Unmittelbare Einwirkung eines Sturmes durch Druck oder Sog (OLG München)

Mit Beschluss vom 09.09.2019 stellte das OLG München (Az.: 25 U 3910/19) fest, dass eine in der Elementarversicherung versicherte unmittelbare Sturmeinwirkung anzunehmen ist, wenn eine Sache durch Sog oder Druck beschädigt oder zerstört wird.

Zusammenbruch einer Mauer

Die Klägerin unterhielt eine Wohngebäudeversicherung bei der beklagten Versicherung. Infolge eines Unwetters kam es zu starken Winden und Regenfällen. Auf dem Grundstück der Klägerin wurde infolgedessen eine Mauer durchnässt. Die Mauer fiel sechs Tage später in sich zusammen. Der Sturm soll das Wasser durch seine Windkraft in das Mauerwerk durch Druck und Sog eingetrieben haben. Ein Sachverständiger konnte im Vorfeld nicht eindeutig feststellen, dass ein bedingungsgemäßer Sturm mit einer Windstärke von 8 Beaufort herrschte. Der Versicherer bestritt daher seine Leistungspflicht.

Rechtliche Wertung durch das OLG München: Vorliegen eines Sturmes?

Grundsätzlich sind nach § 4 VGB 2010 nur Schäden versichert, die durch einen Sturm verursacht worden. Ein Sturm liegt nur dann vor, wenn Windstärken von 8 Beaufort erreicht werden. Vorliegend konnte der Sachverständige nicht eindeutig feststellen, ob diese Windstärke erreicht wurde. Somit bestand vorliegend grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Unmittelbare Einwirkung?

Ungeachtet dessen nahm sich das OLG München auch der Frage an, ob auch solche Schäden, die durch Druck- und Sogkraft des Sturmes bedingt werden versichert wären, so wie das Eintreiben von Regenwasser in ein Mauerwerk. Zunächst wurde festgestellt, dass der Sturm nicht unmittelbar für den Schaden ursächlich geworden sein kann. Die versicherte Sache muss direkt durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt werden, eine zeitlich nachverlagerte Beschädigung ist nicht mehr versichert. Die Mauer fiel sechs Tage nach den Einwirkungen ein und somit nicht unmittelbar durch die Einwirkung des Sturmes.

Regen als Wurfgegenstand des Sturmes?

Als nächstes erfolgt die Bewertung der Frage, ob Regenwasser iSd. § 4 Ziff. 2 lit. c) bb) VGB 2010 ein Gegenstand sei, den ein Sturm „wirft“. Es ging darum, ob das in die Mauer eintretende Wasser von dem Sturm „geworfen“ wurde. Ein solcher Schaden wäre versichert. Die Klausel wurde vom OLG München auslegt, so wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen muss. In der Klausel werden nur körperliche Gegenstände, wie Bäume oder Gebäudeteile, aufgeführt. Hieraus ist im Gegenschluss erkennbar, dass solche nicht-körperlichen Gegenstände wie Regen oder Hagel nicht erfasst sein sollen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Grundsätzlich können also Sog und Druckschäden im Rahmen der Gebäudeversicherung versichert sein. Erforderlich sind jedoch Windgeschwindigkeiten, welche einen Sturm begründen. Im Streitfall kann es sich dabei anbieten einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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