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Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung bei Arbeitslosigkeit (OLG Hamm)

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung bei Arbeitslosigkeit entfällt, (OLG Hamm Beschl. v. 22.06.2020 – 20 U 46/20).

Krankentagegeld trotz Arbeitslosigkeit?

Der Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung. Hieraus fordert er von dem Versicherer Leistungen aus der Versicherung sowie Feststellung ihres Fortbestandes trotz vor Eintritt des Versicherungsfalls entstandener Arbeitslosigkeit.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich nunmehr die Berufung des Versicherungsnehmers.

Keine Versicherungsfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Der Senat hat den Versicherungsnehmer durch Beschluss darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat sich gegen diesen Hinweis gewandt. Das OLG Hamm sei einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Versicherungsvertrag vor Eintritt des bestrittenen Versicherungsfalls beendet worden sei. Die Versicherungsfähigkeit sei damit weggefallen.

Der Versicherungsnehmer habe substantiiert darlegen müssen, ob und wie er sich nach Ausspruch der Kündigung / Beendigung seines Arbeitsvertrages um eine andere Arbeitsstelle bemüht habe und dass für seine Arbeitssuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg bestand. Der Versicherungsnehmer habe auf den Hinweis des Senats nichts weiter dazu vorgetragen, ob und inwieweit er sich konkret um eine andere Arbeitsstelle bemüht hätte. Es sei zu keiner einzigen Bewerbung und deren Ausgang vorgetragen worden. Der dargelegte und in der Stellungnahme zum Senatshinweis betonte Besuch von Schulungen und die Meldung beim Arbeitsamt genüge nicht, auch wenn der Versicherungsnehmer damit seine sozialrechtlichen Pflichten erfüllt haben sollte. In diesem Fall gelte nämlich ein versicherungsvertragsrechtlicher Maßstab, dem der Versicherungsnehmer trotz Senatshinweis nach seinem eigenen Vortrag nicht genügt habe, so das OLG Hamm.

Der Senat vertritt die Auffassung, dass wenn man selbst den vom Versicherungsnehmer beschriebenen sozialrechtlichen Maßstab anlege, die damit verbundenen rudimentären Bemühungen jedenfalls über einen derart langen Zeitraum bis zum Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit erfolglos seien, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung mehr bestand.

Fazit zur Entscheidung des OLG Hamm

Die Entscheidung des OLG Hamm kann überzeugen. Sie betont zu Recht die Bedeutung der substantiierten Darlegung der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Dass diese Obliegenheit den Versicherungsnehmer trifft, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dass im vorliegenden Fall die versicherungsvertragsrechtlichen Gesichtspunkte zum Tragen kommen müssen, und gerade nicht die sozialrechtlichen Aspekte, liegt auf der Hand. An dieser Entscheidung ist zu erkennen, dass es zahlreiche Gründe geben kann, dass die Versicherungsfähigkeit entfallen kann. Dazu gehört beispielsweise der Bezug von Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente oder aber auch eine Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, dass er sich um eine neue Tätigkeit erfolgsversprechen gekümmert hat.

Sofern ein Versicherungsunternehmen – beispielsweise wie hier eine Krankentagegeldversicherung und / oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung – die vollständige Leistungsregulierung ablehnt oder einkürzt, so sollte zeitnah fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit keine Ansprüche der Versicherten vereitelt werden.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Krankentagegeldversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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