Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Ausschluss von Direktversicherungen von der Beratungsgrundlage (OLG Karlsruhe)

Anlässlich des Urteils des OLG Karlsruhe vom 22.09.2021 (Az. 6 U 82/20) kam erneut die prekäre Frage der Einbeziehung von Direktversicherungen in die Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers auf. Für Makler stellt sich wegen der Vorschrift des § 60 VVG das Problem, ob Direktversicherungen – die dem Makler keine Courtage auf die erfolgreiche Vermittlung zahlen – in die Beratung einzubeziehen sind und unter welchen Umständen die Einbeziehung gegebenenfalls unterbleiben kann. Definitiv lässt sich eine eingeschränkte Auswahl von Versicherungsprodukten nicht durch einen Hinweis auf die Einschränkung in AGB erreichen (so das LG Konstanz, Urteil v. 21.01.2021 – Az. Me 4 O 90/19).

Der Sachverhalt vor dem OLG Karlsruhe

Die Beklagte ist das Online-Vergleichsportal Verivox. Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Die Beklagte vertrieb eine Auswahl an Versicherungsprodukten und hatte sich dazu entschieden Direktversicherungen nicht in ihre Auswahl einzubeziehen. Es wurden demnach eine Vielzahl von Privathaftpflichtversicherern in dem Versicherungsvergleich nicht berücksichtigt.

Auf der Internetseite von Verivox ließ sich unter den Verbraucher-Informationen in der Kategorie „Welche Tarife können Sie bei […] vergleichen?“ die Information vorfinden, dass nicht Tarifdaten von allen Versicherern zur Verfügung stünden. Es wurden auf einer Unterseite die teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherer angeführt. Der Dachverband der Verbraucherzentralen rügte dieses Verhalten, denn bei der Vornahme des Tarifvergleichs werde nicht ausdrücklich auf die eingeschränkte Auswahl an Versicherern hingewiesen, die Informationen welche Versicherer teilnehmen sei nicht gut auffindbar. Dieses Marktverhalten von Verivox sollte durch die Klage unterlassen werden.

Rechtliche Bewertung: Besteht ein Unterlassungsanspruch?

Ein Unterlassungsanspruch kann auf § 8 UWG gestützt werden, wenn der Marktteilnehmer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige Markthandlung vornimmt. Um Marktteilnehmer zu sein, müsse Verivox geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornehmen. Verivox bestritt, dass ihr Vergleichsverhalten eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei. Begründet wurde dies mit der Trennung von Vergleichsprozess und Vertragsabschlussprozess auf der Intranetseite. Der durchschnittliche Verbraucher würde laut Verivox den Preisvergleich als reine Informationsquelle nutzen. Insbesondere stelle der Entschluss einen der Tarife des Vergleichs auszuwählen keine geschäftliche Entscheidung des Verbrauches im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG dar.

Gegen diese Argumentation stellte sich das OLG Karlsruhe jedoch mit der Begründung, dass durch das Angebot des Versicherungsvergleichs unmittelbar die Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses bewirkt werde. Die Konsequenz ist die Anwendbarkeit der Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf den Versicherungs-Vergleichsprozess von Verivox.

Unlautere Handlung durch Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG?

Unlauter gem. § 3a UWG handelt insbesondere, wer gegen ein Gesetz verstößt. Es wurde geprüft, ob das Unterbleiben eines ausdrücklichen Hinweises auf die eingeschränkte Versicherer-Auswahl während des Vergleichsvorgangs als Verstoß gegen die Zugrundlegung einer vielfältigen Beratungsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bewerten sei. Von dieser Verpflichtung wäre der Makler befreit, wenn er vor Abschluss einen ausdrücklichen Hinweis auf eine eingeschränkte Auswahl gem. § 60 Abs. 1 Satz. 2 VVG erteile.

Das OLG stellte fest, dass Verivox als Versicherungsmakler handelt und insoweit an die Vorschrift gebunden sei. Der Pflichteninhalt wurde dahingehend ausgelegt, dass ungeachtet der äußeren Gründe und Umstände der Makler stets eine Einbeziehung von einer Vielzahl von Versicherern vorzunehmen habe. Insbesondere sei dabei unbeachtlich, dass die ausgeschlossenen Versicherer gänzlich auf die Zusammenarbeit mit Maklern verzichten (Direktversicherungen) und ihre Produkte nur über Ausschließlichkeitsvertreter vermarkten.

Die objektive und ausgewogene Marktuntersuchung muss der Kunde von einem Makler als seinem Interessenwahrer erwarten können. Die ausgewogene Marktuntersuchung wird zur Voraussetzung für die Ermittlung einer hinreichenden Zahl von Angeboten. Es dürfen keine Gründe, die ausschließlich den Versicherungsvermittler betreffen in die Marktanalyse einfließen. Somit sind um eine hinreichende Anzahl an Produkten darzustellen, auch solche Versicherer einzubeziehen, die dem Vermittler keine Gegenleistung gewähren.

