Das AG Hamburg urteilte am 24.01.2013 (Az. 29 Ga 2/13) zu der Frage, ob XING-Kontakte, die während des Arbeitsverhältnisses erlangt wurden, als Geschäftsgeheimnis zu bewerten sind und somit nach Ausscheiden zu löschen wären. Mit diesem Urteil gelang eine wichtige Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger Kontaktspeicherung, die auch aktuell bedeutsam ist.
Die Parteien stritten darüber, ob es der Beklagten zu untersagen war, bestimmte Daten auf ihrem XING-Profil zu verwenden. Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen. Die Beklagte benutzt ein XING-Profil, bei dem sie berufliche und private Daten in ihr Profil eingetragen hat. Die Beklagte baute in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin geschäftliche Kontakte zu diversen Arbeitskollegen auf und speicherte ihre Kontaktdaten in dem Nutzerkonto. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin verlangt die Klägerin nun die Löschung der bei der Beklagten vorhandenen Kundenkontakte, diese seien nach Einschätzung der Klägerin Geschäftsgeheimnisse.
Die Klage auf Unterlassung wurde als unbegründet abgewiesen. Denn ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn das Behalten der XING-Kontakte eine unzulässige Geschäftshandlung darstellt. Eine unzulässige Geschäftshandlung ist das unbefugte Beschaffen oder Verwerten von Geschäftsgeheimnissen. Ein Geschäftsgeheimnis nach dem § 17 UWG (alte Fassung) ist jede im Zusammenhang mit dem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung steht. Dies gleicht im Wesentlichen der neuen Normierung des Geschäftsgeheimnisses in § 2 GeschGehG, wonach nun auch ausdrücklich ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen muss. Nach damaligem Verständnis lag ein Interesse an der Geheimhaltung eines Kundendatums dann vor, wenn es Kunden betraf, zu denen bereits eine gefestigte Geschäftsbeziehung bestand. Auch nach heutigem Verständnis besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an Kontaktdaten zu Bestandskunden (BGH: XING-Kontakte sind als Geschäftsgeheimnisse einzustufen).
Grundsätzlich urteilte das AG Hamburg, dass auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten die Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers sein können. Die Speicherung muss im Wege der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehören nicht dazu. Grundsätzlich können XING-Kontakte als digitales Pendant zur schriftlichen Kundenkartei als Geschäftsgeheimnisse zu bewerten sein (BGH: XING-Kontakte sind als Geschäftsgeheimnisse einzustufen). Die Kontaktaufnahme zu Arbeitskollegen ist dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb kein Geschäftsgeheimnis. Dem geschäftlichen Bereich zuzuordnen wären die Kontakte dann, wenn die Parteien auf Geheiß des Arbeitgebers gehandelt hätten.
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Auch digital geführte Kundenkarteien – wie in sozialen Netzwerken – können Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers enthalten. Nicht als Geschäftsgeheimnis zu bewerten sind aber solche Kontakte, die während des Arbeitsverhältnisses im privaten Kontext geknüpft worden sind. Diese Problematik ist auch auf den Handelsvertreter übertragbar.
Den Handelsvertretern ist die Konkurrenztätigkeit und die Weiterverwertung von Geschäftskontakten, nach Ausscheiden aus dem Vertreterverhältnis, nicht grundsätzlich zu untersagen. Handelsvertreter dürfen Kundendaten aber nur dann verwenden, wenn sie Maßgaben der Rechtsprechung des BGH beachten. Hierzu ist die Kenntnis der rechtlichen Erwägungen des BGH essenziel für die erfolgreiche Vermittlertätigkeit.
Ein weiterführender Artikel zur Abgrenzung von zulässigem gegenüber unzulässigen Wettbewerbsverhalten, sowie weiteren rechtlichen Fragestellungen, ist nachfolgend zu finden: „Der Handelsvertreter und die Kundendaten“ (Die Verwertung von Kundenkontakten nach Ausscheiden des Versicherungsvermittlers – Eine rechtliche Fallstricke).
Handelsvertreter, die sich von ihrem Prinzipal trennen, weil sie zum Beispiel Versicherungsmakler werden wollen, sollten sich zwingend mit den entsprechenden rechtlichen Fallstricken beschäftigen und sich bestenfalls frühzeitig rechtlichen Rat von auf Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Gerade auch die Beendigung eines Handelsvertretervertrages birgt viele rechtliche Probleme, mit welchen man sich vor der Trennung vom Prinzipal beschäftigen sollte. Auch Fragen rund um eine etwaige Aufhebungsvereinbarung sowie ein mögliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter sollten auf Vertriebsrecht spezialisiert Rechtsanwälte beantworten.
Für alle Rechtsfragen rund um das Handelsvertreterrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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