Provisionsabgabeverbot: Das VG Frankfurt am Main gibt Klage eines Versicherungsvermittlers gegen die BaFin statt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich mit dem Provisionsabgabeverbot zu beschäftigen gehabt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2011 – 9 K 105/11.F). Das Provisionsabgabeverbot ist bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gewesen und beschäftigt die gesamte Versicherungsbranche, und zwar Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler. Aus diesem Grund ist dieser Thematik eine hohe Relevanz beizumessen.

Der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klagte einen Versicherungsvermittler an, weil er seine Vermittlungsprovisionen überwiegend an seine Kunden, bzw. Versicherungsnehmer abgeben wollte. Grund der Klage der BaFin war ein möglicher Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot aus der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherungen vom 08.03.1934 (siehe hier Provisionsabgabeverbot: Die Anordnungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung aus dem Jahr 1934).

Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts

Die Grundlage der rechtlichen Beurteilung wurde die Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherungen vom 08.03.1934. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Rechtsstreits war diese weiterhin rechtskräftig. Die Regelung des § 48b VAG bestand in der heutigen Ausgestaltung noch nicht. Die Anordnung untersagte den Versicherungsvermittlern, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. In der Regelung an sich sah das VG Frankfurt a.M. bereits einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot – ein Urteil konnte demnach nicht darauf gestützt werden. Der Regelungsgehalt der Vorschrift – in diesem Fall das Provisionsabgabeverbot aus der Anordnung des Reichsaufsichtsamts – muss so klar formuliert sein, dass der von der Regelung Betroffene sein Verhalten eindeutig ausrichten kann. Das vorliegende Verbot aus der Anordnung ist zu allgemein gehalten und die Versicherungsvermittler können folglich nicht ersehen, welches Verhalten als Gewährung von Sondervergütungen zu bewerten ist. Die Klage wurde deswegen abgewiesen.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, ist von aktueller Brisanz denn je. Denn für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler ist es wichtig, dass der Wettbewerb untereinander geschützt bleibt und es nicht zu Verbotshandlungen durch Konkurrenten kommt. Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Gewerbeordnung (GewO), letztlich damit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), werden kostenpflichtig geahndet. Aus diesem Grund ist es wichtig sich mit den genauen Verbotsnormen zu beschäftigen, um gerade nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, zu verstoßen.

Weitere Artikel zu diesem Themenbereich können hier nachgelesen werden: PROVISIONSABGABEVERBOT.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.