Erhebliche Reduzierung der Provisionsrückforderung der Württembergischen Versicherung AG

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erzielte in einem außergerichtlichen Vergleich erneut eine erhebliche Reduzierung von Provisionsrückforderungen der Württembergischen Versicherung AG für ihren Mandanten.

Württembergische Versicherung AG fordert Provisionsrückzahlung

Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen der Württembergischen Versicherung AG und einem Versicherungsvermittler kam es dazu, dass das Provisionskonto nach mehreren Stornierungen von vermittelten Versicherungen ein Negativsaldo aufwies. Daraufhin forderte die Württembergische Versicherung AG den Versicherungsvermittler auf, das Negativsaldo auf dem Provisionskonto zu begleichen. Nach Erhalt dieser Provisionsrückforderung wandte sich der Versicherungsvermittler an die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Wir haben daraufhin die Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsvermittlers außergerichtlich übernommen.

Kanzlei Jöhnke & Reichow erwirkt deutliche Reduzierung der Provisionsrückforderung um ca. 4/5 der ursprünglichen Forderung

Die zunächst geltend gemachte Provisionsrückforderungssumme konnte im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs erheblich gekürzt werden.

Grund für die Reduzierung der Provisionsrückforderung war unter anderem, dass nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow bereits die Darlegung des Provisionsanspruchs nicht detailliert genug erfolgte. Zudem konnte die Württembergische Versicherung AG nach unserer Auffassung keine ausreichende Nachbearbeitung der notleidenden Versicherungsverträge nachweisen. Eine solche ist jedoch mit Ausnahme für Kleinstorni Voraussetzung, damit ein Anspruch auf Provisionsrückforderung überhaupt besteht. Anstelle von eigenen Nachbearbeitungen kann auch auf das Versenden von Stornogefahrenmitteilungen zurückgegriffen werden. Dabei muss lediglich eine Versendung der Stornogefahrenmitteilung nachgewiesen werden (siehe BGH: Versendung der Stornogefahrenmitteilung). Aber auch eine solche Versendung der Stornogefahrenmitteilung erschien hier äußert zweifelhaft.

Im Einzelnen waren verschiedene Aspekte ungenau und nicht substantiiert dargelegt, wodurch die Provisionsrückforderung der Württembergischen Versicherung AG im Einvernehmen außergerichtlichen erheblich gekürzt und für den Mandanten zudem eine angemessene Ratenzahlung vereinbart werden konnte.

Durch den außergerichtlichen Vergleich bleibt unserem Mandanten ein gerichtliches Verfahren, welches mit weiteren erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, erspart.

Fazit

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für ihren Mandanten eine Reduzierung der Provisionsrückforderung um ca. 4/5 der ursprünglichen Forderung erreicht werden konnte. Das Verfahren zeigt erneut, dass bei einer ausführlichen Auseinandersetzung mit Provisionsrückforderungen und einer konstruktiven Verhandlung die Forderungshöhe deutlich reduziert werden kann. Bei Zweifel an der Begründetheit der Provisionsrückforderung ist es daher empfehlenswert einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung des Falles zu beauftragen.

Weitere Informationen, wie sich Versicherungsvertreter gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen der Versicherer wehren können, finden Sie unter Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!

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