RA Björn Jöhnke in Hamburg

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Sofern Ihre Versicherung Ihre beantragten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht erbringt, ist zwingend anwaltliche Hilfe geboten. Denn bevor Ihre Ansprüche vereitelt werden, sollten Sie zeitnah einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen.

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Wohngebäudeversicherung: Zur Verpflichtung eines Grundstücksnachbars einen Grenzwand instand zu halten (BGH)

Am 22.01.2021 klärte der BGH (Az.: V ZR 12/19) die umstrittene Rechtsfrage, ob ein Grundstücksnachbar eine Grenzwand zu sanieren habe.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der klagende Eigentümer verlangte von seinem Grundstücksnachbarn die Sanierung einer Grenzwand. Diese trennte als Innenwand ein Wohnhaus von der Scheune des Nachbarn ab. Die Scheune brannte 2011 stark und die Mauer wurde infolgedessen ebenfalls beschädigt. Daraufhin war die Innenwand des Wohnhauses von der Außenseite her nun Nässe und Witterung ausgesetzt. Das Grundstück wurde vereinbarungsgemäß durch diese Mauer geteilt. Daraus entstandene Witterungsschäden am Haus des Klägers wurden durch seine Wohngebäudeversicherung reguliert.

Vorinstanzliches Urteil

Das vorinstanzliche Urteil des OLG Schleswig stellte fest, dass der Nachbar solche Maßnahmen zu ergreifen hat, die erforderlich sind, um das Gebäude im Bereich der Gebäudetrennwand ausreichend gegen Witterung zu schützen, gegen Wärmeverlust zu dämmen und Feuchtigkeitsimmissionen abzuwenden. Die Eigentümer einer Brandruine sind demnach verpflichtet, die Schutzwirkung einer geteilten Wand wiederherzustellen, so dass diese als Hausabschlusswand genutzt werden kann.

Präzisierungen des BGH

Der BGH übernahm die Argumentation des OLG Schleswig und erkannte eine Instandhaltungs-Verpflichtung des Grundstücksnachbarn an. Das Urteil sei aber in Teilen zu unbestimmt, denn es wird nicht genau klar, welche Arbeiten geschuldet sind. Die Frage ob und in welchem Umfang eine Wärmedämmung zu erfolgen hat muss besonders geklärt werden. Gedämmt werden muss nur dann, so der BGH, wenn die Mauer schon vor der Freilegung den Wärmeverlust verhindern sollte. Eine etwaige Schutzwirkung von Witterung durch die Scheune ist in ebenfalls in dieser Erwägung zu berücksichtigten.

Der Anspruch des klagenden Nachbarn auf Wiederherstellung geht auch nicht auf die Wohngebäudeversicherung gem. § 86 VVG über, sollte diese aufgrund von Witterungsschäden geleistet haben. Ein sachenrechtlicher Beseitigungsanspruch ist kein Ersatzanspruch im Sinne der versicherungsrechtlichen Norm.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Bei ausweislich vereinbarter geteilter Grundstücksnutzung, sind die Konstrukte, welche die Grundstücksgrenzen trennen, im Verantwortungsbereich beider Beteiligten.  Sollte ein Schaden auf einer Nachbarsseite eintreten und dadurch das eigene Eigentum in Mitleidenschaft gezogen werden, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Klärung betraut werden. Im Zweifel könnte die Wohngebäudeversicherung eine alleinige Verantwortung zugrunde legen.

 

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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