Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht eine Reduzierung der Forderung der Compexx Finanz AG

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow konnte eine Provisionsrückforderung der Compexx Finanz AG für ihren Mandanten erheblich reduzieren.

Sachverhalt

Der selbstständige Versicherungsvertreter war aufgrund eines Finanzmanagervertrages für die Compexx Finanz AG tätig. Im Rahmen des Vertrages wurde ein Kontokorrent vereinbart. Für die Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen und die Betreuung von Bestandsverträgen erhielt der Versicherungsvertreter eine Provision. Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages kam es aufgrund erheblicher Stornierungen von vermittelten Verträgen dazu, dass das Provisionskonto ein Negativsaldo aufwies. Der Versicherungsvertreter hatte verschiedenen Provisionsabrechnungen widersprochen. Diese Widersprüche wurden jedoch als unzulässig zurückgewiesen. Die Compexx Finanz AG beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Provisionsrückforderung und veranlasste zudem einen AVAD-Eintrag zu Lasten des Versicherungsvertreters. Nach Erhalt eines weiteren Zahlungsaufforderungsschreibens der Compexx Finanz AG beauftragte der Versicherungsvertreter die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen.

Gütliche Beendigung der Angelegenheit

Außergerichtliche konnte ein Vergleich zwischen dem Versicherungsvertreter und der Compexx Finanz AG geschlossen werden. Im Rahmen dieses Vergleichs konnte durch Verhandlungsgeschick der Kanzlei Jöhnke & Reichow die ursprüngliche Provisionsrückforderung erheblich reduziert werden.

Dieses Ergebnis konnte erzielt werden, da nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Nachbearbeitungsmaßnahmen durch die Compexx Finanz AG nicht schlüssig dargelegt worden waren und die Provisionsrückforderung dadurch bereits unsubstantiiert war. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen wurde sodann auch der unberechtigte AVAD-Eintrag berücksichtigt, der dazu führte, dass dem Versicherungsvertreter Courtagezusagen gekündigt worden und hierdurch erhebliche Einnahmenverluste zu kompensieren waren.

Fazit

Der vorliegende Fall verdeutlicht erneut, dass Provisionsforderungen stets überprüft werden sollten. In der Regel besteht der begehrte Anspruch auf Rückzahlung der Provision zumindest nicht in dem geltend gemachten Umfang. Versicherungsvertretern ist daher zu raten bei Erhalt einer Provisionsrückforderung diese rechtlich prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung kann umfangreich sein und erfordert die Beachtung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der gesetzlichen Regelungen. Auf Grund dessen sollte eine Prüfung fachkundigen Rechtsanwälten überlassen werden.

Gerne nimmt auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow Ihre Interessen wahr. Aufgrund der langjährigen Erfahrungen in den Bereichen des Vertriebs- und Vermittlerrechts sowie der breiten Aufstellung des Kanzleiteams bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung und Betreuung an.

Weitere Informationen, wie sich Versicherungsvertreter gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen der Versicherer wehren können, finden Sie unter Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!

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