Sofern Ihre Versicherung Ihre beantragten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht erbringt, ist zwingend anwaltliche Hilfe geboten. Denn bevor Ihre Ansprüche vereitelt werden, sollten Sie zeitnah einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen.
Am 03.07.2020 erging ein Urteil des OLG Saarbrücken (Az.: 5 U 89/19) zu der Anforderung eines Nachweises über die Schadensverursachung durch einen Sturm im Rahmen der Wohngebäudeversicherung.
Der Kläger unterhält eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten. Bestandteil dieser Versicherung ist die Sturm- und Hagelversicherung nach Maßgabe des § 3 BVAW. Es herrschte am 12.01.2017 ein Sturm mit Windstärke 8 Beaufort. Am 10.03.2017 meldete der Versicherte einen Sturmschaden am Dach, durch diesen soll Wasser in den Innenraum eintreten sein. Daraufhin schickte die Versicherung einen Sachverständigen zur Begutachtung. Dieser fotografierte das Dach und auf Grundlage dessen lehnte die Beklagte die Einstandspflicht ab. Dieses mit der Begründung, dass das Dach seinen maximalen Funktionstüchtigkeitszeitraum überschritten habe.
Der Kläger behauptet jedoch, das versicherte Gebäude wurde durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes beschädigt. Dagegen behauptete die Beklagte, dass das Dach aufgrund von Alter an mehreren Stellen undicht gewesen sei, zudem wurde der Sturmschaden erst Monate später bemerkt, das Eintropfen in das Haus hätte umgehend auffallen müssen.
Die Einstandspflicht des Versicherers beruht auf den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen. Diese bestimmen in § 3 Abs. 1 S. 1 BVAW den Versicherungsfall als: „versicherte Sachen, die durch […] Sturm zerstört oder beschädigt werden“. Der Begriff Sturm wird in § 3 Abs. 2 S. 1 BVAW bestimmt als: „wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort“. Ein Sturm lag unstreitig vor. Streit bestand über die Ursächlichkeit des Sturmes für Beschädigung des Gebäudes.
Der Schaden müsste den Bedingungen entsprechend „durch“ den Sturm verursacht worden sein (Wohngebäudeversicherung: Kausalität zwischen Sturm und Schaden (LG Saarbrücken)). Die Schäden am Dach könnten durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes eingetreten sein. Wohingegen die Wasserschäden im Inneren als Folge eines solchen Sturmschadens entstanden sein könnten. Ein solcher erweiterter Schadensverlaufes muss auf den versicherten Sturmfall als Ursache zurückzuführen sein. Die unmittelbare Einwirkung muss der Versicherte jedoch beweisen.
Eine unmittelbare Einwirkung ist nur dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist. Das OLG hatte dazu jedoch Bedenken, denn der Kläger hat den Schaden erst wesentlich später gemeldet. Außerdem ergab sich aus den Fotos des Gutachters, die Dokumentation eines allgemein schlechten Zustandes. Es bestanden Zweifel daran, dass der Sturm und nicht etwa andere Witterungsbedingungen tatsächlich ursächlich für den konkreten Schaden gewesen sind. Bestärkt wurde diese Annahme dadurch, dass das Eintropfen in den Innenraum erst spät nach dem Sturm bemerkt wurde, was gegen die unmittelbare Schadensursächlichkeit des Sturmes spricht.
Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie, daraus resultierend, andere Naturereignisse, die die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Sturm nicht erfüllen, für die Schäden ursächlich gewesen sein können.
In der Gebäudeversicherung müssen die schädigenden Umstände zeitlich nah und ursächlich für den Schadenseintritt werden. Dabei ist der Beweis über den engen zeitlichen Zusammenhang vom Versicherten zu führen. Um den Schaden richtig festzuhalten und diesen ersetzt zu bekommen, sollte umgehend nach dem Eintritt des Schadensfalls ein Fachanwalt für Versicherungsrecht betraut werden. Mit fortschreitendem Zeitablauf rückt nämlich der Beweis der Ursächlichkeit in die Ferne.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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