Der neue § 7a UWG – Eine Novellierung bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung

Im Rahmen des vor kurzem verabschiedeten “Gesetzes für faire Verbraucherverträge” ist am 1. Oktober 2021 der neue § 7a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Die Regelung schreibt vor, dass Einwilligungen in Telefonwerbung entsprechend dokumentiert und ferner fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Sie stellt damit eine Ergänzung des bisherigen § 20 UWG (Bußgeldvorschriften) dar.

In der neuen Vorschrift heißt es:

7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Damit dient die neue Regelung mit seinen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten einer effizienteren Gestaltung der Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung. Allerdings sorgt der neue § 7a UWG nicht für eine grundlegende Neuerung. Denn Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung war vorher bereits unzulässig. Der Unternehmer musste diesbezüglich nach bisherigem Recht gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung nachweisen.

Dokumentation der Einwilligung

Zunächst hat der Unternehmer Einwilligung des Verbrauchers “in angemessener Form” zu dokumentieren. Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, in welcher konkreten Form dies vorgenommen wird. Allerding muss aus der Dokumentation zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Die aus der DSGVO bereits bestehende Verpflichtung bleibt hiervon unberührt.

In der Gesetzesbegründung Bundesrat Drucksache 18/21 ist hierzu (Seite 31) zu finden:

„Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen.“

Doch zur Notwendigkeit der Einwilligung des Betroffenen in die Tonaufzeichnung selbst ist der Gesetzesbegründung an dieser Stelle nichts zu entnehmen. Daher müsste der Betroffene praktisch zwei Mal einwilligen: zunächst in die Aufzeichnung seiner Einwilligung und anschließend, dass er mit Werbeanrufen einverstanden ist.

Aufbewahrung und Nachweis der Einwilligung

Ferner ist der Unternehmer auch zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung verpflichtet. Verlangt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde die Einwilligung, so hat der Unternehmer diese unverzüglich vorzulegen. Was genau „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ bedeuten soll, ist Gesetzesbegründung ebenso nicht zu entnehmen. Doch dürfte es dahingehend auszulegen sein, dass die Aufbewahrungsfrist mit jedem Anruf neu zu laufen beginnt, sofern eine Einwilligung in die Telefonwerbung vorliegt.

Kann ein Verstoß gegen § 7a UWG sanktioniert werden?

Ein Verstoß gegen die neue Vorschrift des § 7a UWG kann sanktioniert werden. So kann es mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn der Unternehmer gegen die Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht verstößt. Ein Werbeanruf gänzlich ohne Einwilligung des Verbrauchers kann hingegen bis zu 300.000 Euro kosten. Die bisherigen Sanktionen nach dem UWG und DSGVO bleiben daneben bestehen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Letztendlich ergeben sich für die Unternehmer keine vielen Änderungen. Denn ihnen obliegt bereits eine umfangreiche Dokumentationspflicht, um der bisherigen Beweispflicht zum Vorliegen einer Einwilligung zur Telefonwerbung zu genügen. Gänzlich neu ist nur die fünfjährige Aufbewahrungspflicht. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, die bestehenden Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen, respektive anzupassen.

Nachfolgend können weitere Informationen im Bereich des Wettbewerbsrechts und des Informationstechnologierechts / Datenschutzrechts nachgelesen werden: Wettbewerbsrecht und  IT-Recht / Datenschutz.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt berichtet über Neuregelung des § 7a UWG.

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