Das OLG Köln hat mit Beschluss von 01.03.2021 (Az.: 19 U 148/20) darüber entscheiden, ob eine Minderung des Ausgleichsanspruchs bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Betracht kommt.
Gegen einen Handelsvertreter erging ein Urteil wegen Steuerhinterziehung im Rahmen einer Tätigkeit als Insolvenzverwalters. Die Straftat lag allerdings bereits mehrere Jahre zurück. Zu weiteren Straffälligkeiten des Handelsvertreters kam es nicht.
Nachdem das Unternehmen, für das der Handelsvertreter tätig war, von der Verurteilung Kenntnis erlangt hatte, kündigte dies den Handelsvertretervertrag. Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags kam es zu Streitigkeiten in Bezug auf Ausgleichsansprüche. Der Handelsvertreter klagte schließlich auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs. Das LG Köln sprach dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zu, minderte diesen allerdings um 1/4 (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.11.2020 – Az.: 89 O 21/20). Hiergegen wurde Berufung vor dem OLG Köln eingelegt.
Das OLG Köln entschied, dass eine Minderung des Ausgleichsanspruchs um einen Billigkeitsabzug von 1/4 vertretbar sei.
Der Ausgleichsanspruch ist allerdings nicht vollständig ausgeschlossen. Ein solcher Ausschlussgrund setzt nämlich voraus, dass das Unternehmen das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters vorlag. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall und unter Abwägung der Interessen die Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Zudem muss zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmens ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang bestehen.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Unternehmen war von der Straftat nicht unmittelbar betroffen und konnte hat die Kündigung daher nicht auf einen wichtigen Grund stützen. Folglich kam ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht in Betracht.
Das Gericht verdeutlicht allerdings, dass ein Ausgleichsanspruch dennoch unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall der Billigkeit entsprechen muss. Aus diesem Grund kann es zu Erhöhungen oder Minderungen des Ausgleichsanspruchs kommen.
Die Bemessung von Ausgleichsansprüchen ist stets Einzelfall abhängig. Bereits die Frage, ob die Kündigung des Handelsvertretervertrages rechtmäßig war ist oftmals entscheidend. Handelsvertreter sollten deswegen bei erhalt einer Kündigung des Handelsvertretervertrages stets erwägen fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein fachkundiger Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war und darüber beraten welche Möglichkeiten für den Handelsvertreter bestehen. In diesem Rahmen kann zudem der Anspruch auf Ausgleichszahlungen geprüft und geltend gemacht werden.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Handelsvertreterrecht“, sowie unter „Vertriebs- und Vermittlerrecht“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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