Außerordentliche Kündigung wegen der Nichterteilung eines Buchauszuges (OLG Karlsruhe)

Ob eine außerordentliche Kündigung wegen der Nichterteilung eines Buchauszuges berechtigt ist, hatte das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 14.07.2017 (Az.: 9 U 9/15) zu entscheiden.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall stritten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ein Handelsvertreter und ein Unternehmen darüber, ob Provisionsansprüche, ein Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB und Schadensersatzansprüche gem. § 89a II HGB bestehen. Dabei war zudem entscheidend, ob die Nichterteilung eines angeforderten Buchauszuges einen hinreichenden Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung darstellt.

Vorliegend forderte der Handelsvertreter das Unternehmen erstmalig am 07.08.2008 dazu auf einen Buchauszug „über die während der Vertragslaufzeit … getätigten Geschäfte“ zu erstellen. Grund war die Annahme, dass es im Laufe der vertraglichen Beziehungen zu fehlerhaften Provisionsabrechnungen gekommen war. Die Forderung nach Erteilung eines Buchauszuges wies das Unternehmen am 31.10., nach einer Firstverlängerung, zurück. Daraufhin erfolgte seitens des Handelsvertreters am 07.11. eine erneute Aufforderung zur Erstellung eines Buchauszuges. Diese wurde vom Unternehmen am 14.11. erneut mit der Begründung, die in der Vergangenheit erteilten Provisionsabrechnungen seien ausreichend gewesen, zurückgewiesen. Daraufhin erklärte der Handelsvertreter am 18.11. die fristlose außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages.

Entscheidung

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe war die außerordentliche Kündigung wegen der Nichterteilung eines Buchauszuges in dem zu entscheidenden Fall berechtigt.

Allgemein besteht nach § 87c II HGB ein Anspruch des Handelsvertreters auf die Erstellung eines Buchauszuges. Insbesondere, wenn vom Handelsvertreter ein berechtigtes Interesse an einem Buchauszug besteht. Das berechtigte Interesse bestand aufgrund der Anhaltspunkte, dass möglicherweise Provisionsabrechnungen in der Vergangenheit unzutreffend waren.

Nachvollziehbare Gründe für die Weigerung hat das Unternehmen in keinem der beiden außergerichtlichen Schreiben dargelegt. Dass die in der Vergangenheit erteilten Provisionsabrechnungen den formellen Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszugs gem. § 87c II HGB nicht entsprachen, war erkennbar. Die wiederholte Weigerung einen Buchauszug zu erstellen stellte damit eine Pflichtverletzung des Unternehmers dar.

Aufgrund dieser Pflichtverletzung war nach Ansicht des OLG Karlsruhe dem Handelsvertreter ein Festhalten am Handelsvertretervertrag und das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar. Dies berechtigte den Handelsvertreter dazu die Geschäftsbeziehungen außerordentlich und fristlos zu kündigen.

Eine Abmahnung, welche für die fristlose Kündigung erforderlich ist, war bereits im Schreiben vom 07.11. enthalten.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist sehr weitreichend. Viele Versicherer und Vertriebsgesellschaften haben durchaus erhebliche Mühen einen Buchauszug, der den gesetzlichen Anforderungen genügt, zu erteilen. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters kann den Druck für Versicherer und Vertriebsgesellschaften dabei durchaus noch erhöhen. Ob ein bestimmter Umstand als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreichend ist, entscheidet sich allerdings regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles. Gerade auch weil die Rechtsfolgen einer unwirksamen Kündigung sehr weitreichend sein können, sollten Handelsvertreter vor entsprechenden Schritten eine vorherige rechtliche Beratung durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

Gerne steht Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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