Außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertreters wegen Beleidigung (OLG Stuttgart)

Das OLG Stuttgart hatte mit Urteil vom 29.04.2008 (Az.: 10 U 233/07) darüber zu entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertreters wegen Beleidigung ohne vorherige Abmahnung wirksam ist.

Sachverhalt

Zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsunternehmen war nach Beendigung des Handelsvertretervertrages streitig, welche Rechte der Parteien bestanden. Hierfür kam es auf die Wirksamkeit einzelner Kündigungen der Parteien an.

Zunächst kündigte der Versicherungsvertreter am 19.07.2006 ordentlich den Handelsvertretervertrag zum 31.03.2007. Anschließend erklärt der Versicherungsvertreter am 14.08.2006 die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags mit der Begründung, er sei am Telefon von einem Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens beleidigt und bedroht worden. Danach stellte der Versicherungsvertreter seine Handelsvertretertätigkeit unverzüglich ein und brachte Reklameschilder und Werbezüge von einem Konkurrenzunternehmen in seinen Vertriebsräumen an.

Daraufhin erklärt das Versicherungsunternehmen am 13.09. ihrerseits die fristlose Kündigung mit der Begründung, die fristlose Kündigung des Versicherungsvertreters sei unberechtigt gewesen. Für den Zeitraum vom 14.08.2006 bis zum 31.03.2007 verlangt das Versicherungsunternehmen nun Schadensersatz.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart vertrat die Ansicht, dass Beleidigungen und Drohungen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen können. Durch diese kann es für den anderen Vertragsteil unzumutbar werden, am Handelsvertretervertrag bis zum nächsten Kündigungstermin festzuhalten. Allerdings erfolgten die Beleidigungen und Drohungen in Folge einer Erregung, sodass nach Ansicht des OLG Stuttgart in dem entscheidenden Fall im Vorwege einer außerordentlichen Kündigung eine erfolglose Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Diese hatte der Versicherungsvertreter jedoch nicht ausgesprochen. Die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertreters vom 14.08.2006 sah das OLG Stuttgart daher als unwirksam an.

Hingegen stellte eine unberechtigte fristlose Kündigung eines Vertragspartners nach Ansicht des OLG Stuttgart jedoch ihrerseits für den Kündigungsempfänger einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinn des § 89a HGB dar. Auch bedurfte die hierauf gestützte Kündigung in dem konkreten Fall keiner Abmahnung durch das Versicherungsunternehmen. Angesichts des Verhaltens des Versicherungsvertreters, der bis zuletzt an der Wirksamkeit seiner fristlosen Kündigung festgehalten hat, konnte eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden. Die vom Versicherungsunternehmen ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam. Die Forderung nach Schadensersatz sah das OLG Stuttgart daher als begründet an.

Fazit

Beleidigungen können durchaus einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages darstellen. Allerdings sollte beachtet werden, dass durchaus eine vorherige Abmahnung des Vertragspartners erforderlich sein kann. Maßgeblich hierfür dürften vor allem das Ausmaß und der Inhalt der Beleidigungen sein, aber auch der Anlass der Beleidigungen. Es bedarf also auch hier stets der konkreten Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles.

Soweit es zu Beleidigungen gekommen ist, sollten betroffene Versicherungsvertreter daher sich umgehend durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt im Hinblick auf ihre sich hieraus ergebenden Rechte beraten lassen. Dasselbe gilt, wenn Versicherer oder Vertriebe (angebliche) Beleidigungen zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen. Hier kann es sich für Versicherungsvertreter durchaus anbieten, die Wirksamkeit einer ihnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung rechtlich prüfen zu lassen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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