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Konkrete Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

Erfordert die Beurteilung, ob der Versicherte berufsunfähig geworden ist, eine Feststellung der konkreten Ausgestaltung des von dem Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufs und der sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen? Sind diese Feststellungen dabei einem medizinischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorzugeben? Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH Urt. v. 30.09.1992 – IV ZR 227/91).

Der Fall vor dem BGH

Der Kläger ist gelernter Zimmermann. Er unterhält bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Anspruch auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung entstehen nach den zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ) bei Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 %.

Der Versicherungsnehmer machte geltend, wegen einer chronischen Darmerkrankung, wegen häufig auftretender starker Kopfschmerzen und wegen belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlungen in den Rücken außerstande zu sein, weiterhin in seinem erlernten Beruf eines Zimmermannes zu arbeiten. Der Versicherer lehnte Leistungen aus mehreren Gründen ab. Er war von der im Jahr 1983 abgeschlossenen BUZ zurückgetreten mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer ihm bei Antragstellung bereits bestehende Beschwerden im Darmbereich und eine Schilddrüsenerkrankung verheimlicht habe.

Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung zunächst nur damit begründet, dass der beklagte Versicherer wegen Nichtangabe der Darmbeschwerden rechtswirksam zurückgetreten und damit gemäß § 21 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) leistungsfrei geworden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich nunmehr die Revision des Klägers.

Die Entscheidung des BGH

Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der erkennende Senat aus, dass der Versicherer die einmonatige Rücktrittsfrist des § 21 Abs. 1 VVG nicht gewahrt habe.

Das Berufungsgericht habe nunmehr seine Entscheidung allein damit begründet, der Versicherte sei in seinem versicherten Beruf als Zimmermann nicht zu mehr als 50 % berufsunfähig und damit auch nicht anspruchsberechtigt geworden. Der BGH sei der Auffassung, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts auf einem unzutreffenden Verständnis des in den Versicherungsbedingungen der Beklagten geregelten Versicherungsfalls beruhen. Ihnen liege demgemäß eine unzulängliche Beweisaufnahme zugrunde. Ferner habe das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt.

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Begriff der Berufsunfähigkeit

Der Senat führte zunächst aus, dass Berufsunfähigkeit in der Definition der MB-BUZ (Musterbedingungen für BUZ) aus dem Jahr 1975 ein eigenständiger juristischer Begriff sei und nicht mit Berufsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden dürfe. Dieser Umstand müsse medizinischen Sachverständigen stets unmissverständlich vor Augen geführt werden. Im Streitfall sei dies jedoch nicht geschehen. Es gehe nicht an, es einem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, zu überlassen, ob es ihm gelingt, sich im Zuge seiner Gutachtenerstattung zu juristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen. Soweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig, sei er vielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen ebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umständen, von denen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat, so der BGH.

Weitergehend führt der BGH aus, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der genannten MB-BUZ ein Tatbestand sei, der sich nicht allein aus gesundheitsbedingten Komponenten zusammensetze. Für den vorliegenden Fall interessiere zunächst nur die erste Variante dieses Versicherungsfalls:

Der Versicherte muss voraussichtlich dauernd infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande sein, seinen Beruf auszuüben.”

Die MB-BUZ schreiben nur für „Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall“, die ärztliche Feststellung als unerlässlich vor. Jedoch wirken sich gesundheitliche Beeinträchtigungen zwangsläufig auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bzw. die psychische Belastbarkeit eines Patienten aus, so der Senat. Auch insoweit und ebenso für die Frage voraussichtlicher Fortdauer einer derartigen Beeinträchtigung verfüge der Mediziner über dem Juristen regelmäßig fehlendes Spezialwissen, das ihn befähige, Helfer des Gerichts zu sein.

Wie muss der Versicherte seine Tätigkeit konkret beschreiben?

Die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit sei für Berufsunfähigkeit dabei nicht maßgebend. Es gehe vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung müsse bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt.

Es sei nach Ansicht des BGH insoweit Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Fall des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genüge dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Es müsse von dem Versicherungsnehmer, der hierzu unschwer imstande sei, verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.

Anschließend sei es Sache des Gerichts zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschaltenden medizinischen Sachverständigen vorzugeben sei. Jedenfalls müsse der medizinische Sachverständige wissen, welchen außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.

Der Versicherungsnehmer sei dieser Pflicht der konkreten Tätigkeitsbeschreibung vorliegend nur zum Teil nachgekommen. Er habe dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zwar eine Berufsbeschreibung gegeben. Doch sie sei ergänzungsbedürftig. Die bloße Angabe, er habe als Zimmermannsgeselle im kleinen Team in einer Fertigbaufirma gearbeitet und dabei seien nicht nur Zimmermannsarbeiten angefallen, sondern auch körperlich anstrengende Arbeit, liefere nach Auffassung des Senats noch kein hinreichend klares Bild der wirklich für den Versicherten angefallenen Tätigkeiten und ihrer Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit. Auch die Vorlage eines Auszugs aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk vermöge die unerlässliche Konkretisierung noch nicht herbeizuführen, abschließend der BGH.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass jede Leistungseinstellung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwingend juristisch überprüft werden sollte. Bereits zu Beginn des Verfahrens, nämlich beim Leistungsantrag, müssen die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit herausgearbeitet werden. Insbesondere ist es dabei unerlässlich, dass der Versicherte der Pflicht zur konkreten Tätigkeitsbeschreibung in gesunden Tagen nachkommt. Liegt eine solche konkrete Arbeitsbeschreibung nicht vor, kann der Versicherungsnehmer einer Leistungsablehnung oftmals nicht entkommen.

Daher ist es für Vermittler und Versicherte von Vorteil, sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche geltend gemacht werden. Es ist daher sinnvoll frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, um etwaige Anspruchsvereitelungen zu vermeiden. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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