enthalten weitere Informationen rund um das Impressum.

Ein interessanter und weiterführender Artikel zu der Frage, ob fehlerhafte Impressumsangaben zu einer kostenintensiven Abmahnung führen können, kann hier nachgelegen werden: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs:

Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ ist am 02.12.2020 in Kraft getreten – Ein Überblick

Die vorgenannten Empfehlungen sind als unverbindlich zu verstehen, da rechtliche Änderungen im Informationstechnologierecht „Tagesordnung“ sind und ebenso im Datenschutzrecht sich rechtliche Auffassungen häufig verändern. Insbesondere sind Streitigkeiten im IT-Recht/Datenschutzrecht von Einzelfällen geprägt, so dass auch der Sachverhalt im Einzelnen fachanwaltlich überprüft werden sollte.

Nachfolgend können weitere Rechtsstreitigkeiten im Bereich des IT-Rechts/Datenschutzrecht nachgelesen werden: Datenschutz.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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