Das OVG Lüneburg hatte über den unzulässigen Umgang einer Behörde im Umgang mit personenbezogenen Daten zu befinden. Werden unverschlüsselt sensible Informationen durch ein Fax übermittelt, stellt dies einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.07.2020 – 11 LA 104/19).
Der Kläger führte im Wege seiner geschäftlichen Tätigkeit mit der beklagten Behörde Schriftverkehr. Der Kläger widersprach der Übersendung von Faxen mit unverschlüsselten Daten. Dennoch übermittelte die Behörde dem Anwalt des Klägers ein Fax mit persönlichen Informationen. Das OVG Lüneburg gab dem Gewerbetreibenden Recht und sah in dem Handeln der Behörde eine Datenschutzrechtsverletzung als Verstoß gegen die DSGVO.
Ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Datenschutzrechts liegt dann vor, wenn das Schutzniveau aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vernachlässigt wird, so dass der Betroffene sich potenziell unerwünschten Datenverwertung ausgesetzt sieht. Die betroffenen Daten sind vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
Das OVG Lüneburg bewertete den Telefax-Vorgang dahingehend, dass es sich um einen Dienst handelt, der keine datenschützende Sicherheitsvorkehrungen beinhaltet. Die Daten werden unverschlüsselt (und damit: „offen“) übertragen. Die Übertragung über ein Fax-Gerät ist mit einer offenen Postkarte zu vergleichen, die den Informationsgehalt offen trägt. Für den Betroffenen stellt dies eine besondere Offenbarungsgefahr dar, die von der Behörde leicht abgewendet werden kann, indem sie verschlossene Briefe anstelle eines Faxes verschickt.
Das Urteil macht deutlich, dass die Form des Schriftverkehrs – insbesondere wenn die Auskunft über eigene Daten verlangt wird – in einer verschlüsselten und sicheren Form erfolgen muss. Das OVG Lüneburg steht mit seiner Meinung nicht alleine da, denn bereits Landesdatenschutzbehörden haben sich kritisch bezüglich des Umganges mit Telefaxen geäußert:
Nachfolgend können weitere Informationen im Bereich des Informationstechnologierechts und des Datenschutzrechts nachgelesen werden: IT-Recht / Datenschutz.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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