Im Zentrum des rechtlichen Schutzes stehe der Verbraucher. Es sollen die für den Kunden am besten geeigneten Konditionen angeboten werden, ungeachtet ob die so zu vermittelnden Versicherer für den Versicherungsaufwand eine Gegenleistung anbieten würden.

Indem Verivox einzelne Versicherer von dem Vergleichsprozess ausgeschlossen habe, wurde dem Kunden eine ausgewogene Marktanalyse verwehrt.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

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Hinweisqualität

Zwar ist es möglich eine nicht vollumfängliche Beratungs-Grundlage zu wählen und somit die nicht zur Zahlung einer Courtage gewillten Versicherer auszuschließen. Jedoch muss dies stets mit einem ausdrücklichen Hinweis über den Ausschlussvorgang einhergehen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, liegt der Pflichtenverstoß nicht in dem unterbliebenen Hinweis, sondern direkt in einem Verstoß gegen die pflichtgemäße Schaffung einer ausgewogenen Beratungsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Verivox hat diesen Hinweis bei der Vornahme des maßgeblichen Marktverhaltens nicht deutlich dargestellt, es müsste während des Vergleichsprozesses auf die eingeschränkte Auswahl hingewiesen werden und nicht auf eine über Hyperlinks erreichbare Information verwiesen werden. Aufgrund mangelnder Transparenz lag damit ein Wettbewerbsverstoß vor.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Das Urteil des OLG Karlsruhe kann im Ergebnis nicht in Gänze überzeugen. Zu begrüßen ist deswegen, dass die Revision zum BGH zugelassen wurde. Wünschenswert wäre, dass diese auch eingelegt wird.

Zwar gibt es bereits eine vergleichbare Rechtsprechung durch ähnlich lautende Urteile:

Jedoch ist allen Entscheidungen gemein, dass die Gerichte sich nicht umfassend mit sich aus § 60 VVG ergebenden Pflichten des Versicherungsmaklers befasst haben. Zwar findet eine Auseinandersetzung zweifelsohne statt. Jedoch werden viele andere Argumente gar nicht diskutiert und / oder gewürdigt. Es mag sein, dass die beteiligten Rechtsanwälte dazu nicht vorgetragen haben. Denn dieses wird aus den Urteilen nicht immer ganz deutlich. Jedoch gibt es auch Argumente, die gegen diese „enormen Maklerpflichten“ sprechen, bzw. diese auch ein wenig mehr eingrenzen.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe müsste jeder Makler, welcher nicht mit Direktversicherungen zusammenarbeitet (eben, weil diese wiederum nicht mit Maklern zusammenarbeiten), den Kunden mitteilen nicht in der Lage zu sein, den Gesamtmarkt der Versicherungen überschauen zu können. Denn Versicherungsmakler sollen ihre Kunden über eine eingeschränkte Beratungsgrundlage so aufklären, dass die Kunden verstehen, was diese Beschränkung der Beratungsgrundlage für die konkrete Abschlussentscheidung bedeutet.

Alternativ müsste der Versicherungsmakler – nach Auffassung des Gerichts – den Kunden über Direktversicherungen beraten, ohne dieses – in den meisten Fällen jedenfalls – technisch manchen zu können, und zwar in Bezug auf Produktinhalte, als auch auf Tariflinien und Versicherungsprämien. Diese Informationen stellen Direktversicherungen den Makler häufig gerade nicht zur Verfügung. Dieses „Missverhältnis“ zwischen „Beraten sollen, aber nicht können“, wird durch das Gericht jedenfalls nicht aufgeklärt.

Der Gesetzgeber hat in § 59 Abs. 2 VVG festgelegt, dass der Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen soll. Der Makler schuldet also die Vermittlung von Versicherungen. Dieses kann der Makler jedoch nicht gewährleisten bei Versicherungen, welche nur mit eigenen Ausschließlichkeitsvermittlern zusammenarbeiten, nicht jedoch mit Versicherungsmaklern. Als reiner „Korrespondenzmakler“ kann der Makler seine Pflichten als „Sachwalter“ des Kunden jedenfalls nicht vollumfänglich wahrnehmen, denn der Direktversicherer könnte den Versicherungsmakler weitestgehend aus dem Versicherungsvertragsverhältnis heraushalten.

Auch erschließt sich nicht, warum das Gericht es nicht ausreichen lässt, dass bei rund 1.500 Tarifangeboten von 49 Produktanbietern der insgesamt 90 Versicherungen eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen vorliegt.

Der Vertrieb von Direktversicherungsprodukten erweist sich aufgrund der fehlenden Gegenleistung für Versicherungsmakler als unbefriedigend. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH sich hierzu weitergehend äußern wird und die verbleiben Fragen der Instanzgerichte klärt.

Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Maklerhaftung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Die Haftung des Versicherungsmaklers.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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