Das LG Detmold hat mit Urteil vom 19.02.2010 (Az.: 1 O 335/08) darüber entscheiden, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wirksam vereinbart wurde.
Zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsvermittler bestand zunächst ein Handelsvertretervertrag. Dieses wünschten die Parteien nach mehreren Jahren gemeinsamer Tätigkeit durch eine einvernehmliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) zu beenden. Im Rahmen dieses Aufhebungsvertrages wurden dem Vermittler Ausgleichszahlungen zugestanden und der Versicherungsvermittler unterzeichnete ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot war fast gleichlautend mit den Regelungen des Handelsvertretervertrages. Untersagt wurden dem Versicherungsvermittler demnach für 2 Jahre sämtliche Tätigkeiten für Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungsunternehmen im Inland und im Ausland, solange das Versicherungsunternehmen seine Produkte in diesem Land vertreibt. Für ein weiteres Jahr erstreckt sich das Wettbewerbsverbot lediglich auf die Bundesrepublik Deutschland.
Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages kam es zu einer Auszahlung des Ausgleichsanspruchs. Anschließend wurde der Versicherungsvermittler jedoch für ein anderes Unternehmen tätig und warb ca. 31 Mitarbeiter des alten Versicherungsunternehmens ab. Daraufhin machte das Versicherungsunternehmen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe geltend. Der Versicherungsvermittler berief sich sodann auch die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.
Das LG Detmold hat entschieden, dass der Versicherungsvermittler nicht verpflichtet ist dem Versicherungsunternehmen die Vertragsstrafe zu bezahlen. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei unwirksam, wodurch kein Anspruch seitens des Versicherungsunternehmens bestünde.
Das LG Detmold stellt dabei fest, dass § 90a HGB auf Wettbewerbsverbote, welche nach Vertragsende oder zeitgleich vereinbart werden nicht anwendbar ist. Bei dem vorliegend vereinbarten Wettbewerbsverbot handelt es sich jedoch nach Ansicht des LG Detmold um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB. Die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes und der Vertragsstrafe ergab sich aus einem Verstoß gegen § 307 BGB. Danach benachteiligt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot den Versicherungsvermittler entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und sei zudem nicht klar und verständlich.
§ 90a HGB kann man aber auch für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Grundgedanken entnehmen, dass diese Wettbewerbsverbote sich daran zu orientieren haben, inwieweit berechtigte Interessen des Unternehmers das Verbot rechtfertigen und ob der Handelsvertreter eine Kompensation für seinen Verzicht auf eine Betätigungsfreiheit erhält. Aus dem vereinbarten Wettbewerbsverbot würde sich faktisch für 2 Jahre fast überall in Europa ein Wettbewerbsverbot für den Versicherungsvermittler und für ein weiteres Jahr im Inland ergeben. Die Interessen des Versicherungsunternehmens erfordern kein so weitgehendes Wettbewerbsverbot, wie es vorliegend vereinbart wurde.
Zudem könnte der Versicherungsvermittler seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben und würde zudem noch nicht mal eine erkennbare Entschädigung enthalten. Die vereinbarte Ausgleichszahlung diente nämlich vorliegend der Honorierung der erfolgreich erbrachten Tätigkeiten und nicht dem Ausgleich des Wettbewerbsverbotes. Somit ist es schon nicht klar erkennbar, ob überhaupt ein Anteil und falls doch welcher auf die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot entfallen soll.
Auch das LG Hamburg entschied bereits ähnlich in einem vergleichbaren Fall (siehe hierzu LG Hamburg: Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung). Allerdings sollte beachtet werden, dass es sich bei beiden Urteilen nur um unterinstanzliche Entscheidungen handelt und auch die Besonderheiten des AGB-Rechts zu beachten waren. Vor einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte sollten betroffene Handelsvertreter daher unbedingt einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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