Die Gewährung von Sondervergütungen und Provisionsabgabe der Versicherungsvermittler wurde mit der Einführung des § 48b VAG am 29.07.2017 grundlegend geändert. Demnach unterliegen Vergünstigungen, die dem Versicherungsnehmer anlässlich eines Versicherungsvertragsschlusses gewährt werden, nunmehr einen ausdrücklichem gesetzlichen Verbot. Hier gab es Regelungsbedarf, denn bis zur Einführung des § 48b VAG war Grundlage für Gerichtsverhandlungen dies betreffend zwei Anordnungen des Reichsaufsichtsamts aus dem Jahr 1934, welche die Lebensversicherung und die Krankenversicherung zum Gegenstand hatten. Deren Wirksamkeit und Verbindlichkeit für die Thematik der Provisionsabgabe wurde bis 2017 ernsthaft in Frage gestellt und durch die Verwaltungsgerichte für nichtig erklärt (vgl. VG Frankfurt a.M., 24.10.2011 – Az.: 9 K 105/11.F ; OLG Köln, 11.11.2016 – Az.: 6 U 176/15). Die Anordnungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung aus dem Jahr 1934 diente damals dem Zweck die Versicherungsunternehmen vor erhöhten Verwaltungskosten zu bewahren.
Im Folgenden wird der Originaltext der Anordnungen wiedergegeben. Zu beachten ist, das zwei vom Wortlaut her identische Verordnungen erlassen wurden, die einerseits die Unfall- und Haftpflichtversicherer adressierten und andererseits die Lebensversicherer:
„Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 06. Juni 1931 (RGBI. I S. 315) wird für die der Reichsaufsicht unterstehenden Unfall– und Haftpflichtversicherungsunternehmungen / Lebensversicherungsunternehmungen und die für diese Unternehmungen tätigen Vermittler jeder Art folgendes angeordnet:
III. Diese Anordnungen treten einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Anordnung vom 14. Mai 1924 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118 vom 19. Mai 1924) aufgehoben.
Berlin, den 8. März 1934
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung“
Vor Einführung des § 48b VAG wurde versucht aus dem Verbot „in irgendeiner Form Sondervergütungen“ zu gewähren ein Provisionsabgabeverbot herzuleiten (BGH, 17.06.2004 – Az.: III ZR 271 03). Anlass für die Streitigkeiten waren die sich überschlagenden Angebote der Online-Makler, die der Versicherungsmarkt in dieser Form vorher nicht kannte. Die Anordnungen taugten jedoch nicht für den Zweck der Wettbewerbsregulierung, so dass sie in dieser Angelegenheit für zu unbestimmt erklärt wurden und daher unwirksam waren.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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