RA Björn Jöhnke in Hamburg

Verweigert der Versicherer Ihnen Leistungen aus Ihrer Wohngebäudeversicherung?

Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.

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Wohngebäudeversicherung: Zum Versicherungsfall bei einem Erdfall (LG Offenburg)

Das LG Offenbach urteilte am 27.11.2020 zum Versicherungsfall bei einem sogenannten „Erdfall“ im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung (LG Offenbach Urteil v. 27.11.2020 – Az. 2 O 257/19).

Der Sachverhalt vor dem LG Offenburg

Die Parteien sind Vertragspartner einer Wohngebäudeversicherung. Versichert ist der Erdfall als „Einsturz des Bodens über natürlichen Hohlräumen“. Im Wege von Errichtungsarbeiten auf dem Grundstück der klagenden Versicherungsnehmerin wurde ein 15 Meter langer Hohlraum unter ihrem Wintergarten entdeckt. Die Klägerin ließ diesen Hohlraum auffüllen und verlangt die hierfür erforderlichen Kosten vom Versicherer erstattet. Dieser lehnte das Begehren ab, weil dieser der Ansicht war, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei.

Vogelperspektive über Hamburg

Vermittler-Kongress 10.02.2022 im Livestream:

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow bietet auch 2022 wieder einen Vermittler-Kongress an. Aufgrund der aktuellen Coronasituation findet dieser aber am 10.02.2022 ausschließlich als Livestream statt. Nutzen Sie die Gelegenheit im Rahmen der kostenlosen Weiterbildungsveranstaltung spannende rechtliche Themen rund um das Vermittler-/Maklerbüro näher kennenzulernen. Daneben berichten weitere Experten aus der Versicherungs- und Finanzanlagebranche über aktuelle Marktentwicklungen. Informationen zur Agenda finden Sie unter folgendem Link:

Zur Agenda und Anmeldung

Die rechtliche Bewertung: Erdfall?

Das LG Offenburg urteilte zugunsten des Versicherers. Es musste vom LG Offenburg dabei erörtert werden, ob ein Einsturz des Bodens über natürlichen Hohlräumen vorlag. Wichtig ist, dass der Hohlraum natürlich entstanden ist. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens wurde geklärt, dass der Hohlraum auf eine im Jahr 1966 betriebene Ziegelwerkfabrik zurückzuführen ist. Somit liegt kein natürlicher Hohlraum, sondern ein menschengeschaffener Hohlraum vor. Zulasten der Versicherungsnehmerin wirkt sich die Erkenntnis des Sachverständigengutachtens aus, denn es lag nachweislich keine natürliche Erdaushöhlung vor. Der Versicherer konnte die Leistung damit zu Recht verweigern.

Fazit und Hinweise

Der Erdfall ist ein gefährliches Ereignis. Für den Versicherungsnehmer ist insbesondere tatbestandlich, dass schadensursächlich eine natürliche Erdaushöhlung vorliegen muss. Eine menschengeschaffene Aushöhlung des Erdbodens ist demnach kein versicherter Erdfall. Wenn Versicherungen Leistungen verweigern, sollte zwingend ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden, damit die Ansprüche vollständig geprüft werden.

Weiterführende interessante versicherungsrechtliche Artikel und Urteilszusammenfassungen können nachfolgend in einem Leitartikel nachgelesen werden: Gebäudeversicherungen.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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