Wann ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich? (LG Wuppertal)

Das Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen gehabt, ob ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn mit ihm ein zweckfremdes Ziel außerhalb des Datenschutzes erreicht werden soll (LG Wuppertal, Urt. v. 29.07.2021 – 4 O 409/20).

Was war geschehen?

Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherung eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherer erhöhte die Prämien des Tarifs, in dem der Kläger versichert ist. Der Kläger kam seiner Beitragszahlungspflicht während der Versicherungszeit wiederholt nicht nach, sodass der Tarif mehrfach in den Notlagentarif umgestellt wurde. Gegen die Prämienerhöhung wehrte sich der Kläger, da er diese für unbegründet hielt.

Der Kläger verlangte daher im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung von der Beklagten nach Art. 15 DSGVO Auskunft über alle Beitragsanpassungen, die der Versicherer in den Jahren zuvor vorgenommen hat. Ebenso verlangte der Kläger diesbezüglich geeignete Unterlagen des Versicherers. Er benötige diese Informationen, um weitere Ansprüche gegen die Beklagte beziffern zu können. Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Entscheidung des LG Wuppertal

Die Klage blieb erfolglos. Das LG Wuppertal stufte ein solches Handeln des Klägers als rechtsmissbräuchlich ein. Mit seinem Verlangen habe der Kläger nämlich ein zweckwidriges Ziel verfolgt.

Der Auskunftsanspruch des Klägers lasse sich im Streitfall nicht erfolgreich auf Art. 15 DSGVO stützen. Das Gericht meint, dass ihm der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Dabei handele es sich um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO gelte. Danach sei die Ausübung eines Rechts vor allem dann nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Beide Aspekte liegen hier kumulativ vor und stellen ein treuwidriges Verhalten dar, so das Gericht.

Weiter führt das Gericht aus, dass die begehrte Auskunft über die Prämienerhöhungen in den Jahren zuvor nach dem Willen des Klägers ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen solle. Hierbei handele es sich nach Auffassung des LG Wuppertal um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck.

Vielmehr diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO nach dem Erwägungsgrund 63 der DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So solle Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Hierbei solle der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Ferner meint das Gericht, dass die Auskünfte auch dazu dienen, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.

Das Gericht habe im vorliegenden Fall feststellen können, dass der Kläger keines der vorgenannten Interessen habe. Nach dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Klägers beziehe sich das Auskunftsbegehren allein darauf, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit treffe das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Datenschutz-Grundverordnung: „Datenschutz”.

Letztendlich genieße ein Auskunftsbegehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt habe, keinen Schutz. In diesem Zusammenhang sei mithin zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden habe.

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung LG Wuppertal ist rechtlich nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. In Anbetracht der Tatsache, dass nunmehr viele Verbraucher ihr Auskunftsbegehren auf Art. 15 DSGVO stützen, hat das Gericht den Fall juristisch präzise und zutreffend gelöst. Klargestellt hat es dabei insbesondere, dass es keinen Weg gibt den DSGVO-Auskunftsanspruch für die Vorbereitung der Geltendmachung von geldwerten Ansprüchen zu nutzen. Er dient nämlich, so wie es der Titel der Verordnung bezeichnet, allein dem Datenschutz. Dazu gehören verordnungsfremde Zwecke, wie die Verfolgung von Leistungsbegehren nicht. Mit dieser Entscheidung hat das LG Wuppertal damit eine klare Linie für die Behandlung aller weiteren, vergleichbaren Fälle geschaffen.

Nachfolgend können weitere Informationen im Bereich des Informationstechnologierechts und des Datenschutzrechts nachgelesen werden: IT-Recht / Datenschutz.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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