Der BGH hat sich mit Beschluss vom 27.05.2015 (Az.: IV ZR 322/14) mit der Frage befasst, ob ein Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen wissentlicher Pflichtverletzung auch eingreift, wenn der Schadenseintritt sowohl auf wissentlichen und nicht-wissentlichen Pflichtverletzungen beruht.
In diesem Verfahren begehrte ein Versicherungsnehmer Deckungsschutz aus einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung. Der Versicherungsnehmer war selbstständiger Vermittler von Versicherungen und Kapitalanlagen. Für seine entsprechende Tätigkeit unterhielt er eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Grundlage der Versicherungsverträge waren unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögen (AVB Vermögen). Diese enthielten in § 4 AVB einen Haftungsausschluss, wenn ein Haftpflichtanspruch dadurch entsteht, dass „Voraussagen über die künftige Entwicklung (z.B. Gewinnerwartungen oder Renditen) nicht eintreffen“ oder „Kenntnis über mangelnde Bonität eines Beteiligten nicht weitergeleitet oder Verpflichtungen zu deren Überprüfung nicht erfüllt worden sind“.
In der Folgezeit vermittelte der Versicherungsnehmer einige Beteiligungen. Diese Kapitalanlagen waren jedoch nicht erfolgreich, woraufhin der Vermittler, wegen einer Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung, auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Für diese Haftungsfälle begehrte der Vermittler Deckungsschutz im Rahmen seiner Vermögenschadenhaftpflichtversicherung. Diese lehnten Versicherungsschutz mit Hinweis auf die Leistungsausschlussklausel ab und dem Umstand, dass der Vermittler die Pflichtverletzungen wissentlich begangen habe. Der Vermittler berief sich darauf, dass zumindest auch nicht-wissentliche Pflichtverletzung schadensursächlich geworden seien und jedenfalls daher Versicherungsschutz bestehen würde.
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Der BGH hat in seinen Ausführungen verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung infolge des Leistungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung gem. § 4 Nr. 5 AVB auch dann entfalle, wenn nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitursächliche für den Schaden geworden sind. Dies ergab sich nach Ansicht des BGH bereits aus der Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür – so der BGH – , dass der Versicherer einen Deckungsschutz gewähren möchte, wenn zu einer Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadensursächliche Verstöße hinzutreten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann erkenne, dass eine Leistungsausschlussklausel nicht dazu dient einen Versicherungsnehmer zu privilegieren, welcher den Schaden mittels mehrerer, teils wissentlicher, teils unwissentlicher Pflichtverstöße herbeizuführen. Ihm ist erkennbar, dass eine Versicherungsleistung ausgeschlossen ist, wenn der Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht wird.
Die Entscheidung des BGH zeigt, wie weitreichend der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sein kann. Versicherungsvermittlern ist daher zu raten unbedingt im Rahmen ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung darauf zu achten, dass Versicherer auf den Leistungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung verzichten.
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