Das OLG Brandenburg hatte einen Fall zur Leitungswasserversicherung zu überprüfen. Es ging dabei um die Frage, ob solche Reparaturkosten einer Fußbodenheizung „notwendig“ sind, die wegen der Beseitigung eines Wasserschadens an weiteren Gebäudeteilen entstehen (OLG Brandenburg v. 28.04.2021 – 11 U 186/20).
Der Versicherungsnehmer will seine Versicherung in Anspruch nehmen. Aufgrund eines Leitungswasserschadens wurden Reparaturen vorgenommen. Dabei kam es im Rahmen von Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu Schäden an Heizungsrohren im Fußboden des Wohnhauses. Die Klauseln der Wohngebäudeversicherung versprechen den Ersatz der „notwendigen“ Reparaturkosten. Der Versicherer verweigerte die Leistung für die zusätzlich entstandenen Schäden und betrieb Maßnahmen zur Schadens- und Kostenminimierung. Das OLG Brandenburg gab dem Kläger jedoch Recht.
Streitgegenständlich war nicht die Frage, ob ein Leitungswasserschaden vorliegt. Darüber waren sich die Parteien unstrittig einig. Es ging um die Bewertung, ob Folgeschäden bei der Mängelbeseitigung noch zum Ersatz von „notwendigen“ Reparaturen gehören. Das OLG Brandenburg legte dementsprechend die Klausel aus. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Versicherungsrechtliche Spezialkenntnis wird nicht berücksichtigt. Der erkennbare Sinnzusammenhang ist jedoch beachtlich. Die Klausel kann so verstanden werden, dass sich der Ersatz nur auf die ursprüngliche Schadensbeseitigung erstreckt. Jedoch wird mit dem Begriff „Notwendigkeit“ die Erwartung des Versicherungsnehmers geweckt, dass alle Kosten, die im Zusammenhang entstehen, ersatzfähig sind.
Im Übrigen klärte das OLG Brandenburg, ob sich der Versicherer widersprüchlich verhielt, indem er ein kooperierendes Werkunternehmen mit der Schadensbeseitigung betraute. Kommt es infolge der Beauftragung eines Unternehmens zu Schäden beim Versicherungsnehmer, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass die von dem beauftragen Unternehmen verursachten Schäden vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Insoweit verhielt sich der Versicherer entgegen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB durchaus widersprüchlich. Die Leistungsverweigerung wäre ihm auch unter diesem Gesichtspunkt verwehrt gewesen.
Sind in einer Schadensklausel alle „notwendigen“ Reparaturkosten gedeckt, gelten damit auch Schäden als versichert, die in Folge der Schadensbeseitigung eintreten. Insbesondere wenn der Versicherer selbst ein Unternehmen zur Reparatur beauftragt hat. Kommt es zu Komplikationen mit dem Versicherer, sollte zwingend fachanwaltliche Unterstützung aufgesucht werden.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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