Gesetz für faire Verbraucherverträge – Was ändert sich für Versicherungsvermittler?

Am 10.08.2021 hat der Bundestag das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen. Dieses enthält Änderungen in Bezug auf das BGB und UWG, welche für Versicherungsvermittler von Bedeutung sind. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

Abtretungsausschluss

Die Regelung des § 308 BGB wird um eine weitere Nummer ergänzt. § 308 Nr.9 BGB regelt zukünftig die Unwirksamkeit von bestimmten Abtretungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies betrifft die Abtretung von Ansprüchen auf Geld und andere Rechte des Vertragspartners gegen den Verwender. Lediglich für die Abtretung von anderen Rechten gilt das Abtretungsverbot nicht, wenn der Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss hat. Dieses Interesse muss allerdings zurücktreten, wenn in einer Abwägung berechtigte Belange an der Abtretbarkeit des Rechts überwiegen. Das normierte Abtretungsverbot von Geldansprüchen soll lediglich nicht für Zahlungsdienstrahmenverträge gelten.

Die gesetzliche Neuregelung betrifft daher auch gerade Versicherungsmakler, die in ihren Versicherungsmaklerverträgen oftmals ein Abtretungsverbot vereinbart haben (siehe hierzu auch Die 10 wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag). Hintergrund der Abtretungsverbote war, dass der Kunde daran gehindert werden soll, etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler an Dritte zu übertragen und dann im Gerichtsprozess gegen den Versicherungsmakler als Zeuge aufzutreten. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, dürften solche Abtretungsverbote im Maklervertrag zukünftig nicht mehr wirksam sein.

Änderungen des UWG

Im UWG kommt es zu einer Einführung des § 7a UWG, welcher ab dem 01.10.2021 in Kraft tritt. Nach dieser Vorschrift ist es in Zukunft notwendig, dass Unternehmen die Einwilligung für werbende Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern dokumentieren und die Dokumentation aufbewahrt wird. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Bei Verlangen ist die Dokumentation der nach § 20 Abs. 3 UWG zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

Übergangsvorschriften

Eine Ergänzung des Art. 229 EGBGB um § 60 hat zur Folge, dass die Regelung in Bezug auf den Abtretungsausschluss gem. § 308 Nr. 9 BGB nur für Schuldverhältnisse ab dem 01.10.2021 gelten. Für solche die vor dem 01.10.2021 geschlossen wurden gelten die §§ 308 bis 310 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB in der bis dahin geltenden Fassung fort. Abtretungsverbote in bereits geschlossenen Maklerverträgen bleiben daher wirksam.

Fazit

Sollten Sie weitergehende Fragen zu den Gesetzesänderungen haben, können Sie sich an einen im Wettbewerbsrecht oder Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Gerne stehe auch die Kanzlei Jöhnke&Reichow jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Jens Reichow

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.