Die zulässige Provisionsabgabe muss im Versicherungsvertrag vereinbart werden (VGH Hessen)

Für Versicherungsvermittler ist das Provisionsabgabeverbot des § 48b Abs. 1 VAG von größter Bedeutung. Die Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt. Das Provisionsabgabeverbot kann aber gesetzlich umgangen werden, deshalb ist die Kenntnis über die Vorschrift von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit. Der VGH Hessen stellte am 05.02.2019 fest, unter welchen Umständen die Ausnahme des § 48b Abs. 4 VAG eine Sondervergütung zulässt (Az.: 6 B 2061/18).

Hinweis: Hierzu urteilte später auch das VG Frankfurt a.M. am 05.11.2020 (Az. 7 K 2581/17.F).

Der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgerichtshof

Die Klägerin ist ein Versicherungsmaklerunternehmen. Sie wird von der IHK (Industrie- & Handelskammer) beaufsichtigt. Die Klägerin betreibt ein Internetvergleichsportal für Versicherungstarife. Es wird den Kunden die Möglichkeit gewährt neue Verträge abzuschließen und bestehende Verträge zur aktiven Betreuung an das Versicherungsmaklerunternehmen zu übertragen.

Im Fall der Neuversicherung oder Versicherungsverlängerung soll die daraus entstehende Provision an den Kunden weitergeleitet werden. Hierfür erhält die Klägerin eine pauschale von 12€ pro Jahr. Auf Anraten der IHK formulierte die Klägerin eine zusätzliche Vereinbarung, wonach die Prämienweitergabe vertraglich festgeschrieben werden soll, diese wird dem Maklervertrag zugrunde gelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie so von der Ausnahme des § 48b Abs. 4 VAG profitieren kann und die Provisionen weitergeben darf.

Die 7. Kammer des VG Frankfurt/M. hatte als Vorinstanz den Eilantrag des Versicherungsmaklers, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt (VG Frankfurt a.M. v. 28.09.2018 (Az. 7 L 3307/18.F)). Das VG Frankfurt/M hatte hierzu auch eine Pressemitteilung vom 28.9.2018 herausgegeben (siehe hier).

§ 48b VAG: Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

Die gesetzlichen Regelungen in § 48b Absatz 1 bis 4 VAG lauten wie folgt:

(1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede

  1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
  2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
  3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,

sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.

Der rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs

Liegt eine Abgabe einer Sondervergütung gem. § 48b Abs. 2 VAG tatsächlich vor, kann sie dennoch gemäß § 48b Abs. 4 VAG zulässig sein. Der § 48b Abs. 1 VAG – nachdem die Handlung zu unterlassen wäre – findet dann keine Anwendung. Nach dem darin normierten Verbot ist es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, dem Versicherungsnehmer aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Eine Sondervergütung ist nach Abs. 2 jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung. Der § 48b VAG löste somit die unbestimmte alte Regelung des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen aufgrund der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherungen vom 08.03.1934 (siehe hier Provisionsabgabeverbot: Die Anordnungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung aus dem Jahr 1934) ab. Die Regelung war zu unbestimmt, um klar erkennen zu können, was eine „Sondervergütung“ ist (VG Frankfurt a.M. Urteil 24.10.2011 – Az.: 9 K 105/11.F) und somit unwirksam.

Wegen Zweck des Abgabeverbots – Verbot des Verhaltens?

In der Gesetzesbegründung zu § 48b VAG ist als Ziel des Provisionsabgabeverbots die Vermeidung von Fehlanreizen für den Verbraucher verankert. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden. Bei einer in Aussicht gestellten Provisionsabgabe soll vermieden werden, dass der Verbraucher bei Abschluss eines Versicherungsvertrags eher auf die Provisionsabgabe achtet als auf den für ihn passenden Verbraucherschutz.  Somit kann die Weitergabe der Provision kein Verkaufsargument sein.

Das klagende Versicherungsmaklerunternehmen leitet 50% der Provisionen an ihre Kunden weiter und verwirklicht somit ein nach § 48b Abs. 1 VAG verbotenes verbraucherschädliches Verhalten. Das VG Frankfurt a.M. stellte insbesondere klar, dass nicht zwischen Abschluss- und Bestandsprovisionen unterschieden wird, der § 48b VAG soll generell dafür schützen, dass der Verbraucher aufgrund falscher Anreize einen fehlerhaften Versicherungsabschluss tätigt. Das Inaussichtstellen der Weiterleitung von zukünftig anfallenden Bestandsprovisionen kann den Verbraucher ebenfalls fälschlicher Weise motivieren seine Versicherungsverträge aus diesem Anreiz zu schließen und verwalten zu lassen. Sind die weitergegebenen Beträge auch noch so klein können hiervon geschaffene Fehlreize nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Gilt die Ausnahme des § 48b Abs. 4 VAG?

Die Geschäftspraxis könnte dann zulässig sein, wenn sie von der Ausnahme des § 48b Abs. 4 S.1 VAG gedeckt wird. Soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird, findet der § 48 Abs. 1 VAG keine Anwendung. Für die Anwendung der Ausnahme ist es jedoch nach dem VG Frankfurt a.M. zwingend erforderlich, dass eine erlaubte Provisionsabgabe im Versicherungsvertrag dokumentiert werden muss. Zudem muss die vereinbarte Sondervergütung „zur“ dauerhaften Prämienreduzierung verwendet werden, somit darf die Abgabe nur erfolgen, wenn tatsächlich die zu zahlende Prämie hierdurch reduziert wird. Mithin scheidet eine Auszahlung aus.

Letztlich würde es bei einer kurzfristigen oder einmaligen Prämienreduzierung am zwingenden Tatbestand der „dauerhaften“ Prämienreduzierung fehlen, die Provisionen werden aufgrund der geschlossenen Maklervertrag abgeführt und nicht im Rahmen des Versicherungsverhältnisses. Hierin liegt die wesentlich Abgrenzung zwischen einer zulässigen und zulässigen Provisionsabgabe, sie muss im Versicherungsvertrag festgelegt sein und nicht aufgrund eines daneben bestehenden Maklervertrags stattfinden. Mit Beendigung des Maklervertrags endet auch die Prämienreduzierung, mithin findet diese nicht „dauerhaft“ statt. Nach Willen des Gesetzgebers muss die Sondervergütung dem Versicherungsnehmer langfristig zugutekommen.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, ist von aktueller Brisanz denn je. Denn für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler ist es wichtig, dass der Wettbewerb untereinander geschützt bleibt und es nicht zu Verbotshandlungen durch Konkurrenten kommt. Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Gewerbeordnung (GewO), letztlich damit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), werden kostenpflichtig geahndet. Aus diesem Grund ist es wichtig sich mit den genauen Verbotsnormen zu beschäftigen, um gerade nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, zu verstoßen.

Weitere Artikel zu diesem Themenbereich können hier nachgelesen werden: PROVISIONSABGABEVERBOT.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.