Jöhnke & Reichow erreicht für Versicherungsvertreter Reduzierung einer Provisionsrückforderung der Nürnberger Lebensversicherung AG vor dem LG Karlsruhe

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erreichet für einen Versicherungsvertreter im Rahmen eines Vergleiches mit der Nürnberger Lebensversicherung AG vor dem LG Karlsruhe (Az.: 18 O 33/18) eine Reduzierung der geltend gemachten Provisionsrückforderungen.

Negativsaldo auf dem Provisionskonto der Nürnberger Lebensversicherung AG

Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen der Nürnberger Lebensversicherung AG und einem Versicherungsvertreter kam es zu einem Negativsaldo des Provisionskontos. Grund hierfür waren mehrere Stornierungen zunächst vermittelter Versicherungsverträge. Daraufhin forderte die Nürnberger Lebensversicherung AG den Versicherungsvertreter dazu auf, das Negativsaldo auf dem Provisionskonto zu begleichen. Dieser kam der Aufforderung jedoch nicht nach.

Nachdem die Nürnberger Lebensversicherung AG Klage gegen den Versicherungsvermittler vor dem LG Karlsruhe erhoben hatte, wendete sich der Versicherungsvertreter an die Kanzlei Jöhnke & Reichow und beauftragte diese mit der Abwehr der gerichtlichen Forderung.

Verfahren vor dem LG Karlsruhe

Die Nürnberger Lebensversicherung AG berief sich im Rahmen des Klageverfahrens zunächst auf die von ihr erteilten Provisionsabrechnungen zur Begründung der Klageforderung. Die erteilten Abrechnungen der Nürnberger Lebensversicherung AG waren nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow jedoch nicht substantiiert genug. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow vertrat daher die Auffassung, dass es einer detaillierteren Darlegung der Provisionsrückforderung bedürfe als der bloßen Vorlage der Provisionsabrechnungen (vgl. hierzu OLG München: Darlegung von Provisionsrückforderungen).

Zudem bestritt der Versicherungsvertreter die Übersendung von Stornogefahrenmitteilungen und auch eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen der Nürnberger Lebensversicherung AG. Dies war nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow aber erforderlich, um die Rückzahlung von unverdienten Provisionsvorschüssen verlangen zu können (vgl. Rückforderung unverdienter Provisionen: So kann sich der Versicherungsvermittler wehren!).

Genauso hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow die tatsächliche Beendigung der vermittelten Versicherungsverträge zu bestreiten. Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages hatte der Versicherungsvertreter keinen geschäftlichen Kontakt mehr zu den früher betreuten Versicherungsnehmern. Dadurch war es für Ihn nicht mehr möglich nachzuvollziehen, ob die entsprechenden Verträge tatsächlich notleidend oder gekündigt worden waren.

Es bleibt jedoch die Gefahr, dass es der Nürnberger Lebensversicherung AG in dem Verfahren vor dem LG Karlsruhe noch gelingen könnte, den Nachweis etwaig erbrachter Nachbearbeitungsmaßnahmen zu erbringen und auch die tatsächliche Beendigung der vermittelten Versicherungsverträge nachzuweisen. Um dieses Risiko zu umgehen, entschied sich der Versicherungsvertreter nach rechtlicher Beratung durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow einem Vergleich mit der Nürnberger Lebensversicherung AG zuzustimmen. In diesem Vergleich konnte die, durch die Nürnberger Lebensversicherung AG geltend gemachten Provisionsrückforderungen, erheblich reduziert werden.

Fazit

Provisionsrückforderungen sind von dem Versicherer stets substantiiert geltend zu machen. Hierzu sind auch entsprechende Nachbearbeitungsmaßnahmen darzulegen, soweit solche nicht ausnahmsweise entbehrlich sind (z.B. bei Eigenverträgen des Versicherungsvertreters). Kommt es nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages zu Provisionsstreitigkeiten so kann es aus Sicht des Versicherungsvertreters daher durchaus empfehlenswert sein, sich fachkundig beraten zu lassen, ob die Provisionsrückforderung des Versicherers berechtigt ist. Gerne berät und unterstützt die Kanzlei Jöhnke & Reichow auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Fordert man Provisionen von Ihnen zurück?

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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