Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen eines Maklers bestätigt (VG Frankfurt a.M.)

Mit Einführung des § 48b Abs. 1 VAG steht dem freien Versicherungsmarkt ein tragfähiges Mittel gegen unlautere Handlungen von Online-Maklern zur Verfügung. Die sich überschlagenden Versprechungen von Sonderausschüttungen oder Preisreduzierungen beim Vertragsschluss über die Online-Plattformen können so unterbunden werden. Für die Versicherungswirtschaft ist dieses Thema von hoher Bedeutung und dies auch gerade wegen der Gegenwärtigkeit von ungebührlichem Marktverhalten der digitalen Marktteilnehmer. Das VG Frankfurt a.M. entschied im einstweiligen Rechtschutzverfahren am 28.09.2018 (Az.: 7 L 3307/18.F) zur Reichweite des Verbots.

Der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht

Die Antragstellerin betreibt ein Online-Portal für Versicherungen. Die BaFin untersagte Versicherungsunternehmen die Zusammenarbeit mit dem Online-Makler. Grund hierfür ist das Geschäftsmodell des Online-Maklers. Er verspricht den Kunden gegen eine Gebühr die Provisionen aus den Versicherungsverträgen zu erstatten. Da BaFin stützt ihre Unterlassungsanordnungen auf § 48b Abs. 1 VAG und weist daraufhin, dass die Antragstellerin nicht von der Ausnahme des § 48b Abs. 4 VAG erfasst ist. Die Prämienweitergabe muss laut BaFin innerhalb des Versicherungsvertrags und nicht im Wege des Maklervertrags vereinbart werden. Das VG Frankfurt a.M. gab der Antragstellerin Recht.

Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts

Es fragte sich, ob das Geschäftsmodell gegen § 48b Abs. 1 VAG verstoße. Es ist Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Eine Sondervergütung nach Abs. 2 ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung. Es ist jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe untersagt. Die Antragstellerin wollte gegen eine Gebühr die Provisionen erstatten. Eine unzulässige Provisionsabgabe liegt damit vor.

Inanspruchnahme der Ausnahme des § 48b Abs. 4 VAG?

Problematisch war insoweit, dass die Weitergabe der Provisionen aufgrund des Maklerverhältnisses erfolgte und nicht aufgrund einer in dem Versicherungsvertrag vorgesehenen Vereinbarung. Um von der Ausnahme des § 48b Abs. 4 VAG profitieren zu können, muss das Versicherungsprodukt als solches eine Prämienreduzierung oder Sondermittelzuwendung vorsehen (VG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.11.2020, Az.: 7 K 2581/17.F). Die Weitergabe der Provisionen führt nur kurzfristig zu finanziellen Vorteilen.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, ist von aktueller Brisanz denn je. Denn für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler ist es wichtig, dass der Wettbewerb untereinander geschützt bleibt und es nicht zu Verbotshandlungen durch Konkurrenten kommt. Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Gewerbeordnung (GewO), letztlich damit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), werden kostenpflichtig geahndet. Aus diesem Grund ist es wichtig sich mit den genauen Verbotsnormen zu beschäftigen, um gerade nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, zu verstoßen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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