Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO eines Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung (OLG Stuttgart)

Das OLG Stuttgart hatte zum Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO bei einer Lebensversicherung zu entscheiden und reiht sich damit in eine Fülle von bisher zu diesem Auskunftsrecht ergangenen Entscheidungen ein (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.06.2021 – 7 U 325/20).

Der Sachverhalt vor dem OLG Stuttgart

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt von der beklagten Versicherung Auskünfte, Abschriften von Erklärungen und Kopien von Daten aus dem Versicherungsverhältnis. Die Beklagte archivierte die eingegangene Post in elektronischer Form. Zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses forderte der Kläger am 05.02.2019 von der Beklagten Auskünfte gem. Art. 15 DS-GVO. Er erhielt diverse Auskünfte, nicht aber Kopien oder Abschriften des archivierten Postverkehrs. Am 11.07.2019 verlangte der Kläger erneut diese Unterlagen.

Ist das konkrete Begehren vom Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO erfasst?

Der Anwendungsbereich der DS-GVO ist vorliegend eröffnet. Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist die Datenschutzverordnung für automatische und nicht automatische Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten anwendbar. Insbesondere sind Datensammlungen der Auskunft zugänglich. Ausgenommen sind Einzeldokumente oder unsortierte Zettelsammlungen. Vorliegend stellt die elektronische Datenverarbeitung in ein digitales System eine auskunftsfähige Datenverarbeitung dar.

Vom Umfang her sind alle Informationen erfasst, die sich auf die identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Diese Informationen sind solche, die sich auf Personen beziehen und aus denen Rückschlüsse über die Person selbst gezogen werden können, die deren persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen betreffen. Eindeutig sind nach dem OLG Stuttgart hiervon erfasst alle Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis abgegeben werden, wie Kündigungen, Rücktritte und Änderungen. So sind auch Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufwerts personenbezogene Daten. Auch ist eine Anfrage, ob abgegebene Erklärungen in digitaler Form gespeichert werden, zulässig. Denn die darin verarbeiteten Daten wie Mahnungen, der Versicherungsschein und der aktueller Vertragsstand lassen Rückschlüsse über die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers zu.

Sind auch Zahlungseingänge und -ausgänge erfasst?

Das OLG Stuttgart stellte fest, dass auch solche Daten, die infolge einer Buchhaltung beim Versicherer entstehen, der Auskunft zugänglich sind. Gerade Zahlungsdaten lassen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers zu. Darüber hinaus sind aber solche Daten nicht erfasst, die ausschließlich in dem Interessenbereich des Versicherers fallen. So lässt sich keine Auskunft darüber verlangen, wie die Höhe der Verwaltungskosten sind, die aus der Prämie entnommen werden; die Vertriebskosten; die erzielten Fondsgewinne und der tatsächliche Wert des Risikoschutzes, soweit die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; Interne Vorgänge entfalten keinen Persönlichkeitsbezug – sie sind ausschließlich der Vermögens und Interessensphäre des Versicherers zuzuordnen. Rückschlüsse zur versicherten Person lassen sich hieraus grundsätzlich nicht herleiten.

Keine Verweigerung der Auskunft

Dem Auskunftsbegehren kann unter Umständen ein Verweigerungsrecht des Versicherers gem. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO entgegenstehen. Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Datenauskunft einen exzessiven Aufwand verursacht oder der Auskunftsberechtigte sich rechtsmissbräuchlich (vgl. LG Wuppertal: Wann ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich?) verhält, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, so das OLG Stuttgart.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Der Datenauskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO ist äußerst weitreichend. Er umfasst nicht nur die Auskunft an sich, sondern auch einen Anspruch auf Herausgabe und Kopien. Im Grundsatz ist alles, was in irgendeiner Weise in Verbindung mit der eigenen Person gebracht werden kann, der Auskunft zugänglich.

Der Auskunftsanspruch war bereits Gegenstand vieler gerichtlicher Streitigkeiten:

Weitere datenschutzrechtliche Themen und Rechtsfälle können hier nachgelesen werden: DATENSCHUTZRECHT.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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