Bei möglichen Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot bzw. Sondervergütungsverbot sollte zeitnah juristisch überprüft werden, ob diese Vergütungsmodelle rechtskonform angeboten werden. Ist dies nicht der Fall, sollte ebenso zeitnah juristisch eingeschritten werden, damit der Wettbewerb konkurrenzfähig bleibt.
Nicht nur Verwaltungsgerichte sowie ordentliche Gerichte äußerten sich bereits zur Reichweite des Provisionsabgabeverbotes des § 48b VAG (siehe auch § 34d GewO). Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab zu diesem wichtigen Themenbereich entsprechende Stellungnahmen mittels sogenannter „Merkblätter / Rundschreiben“ heraus. Bereits am 17.07.2018 gab die BaFin ein Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb heraus (siehe hier Provisionsabgabeverbot: Ersteinschätzung der BaFin zum Provisionsabgabeverbot des § 48b VAG (Merkblatt vom 17.07.2018)).
Am 21.10.2020 gab die BaFin ein weiteres Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes heraus. Dieses Merkblatt gibt Auslegungshinweise zum Sondervergütungsverbot. Es fasst dabei alle Hinweise, die mit dem Rundschreiben 11/2018 vom 17.07.2018 und den Erläuterungen zum Vertriebsrundschreiben 11/2018 vom 17.07.2018 zum Sondervergütungsverbot veröffentlicht wurden, zusammen und aktualisiert diese zugleich.
Die Ausnahme einer Sondervergütung gem. § 48b Abs. 4 VAG kann nur dann geltend gemacht werden, wenn zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer eine dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung vereinbart wird. Dies bedeutet, dass der Versicherungsvertrag an sich mit einer Sondervergütung versehen sein muss. Rechtlich betrachtet ist der Versicherungsmakler ein außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Dritter. Aus der Funktion als „(Versicherungs-)Vermittler“ ergibt sich bereits, dass ein Vertrag eines Versicherer an einen Kunden vermittelt wird. Eine mit dem Versicherungsvermittler getroffene Vereinbarung ist rechtlich und tatsächlich unabhängig vom vermittelten Versicherungsverhältnis zu betrachten (siehe: Merkblatt der BaFin zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes vom 21.10.2020)
Ein direkter Bezug der Sondervergütung vom Versicherungsvermittler ist rechtlich problematisch und nicht vom Gesetzgeber erwünscht. Das Risiko für den Verbraucher besteht darin, dass er, um eine Sondervergütungen zu erhalten – die ihn unter Umständen zum Abschluss des Vertrags bewegt hat – auf den Versicherungsvermittler angewiesen ist. Der Versicherungsnehmer trägt das Bonitätsrisiko des Versicherungsvermittlers, wird dieser insolvent so entfällt im fortbestehenden Versicherungsverhältnis der Bonus. Tatsächlich effektiv kann der Versicherungsnehmer aber nur dann auf den Erhalt der Sondervergütung vertrauen, wenn er in den Genuss der Ersparnisse kraft des Versicherungsvertrags gelangt.
Eine Ausnahme vom Sondervergütungsverbot kann deshalb nur wirksam mit dem Versicherer selbst vereinbart werden.
Die BaFin als zuständiger Aufsichtsträger der Versicherungswirtschaft stellt einen Leitfaden zur rechtlichen Handhabe der Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot bereit. Es wird damit klar, dass nur im Falle einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Sondervergütung die Ausnahme greift.
Das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, ist von aktueller Brisanz denn je. Denn für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler ist es wichtig, dass der Wettbewerb untereinander geschützt bleibt und es nicht zu Verbotshandlungen durch Konkurrenten kommt. Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Gewerbeordnung (GewO), letztlich damit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), werden kostenpflichtig geahndet. Aus diesem Grund ist es wichtig sich mit den genauen Verbotsnormen zu beschäftigen, um gerade nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, bzw. das Verbot Sondervergütungen zu gewähren, zu verstoßen.
Weitere Artikel zu diesem Themenbereich können hier nachgelesen werden: PROVISIONSABGABEVERBOT.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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