Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Die Vertragsanpassung des Versicherers

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützt durch seine Fachanwälte für Versicherungsrecht auch Versicherungsnehmer bundesweit nach einer Vertragsanpassung des Versicherers – z.B. wegen angeblich fehlerhafter Beantwortung von Antragsfragen oder Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag.

Das Vertragsanpassungsrecht des Versicherers

Ein Vertragsanpassungsrecht kann dem Versicherer nur zustehen, wenn der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Dabei kann die vorvertragliche Anzeigepflicht nur verletzt sein, wenn sie auch entstanden ist. Der Versicherungsnehmer kann durch das Verschweigen einer Erkrankung die vorvertragliche Anzeigepflicht nämlich nur dann verletzen, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung der entsprechenden Erkrankung gegenüber dem Versicherer bestand.

Hat der Versicherungsnehmer die die ihm obliegende Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt, kann sich der Versicherer weder mit einer Rücktritts– noch mit einer Kündigungserklärung vom Vertrag lösen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht anzuzeigenden Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (vertragsändernde Umstände), geschlossen hätte.  Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Die Voraussetzungen

Das Recht zur Vertragsanpassung steht dem Versicherer nur dann zu, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht vertragsändernde Umstände betrifft, also solche deren Kenntnis den Versicherer nicht dazu bewegen würden, den Vertragsschluss abzulehnen, sondern den Vertrag, wenn auch zu anderen Bedingungen, trotzdem abzuschließen. Der Versicherer ist dabei nur dann auf das Vertragsanpassungsrecht verwiesen, wenn der Versicherungsnehmer die gesetzliche Vorsatzvermutung widerlegen konnte. Die Grenze der Vertragsanpassung ist hierbei die Wahrung der Vertragsidentität.

Angepasst werden kann in dieser Hinsicht nur der Vertrag. Durch die Vertragsanpassung darf aus der anzupassenden Versicherung keine andere Versicherung oder kein anderer Vertragstyp werden. Es ist zur Abgrenzung stets eine wertende Betrachtung geboten. Beispielsweise kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung werden. Wird jedoch die Vertragsidentität nicht gewahrt, kann der Versicherer von seinem Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch machen. Es handelt sich in diesem Fall dann um vertragshindernde Umstände, bei denen der Versicherer immer das Recht hat, sich durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag zu lösen, und zwar unabhängig vom Verschulden.

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Fortführung des Versicherungsvertrages

Wurde die Anzeigepflicht vom Versicherten nicht vorsätzlich verletzt, dann kann der Versicherer sich nicht vom Vertrag lösen, wenn er diesen bei Erfüllung der Pflicht zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Bei den „anderen Bedingungen“ kann es sich dabei etwa um einen Risikoausschluss, eine Prämienerhöhung, einen Selbstbehalt, eine andere Laufzeit oder eine abweichende Versicherungssumme handeln. Die Frage danach, ob der Versicherer das Risiko überhaupt bei Kenntnis der wirklichen Risikolage versichert hätte, richtet sich nach seinen Geschäftsgrundsätzen. Hängt aber die Versicherbarkeit des wirklichen Risikos von einer Einzelfallprüfung ab, so kommt es darauf an, was diese Prüfung ergeben hätte.

Neuer Vertragsinhalt

Der Versicherer soll durch das Vertragsanpassungsrecht nach § 19 Abs. 4 VVG so gestellt werden, wie er bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Versicherten gestanden hätten.  Hätte der Versicherer den Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, so kann er diese zur Geltung bringen. Dabei steht dem Versicherer ein Wahlrecht zu, wenn mehrere Anpassungsmöglichkeiten alternativ in Betracht kommen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 S. 2 VVG. Diese Wahl kann der Versicherer allerdings nicht völlig willkürlich treffen, sondern gemäß § 315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nur nach billigem Ermessen.

Rückwirkung

Durch die Erklärung des Versicherers werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bedingungen rückwirkend in Kraft gesetzt. Der Rückwirkungszeitraum hängt dabei davon ab, ob der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat – dann Rückwirkung bis zum Vertragsschluss – oder nicht – dann Rückwirkung bis zum Beginn der laufenden Versicherungsperiode im Sinne von § 12 VVG.

Das Verfahren

Der Versicherungsnehmer muss sich im Verfahren auf § 19 Abs. 4 S. 1 VVG berufen. Den Versicherer trifft dann eine sekundäre Darlegungslast. Dabei muss der Versicherer seine Geschäftsgrundsätze offenlegen, um dem Versicherten den Beweis zu ermöglichen, dass es sich bei dem nicht angezeigten Umstand um einen lediglich vertragsändernden gehandelt hat.

Die Rechtsfolgen der Vertragsanpassung

Der Versicherer kann eine erhöhte Prämie (= Risikozuschlag) verlangen oder bewirken, dass das betreffende Risiko, zeitweise oder dauerhaft, ausgeschlossen ist. Weiterhin denkbar sind daneben beispielweise eine Erhöhung eines Selbstbehalts, eine Reduzierung der Versicherungssumme, eine Verlängerung einer Wartezeit und eine andere Vertragslaufzeit.

Zeitlich ist hinsichtlich der Wirkungen der Vertragsanpassung nach dem Verschuldensgrad zu differenzieren:

  • Ist die Pflichtverletzung vom Versicherungsnehmer nicht zu vertreten, wirkt die Vertragsanpassung ab der laufenden Versicherungsperiode. Maßgeblich ist, in welcher Versicherungsperiode die Anpassungserklärung dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.
  • Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht grobe oder einfach fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen durch die Anpassungserklärung des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.

Weitere Gestaltungsrechte des Versicherers

Dem Versicherer können im Einzelfall auch noch weitere Gestaltungsrechte zustehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen. Einzelheiten können dazu den weiterführenden Artikeln entnommen werden:

Das Anfechtungsrecht der Versicherung.

Das Rücktrittsrecht der Versicherung.

Das Kündigungsrecht der Versicherung.

Unsere Fachanwälte im Versicherungsrecht

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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