Jöhnke & Reichow übernimmt Abwehr von Unterlassungsforderung der ERGO Beratung und Vertrieb AG gegenüber Versicherungsvertreter

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow übernimmt Abwehr von Unterlassungsforderung der ERGO Beratung und Vertrieb AG gegenüber Versicherungsvertreter.

ERGO Beratung und Vertrieb AG nimmt ehemaligen Versicherungsvertreter in Anspruch

Die ERGO Beratung und Vertrieb AG wendete sich nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages mit einem Schreiben an einen ehemaligen Versicherungsvertreter. Diesem warf die ERGO Beratung und Vertrieb AG vor, er habe gegen sein vertragliches Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Außerdem soll er Daten der ERGO Beratung und Vertrieb AG auch nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages für Aquisitionszwecke zugunsten Dritter genutzt haben. Ferner wurde dem Versicherungsvertreter vorgeworfen, er habe nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ehemalige für die ERGO Beratung und Vertrieb AG betreute Versicherungsnehmer unaufgefordert besucht, um eine Kfz-Versicherung umzudecken.

Der Versicherungsvertreter wurde in dem Schreiben seitens der ERGO Beratung und Vertrieb AG aufgefordert die Nutzung der Daten zu unterlassen, vorhandene Daten zudem zu Vernichten und eine bereits vorgefertigte Unterlassungserklärung gegenüber der ERGO Beratung und Vertrieb AG abzugeben. Nach Erhalt des Schreibens der ERGO Beratung und Vertrieb AG wandte sich der Versicherungsvertreter an die Kanzlei Jöhnke & Reichow und beauftrage uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Rechtliche Bewertung der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow betrachtete die Ausführungen in dem Schreiben der ERGO Beratung und Vertrieb AG, welche einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot darlegen sollten, als nicht hinreichend. Es mangelte insoweit bereits an einer konkreten Bezeichnung, in welchen Fällen gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen worden sein sollte. Auch in Bezug auf den Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz fehlten in dem Schreiben der ERGO Beratung und Vertrieb AG Angaben darüber welche Daten, Unterlagen oder sonstige Geschäftsgeheimnisse von dem Versicherungsvertreter genutzt worden sein sollen. Beide Vorwürfe wurden daher für den Versicherungsvertreter zurückgewiesen.

Weiter bewertete die Kanzlei Jöhnke & Reichow das „unaufgeforderte“ Erscheinen bei der Versicherungsnehmerin rechtlich nicht als beanstandungswürdig. Insbesondere stellte ein solches Verhalten keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen § 7 UWG dar. Die Adresse für den Besuch bei der Versicherungsnehmerin war dem Versicherungsvertreter noch aus dem Gedächtnis bekannt und damit auch nutzbar (vgl. BGH: Verwendung von selbst akquirierte Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages).

Fazit

Immer wieder kann festgestellt werden, dass Versicherer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages die weitere berufliche Tätigkeit des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durchaus kritisch weiterverfolgen. Dies betrifft oft auch Agenturnachfolger, die den Kundenbestand „geerbt“ haben. Versicherungsvertreter sollten daher im Bewusstsein dessen sich möglichst penibel an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten, um Abmahnungen zu vermeiden.

Werden sie dennoch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages mit einem Forderungsschreiben ihres ehemaligen Versicherers konfrontiert, so kann es sich durchaus empfehlen, die Forderung des Versicherers durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, wie auch das vorliegende Verfahren zeigt. Gerne steht hierfür auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter“.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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