Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.01.2013 (Az.: 33 O 741/11) über einen AVAD-Eintrag wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung zu entscheiden.
Ein Versicherungsvertreter war zunächst für eine Krankenversicherung (Tochtergesellschaft) im Rahmen eines Handelsvertreterverhältnisses mit Ausschließlichkeitsgebot tätig. Die Tochtergesellschaft kündigte das Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsvertreter fristlos und hilfsweise ordentlichen. Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages kam es durch die Muttergesellschaft zu einer AVAD Mitteilung und anschließenden Eintragung, wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung. Der Versicherungsvertreter soll einen Versicherungsantrag auf den Namen einer Interessentin, ohne deren Einverständnis, ausgefüllt und unterzeichnet haben. Die Änderungen des Vertragsformulars soll er zudem gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Versicherers zugegeben haben.
Daraufhin erhob der Versicherungsvertreter Unterlassungsklage gegen die Muttergesellschaft. Nach seiner Ansicht sei eine Verdachtsmeldung an den AVAD nicht zulässig. Begründet wurde dies auch damit, dass ihm keine Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden war. Des Weiteren sei die Muttergesellschaft nicht zur Meldung berechtigt gewesen, da zu ihr zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand.
Das LG Köln hat die Muttergesellschaft verurteilt es zu Unterlassen den Verdacht auf Urkundenfälschung, wie an den AVAD übermittelt, zu äußern bzw. weiter zu verbreiten. Der Unterlassungsanspruch folgt nach Ansicht des Gerichts aus der unlauteren pauschalen Herabsetzung des Versicherungsvertreters, welche unzulässig war.
Als unerheblich sah das Gericht an, ob es sich bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung um eine unwahre und damit stets unzulässige Behauptung handelt. Grund hierfür ist, dass auch wahre Behauptungen als pauschal herabsetzend unlauter sein können.
Zudem war die Muttergesellschaft nicht berechtigt die AVAD Eintragungen vorzunehmen. Die vorgenommene Eintragung „Verdacht auf Urkundenfälschung“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt an Informationen von wem der Verdacht rührt oder ob es bereits gar gerichtliche Verfahren gibt oder solche bereits abgeschlossen wurden. Die pauschale Behauptung hat vielmehr weitreichende und schwerwiegende Konsequenzen für den Versicherungsvertreter, weswegen eine weitere Verbreitung zu unterlassen war.
Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages kann eine vom Versicherer vorgenommene AVAD-Eintragung die weitere berufliche Tätigkeit des Versicherungsvertreters erheblich erschweren. Wurde entsprechende Eintragungen vorgenommen, so kann es sich daher durchaus empfehlen, die Rechtmäßigkeit solcher Eintragungen rechtlich prüfen zu lassen. Gerne steht auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hierfür zur Verfügung.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie bereits unter „Handelsvertreterrecht“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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