Jöhnke & Reichow erreicht für Kundenbetreuer eine vollständige Klagerücknahme einer Agentur der Provinzial Versicherung AG

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erzielte in einem gerichtlichen Verfahren gegen ihren Mandanten die Klagerücknahme einer Agentur der Provinzial Versicherung AG.

Agentur der Provinzial Versicherung AG forderte erhebliche Provisionsrückzahlung

Nach der Beendigung eines provisionsbasierten Anstellungsvertrages forderte eine Agentur der Provinzial Versicherung AG erhebliche Provisionsrückforderungen von unserem Mandanten, der seinerzeit als Kundenbetreuer für eine Agentur der Provinzial Versicherung AG tätig gewesen ist. Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte, beauftragte der angestellte Kundenbetreuer die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Forderungsabwehr in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht Iserlohn.

Keine ausreichende Darlegung der Provisionsrückforderungen

Die Agentur der Provinzial Versicherung AG machte erhebliche Provisionsrückforderungsansprüche aus Versicherungsverträgen geltend, die unser Mandant vermittelt hatte und zwischenzeitlich storniert worden waren.

Der Klagevortrag der Agentur der Provinzial Versicherung AG war mit insgesamt über 300 Seiten sehr umfangreich, das eingereichte Anlagenkonvolut zudem ungeordnet und unbeschriftet. Verwiesen wurde unsererseits in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Köln vom 13.12.2002 (Az.: 19 U 224/01), wonach ein pauschaler Verweis auf Anlagen zur Substantiierung der Forderung nicht ausreicht. Denn die schlichte Bezugnahme auf solche Anlagen könne ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des OLG Köln sei es auch weder dem Gericht, noch dem Beklagten zumutbar, sich das möglicherweise „Passende“ aus den von der Klägerin eingereichten umfangreichen Unterlagen herauszusuchen.

Die Forderung wurde daher nicht hinreichend und entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung rechnerisch nachvollziehbar dargelegt. Ausreichende Beweisantritte wurden ebenfalls seitens der Klägerin nicht erbracht. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte entsprechend jede einzelne Provisionsrückforderung nebst vermeintlicher Nachbearbeitung umfassend in Abrede gestellt. Die Klägerin war ihrer Darlegungs- und Beweislast zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

Im weiteren Verfahren erteilte das Arbeitsgericht Iserlohn den gerichtlichen Hinweis, dass die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO unzulässig sein dürfe. Denn ausweislich der Klagebegründung werde die Rückzahlung von Bruttobeträgen begehrt, die auch die Sozialversicherungsbeiträge einschließen würden. Bei der Antragstellung sei deshalb hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge § 26 SGB IV zu beachten. Ein seitens des Arbeitsgerichts unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde seitens des beklagten Kundenbetreuers abgelehnt.

Im sodann anberaumten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Iserlohn nahm die Agentur der Provinzial Versicherung AG die Klage vollumfänglich zurück.

Fazit

Das Verfahren zeigt erneut, dass Provisionsrückforderungen stets kritisch hinterfragt und fachkundig geprüft werden sollten. Dabei ist regelmäßig nicht nur von Bedeutung, ob die Forderung überhaupt besteht, sondern grundsätzlich auch, ob die Höhe der Provisionsrückforderung zutreffend berechnet worden ist.

Weitere Informationen, wie sich Versicherungsvertreter gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen der Versicherer wehren können, finden Sie unter Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!

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