Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob ein Versicherungsmaklervertrag auch durch die reine Eingabe von Kontodaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbundes sowie anschließende telefonische Kontaktaufnahme seitens des Maklers zustande kommen kann und ob anschließend eine mangelnde Kenntnis der Beamtenöffnungsklausel zur Maklerhaftung führen kann (OLG Dresden v. 10.03.2021 – 4 U 2372/20).
Die Klägerin begehrt Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht wegen einer von der Klägerin behaupteten Falschberatung des beklagten Vermittlers im Zusammenhang mit einem Krankenversicherungswechsel. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dieser wendet sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
Die Berufung des Versicherungsmaklers hatte keinen Erfolg. Denn es liege eindeutig eine Versicherungsvermittlungstätigkeit vor, da der Beklagte nach einer persönlichen Kontaktaufnahme mit der Klägerin sich für diese um den Abschluss eines auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten privaten Krankenversicherungsvertrages bemühte. Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, dass eine bevorstehende Verbeamtung der Klägerin Anlass für den Wechsel in die private Krankenversicherung sein sollte und die Klägerin an einer erheblichen Vorerkrankungen litt.
Angesichts dessen hätte die Beklagte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Versicherbarkeit in der privaten Krankenversicherung zu verneinen, so das Gericht. Vielmehr hätte ihm im Rahmen einer anlassgerechten, ordnungsgemäßen Beratungstätigkeit oblegen, die Klägerin auf die auch bei Vorerkrankung bestehende Wechselmöglichkeit im Falle einer Verbeamtung hinzuweisen, insbesondere wegen der danach laufenden Frist für eine Teilnahme an der Öffnungsaktion (sog. Beamtenöffnungsklausel). Die Auskunft des Beklagten, zu diesem Zeitpunkt sei ein Wechsel nicht möglich, sei zwar zutreffend. Da den Beklagten aber bekannt gewesen sei, dass die Klägerin anlässlich einer bevorstehenden Verbeamtung in die private Krankenversicherung wechseln wollte, stellt der fehlende Hinweis auf die in diesem Fall eingreifende Beamtenöffnungsklausel eine unvollständige und damit schuldhafte Beratungspflichtverletzung dar.
Der Beklagte habe seine ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Beratungspflichten durch den fehlenden, aber grundsätzlich erforderlichen Hinweis auf die im Falle der erfolgten Verbeamtung bestehende Wechselmöglichkeit im Zuge der Beamtenöffnungsklausel verletzt, so dass die Frage unerheblich sei, ob die Klägerin vor ihrer Verbeamtung hätte in eine private Krankenversicherung wechseln können, so der Senat.
Letztendlich bleibe die Berufung auch ohne Erfolg, soweit sie erneut unsubstantiiert rüge, der Klägerin falle ein Mitverschulden zu Last und die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zur Höhe des Versicherungsbeitrags seien nicht überzeugend.
Die Entscheidung des OLG Dresden kann im Ergebnis überzeugen. Dieser ist insbesondere zu entnehmen, dass ein Versicherungsmakler, der anlässlich einer Verbeamtung mit dem Wechsel des Kunden von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung betraut ist, seine Vertragspflichten verletzt, wenn er den Hinweis auf eine Öffnungsaktion unterlässt. Das Urteil zeigt deutlich, dass die Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers im Rahmen eines Versicherungswechsels oder Versicherungsabschlusses einen wesentlichen Schwerpunkt bildet. Werden hierbei Fehler gemacht, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.
Mit der Entscheidung wird ebenso dargelegt, dass es sehr schnell zum Abschluss eines Maklervertrages kommen kann. Hierfür bedarf es auch keiner Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags oder einer Vollmacht. Gerade Online-Anfragen oder telefonische Anfragen sollten Versicherungsmakler nicht leichtfertig „ablegen“. Vielmehr ist es notwendig jede „Anfrage“ mit derselben Maklersorgfalt zu bearbeiten, unerheblich auf welche Art und Weise diese den Versicherungsmakler erreicht hat.
Nachfolgend ist unser Leitartikel zum Thema Maklerhaftung zu finden, in welchem aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Die Haftung des Versicherungsmaklers.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.