Ausschluss von Schäden durch Sturmflut in der Gebäudeversicherung (KG Berlin)

Am 26.07.2019 urteilte das KG Berlin (Az.: 6 U 139/18) zu der Frage, ob eine mittelbare Schadensverursachung infolge einer Sturmflut noch als Schaden „durch eine Sturmflut“ im Sinne eines Ausschlusses in der Elementarversicherung einer Gebäudeversicherung zu verstehen ist.

Schaden an Wohngebäude nach Sturmflut

Die Klägerin unterhält eine Wohngebäudeversicherung bei der beklagten Versicherung. Am 04.01.2017 ereignete sich an der Ostsee eine Sturmflut. Aufgrund der auflandigen Winde wurde ein Badewanneneffekt in einem Seebecken verursacht, das aufstauende Wasser konnte, nicht mehr bestimmungsgemäß abfließen. Infolge der Ausuferung trat das aufgestaute Wasser aus und beschädigte das versicherte Wohngebäude. Die Klägerin begehrt Erstattung aus der Wohngebäudeversicherung. Der Versicherer verweigert dies, mit der Begründung das Schäden „durch Sturmflut“ nicht versichert sind.

Unmittelbare Schäden durch Sturmflut?

Es wurde rechtlich begutachtet, ob das nach der eigentlichen Sturmflut aus dem Seebecken austretende Wasser noch als Sturmflutschaden im Sinne der Elementarversicherung zu bewerten ist. Vom Versicherungsschutz sind gem. § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 nämlich ausdrücklich Schäden die durch eine Sturmflut verursacht werden ausgeschlossen. Es wurde geklärt, ob die mittelbare Schadensverursachung noch als „durch eine Sturmflut“ zu verstehen ist.

Der „Sturmflut“-Begriff wird nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis ausgelegt. Unter einer Sturmflut sei demnach ein ungewöhnlich hohes Ansteigen von Wasser und die Verursachung durch einen Sturm zu verstehen. Ob demnach eine Sturmflut vorlag, war für die rechtliche Bewertung allerdings nicht ausschlaggebend. Denn im Versicherungsrecht gilt das Unmittelbarkeits-Erfordernis, wenn ein Schaden im Sinne einer Klausel „durch“ ein Ereignis verursacht wird. Das bedeutet, dass der Schaden sich unmittelbar aus dem Ereignis entwickeln muss und nicht erst durch spätere Umstände. Somit fehlte es bereits an einer unmittelbaren Schadensverursachung durch eine mögliche Sturmflut, ob eine solche vorlag ist demnach nicht mehr erheblich.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Im Versicherungsrecht gilt das Unmittelbarkeits-Erfordernis. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dann muss der Schaden unmittelbar durch das Ereignis verursacht werden. Bestreiten die Versicherungen ihre Einstandspflicht sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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