Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Haftung des Versicherungsvertreters als Pseudomakler (OLG Hamm)

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hatte zu entscheiden, ob ein durch einen Versicherungsvertreter abgeschlossener Vertrag als Versicherungsmaklervertrag gewertet werden kann, wenn der Vertreter dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt. Das Gericht musste sich dabei insbesondere mit der Frage befassen, ob der Versicherungsmakler bei Ablehnung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherer verpflichtet ist, ein gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers für den Kunden einzuholen (OLG Hamm, Urt. v. 08.10.2009 – I-18 U 26/08).

Haftung mangels Versicherungsschutz in der Hausratversicherung?

Der Kläger bewohnte zusammen mit seinen Eltern eine Mietwohnung und betrieb im selben Haus eine Pizzeria, in welcher der Beklagte regelmäßig zu Gast war. Der Vater des Beklagten, sein Streithelfer, vermittelte in seinen Geschäftsräumen auf vertraglicher Grundlage mit einem Versicherungsunternehmen gewerbsmäßig Versicherungsverträge. Der Beklagte war dabei als Mitarbeiter im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses für die Versicherungsagentur seines Vaters, dem Streithelfer, tätig. Der Kläger war selbst am Abschluss von Versicherungsverträgen interessiert. So dann wählte der Beklagte eine aus seiner Sicht passende Versicherung für die Gaststätte und den Hausrat des Klägers aus.

Dem Antrag zu der Hausratversicherung war auf Veranlassung des Beklagten eine mehrseitige Aufstellung von Schmuckgegenständen nebst Wertermittlung durch eine Firma beigefügt. Nach Übermittlung dieser Daten an die Versicherung, lehnt diese den Vertrag ab, da sie einen so hohen Versicherungswert des Schmucks nicht zeichnen wollte. Von diesem Umstand hatte der Beklagte den Kläger nicht berichtet.

Im August des Jahres 2002 wurde in die Wohnung und Gaststätte des Klägers eingebrochen. Der Beklagte meldete so dann dem Kläger den durch den Einbruchsdiebstahl entstandenen Schaden beim Versicherer zur Regulierung an. Der Versicherer teilte im November 2002 dem Versicherungsnehmer, dem Kläger, mit, dass er vom Vertrag zurücktrete und diesen wegen arglistiger Täuschung anfechte. Anfechtungsgrund sei gewesen, dass der Kläger es unterlassen habe anzugeben, dass er in dem Wohngebäude auch ein Restaurant betreibe. Die Regulierungsklage des Versicherten gegen den Versicherer blieb erfolglos.

Der Kläger begehrte dann Schadensersatz vom Beklagten wegen einer Pflichtverletzung aus einem Versicherungsmaklervertrag, da er es unterlassen habe, den Kläger über die Ablehnung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer zu unterrichten. Der Beklagte und sein Streithelfer hatten beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hatte behauptet, er habe den Vertrag nicht als selbständiger Versicherungsmakler entgegengenommen, sondern als Mitarbeiter im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses für die Versicherungsagentur des Streithelfers.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

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OLG Hamm verurteilt Pseudomakler

Das OLG Hamm hat jedoch entschieden, dass die Klage begründet ist. Die Parteien hätten durch schlüssiges Verhalten einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen. Es komme nicht auf die etwaigen vertraglichen Beziehungen des Beklagten zu den Versicherern an. Entscheidend sei ausschließlich die Rechtsbeziehung des Beklagten zu den Versicherern, so das Gericht. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch ein Versicherungsvertreter, der im Verhältnis zu den Versicherern Versicherungsagent oder Mehrfachagent ist, als Versicherungsmakler auftreten und mit dem Versicherungsnehmer Maklerverträge schließen könne. Dann hat er aber auch für Pflichtverletzungen aus dem Vertrag einzustehen.

Empfängerhorizont des Klägers maßgeblich

Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Beklagte als Versicherungsmakler aufgetreten ist, sei der Empfängerhorizont des Klägers. Aus dieser Sicht sei der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht als Versicherungsvermittler von Versicherungen sondern als Versicherungsmakler aufgetreten. Der Beklagte hat dem Kläger durch die Abwägung zwischen verschiedenen Versicherungen zu erkennen gegeben, dass er als Makler auftreten will. Ein Indiz hierfür sei auch der Stempel des Beklagten mit dem Schriftzug „Wirtschaftskanzlei I Versicherungen aller Art“, so das OLG Hamm. Der einzige Hinweis auf den Streithelfer und dessen Versicherungsagentur habe nach Ansicht des Gerichts darin bestanden, dass der Beklagte in das Antragsformular betreffend die Hausratsversicherung dessen Vermittlernummer beim Versicherer eingetragen habe. Jedoch konnte der Kläger nach Auffassung des Gerichts daraus keinen Bezug auf die Agentur des Streithelfers herstellen.

Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag

Der Beklagte habe ferner seine Pflicht aus dem Versicherungsmaklervertrag verletzt, so das Gericht. Er habe den Kläger nicht unverzüglich von der Ablehnung des Versicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen unterrichtet. Des Weiteren habe der Beklagte nicht umgehend ein gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers für den Kläger eingeholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags auch nicht geraten. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Beklagte dazu verpflichtet gewesen sei, weil er den Bedarf des Klägers nach Versicherungsschutz für den Hausrat gekannt habe.

Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Das OLG Hamm fügte den Ausführungen hinzu, dass die Pflichtverletzung durch den Beklagten auch ursächlich für den eingetretenen Schaden, nämlich den fehlenden Versicherungsschutz für die vom Einbruchsdiebstahl betroffenen Sachen, gewesen sei. Der Beklagte könne sich ferner auf den Einwand, der Versicherer habe sich vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Klägers wieder gelöst, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen. Er sei selbst aufgrund des Maklervertrags dazu verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass er den Kläger auf diesen Umstand hinweist. Den Kläger treffe vorliegend kein Mitverschulden.

Fazit und Hinweis für die Praxis

An dieser Entscheidung des OLG Hamm ist zu erkennen, dass auch ein Versicherungsvertreter einen Maklervertrag abschließen kann, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Von Bedeutung ist in diesem Rahmen das Verhalten des Vermittlers. Nach Ansicht des Gerichts kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers vor Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben, dass die Erklärungen des Vermittlers als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages auszulegen sind. Wichtig sei auch, dass der als Makler auftretender Vermittler seinen – so dann – vertraglichen Pflichten nachkommt, um der Gefahr einer eigenen Haftung für einen etwaig fehlenden Versicherungsschutz zu entkommen.

Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter: Die Haftung des Versicherungsmaklers

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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