Schmerzensgeldanspruch wegen Weitergabe von Gesundheitsdaten (LG Meiningen)

Das LG Meiningen hatte zum Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs bei der unberechtigten Weitergabe von gesundheitsrelevanten Daten zu befinden (LG Meiningen, Urt. v. 23.12.2020 – 3 O 363/20).

Der Sachverhalt vor dem LG Meiningen

Der Kläger unterhält bei dem beklagten Versicherer eine Unfallversicherung. Am 03.05.2014 erlitt der Kläger als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall. Ein Arzt erstellte ein Gesundheitsgutachten des Geschädigten.

In derselben Unfallsache wird ein weiterer Haftpflichtprozess gegen den Unfallverursacher geführt. Die Anwältin, die den Haftpflichtprozess führte, wandte sich telefonisch an die beklagte Versicherung. Ein Mitarbeiter der Versicherung erklärte, dass das Gutachten auch im Haftpflichtprozess verwertet werden kann. Hierzu hatte der Kläger jedoch nicht sein Einverständnis erklärt.

Der Kläger macht geltend, dass die beklagte Versicherung mit der von ihm nicht autorisierten Weitergabe des Gutachtens schwerwiegend gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten verstoßen habe. Insbesondere seien seine Gesundheitsdaten besonders zu schützen. Das LG Meiningen gab dem Kläger teilweise Recht und erkannte einen Schmerzensgeldanspruch an.

Die rechtliche Bewertung des LG Meiningen

Im Rahmen von Vertragsverhältnissen, die auf Dauer angelegt sind, sind die Vertragsparteien gegenseitig zur Rücksichtnahme verpflichtet. Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich eine Vertraulichkeitspflicht, hieraus erwächst die Pflicht zur Verschwiegenheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um sensible Daten handelt. Gesundheitsdaten die in einem Versicherungsverhältnis erlangt werden sind, wie sich aus § 213 VVG ergibt, besonders schützenswert. Zudem sind besonders persönlich und sensible Daten immer auch dem Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zuzurechnen, so dass der Einzelne grundrechtlich geschützt über die Verwertung seiner persönlichen Daten selbst bestimmen kann. Der Kläger hatte vorliegend nicht in die Verwertung seiner Gesundheitsdaten eingewilligt.

Die beklagte Versicherung kann sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO berufen, wonach eine Verarbeitung der Daten rechtmäßig wäre, sofern die Verarbeitung zur Wahrung von berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist. Das LG Meinigen prüfte, ob das Interesse des Haftpflichtversicherers, den Prozess mit den nicht einvernehmlich erlangten Daten führen zu können, schützenswert genug ist, um dem grundrechtlichen Datenverwertungsrecht des Klägers übergeordnet werden zu können. Hiergegen stellte sich das LG Meinigen und bewertete das Interesse des Klägers als höher, da nicht abzusehen war, ob ihm durch die Weitergabe prozessuale Nachteile entstehen könnten. Eine schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht lag somit vor, so dass dem Kläger ein Schmerzensgeldausgleich zuzusprechen war.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Die Versicherer erheben und verwerten mitunter höchstpersönliche Daten des Versicherungsnehmers. Diese Daten müssen stets unter Rücksicht auf die Interessen des Versicherungsnehmers behandelt werden. Werden höchstpersönliche – insbesondere Gesundheitsdaten – weitergegeben, so stellt dies eine schwerwiegende ausgleichsfähige Pflichtverletzung dar.

Weitere datenschutzrechtliche Themen und Rechtsfälle können hier nachgelesen werden: DATENSCHUTZRECHT

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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