uniVersa Lebensversicherung a.G. erbringt Vergleichszahlung im Streit um  Berufsunfähigkeitsrente vor LG Nürnberg-Fürth

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erreicht für ihren Mandanten im Streit um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung vor dem LG Nürnberg-Fürth eine Vergleichszahlung der uniVersa Lebensversicherung a.G.

uniVersa Lebensversicherung a.G. stellt Leistungen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ein

Der Versicherungsnehmer war als Lagerist tätig. Zu seinen Aufgaben zählten dabei die Warenausgabe, das Verteilen von Waren und die Hilfe beim Einladen dieser Waren. Die hierbei anfallenden Gewichte der Waren lagen oft im Bereich von über 50 kg und wurden in der Regel ohne Hilfsmittel gehoben und getragen; Gewichte jenseits der 70 kg meist dabei zu zweit. Ferner gehörte zu den Tätigkeiten der Mandantschaft die Warenannahme, Beratung, Verkauf, Bestellungen von Waren und die grobe Reinigung des Lagers.

Eine gesundheitliche Einschränkung führte jedoch dazu, dass die Mandantschaft die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Lagerist, vielleicht abgesehen von Erstellen von Bestelllisten, Faxen und anderen administrativen Arbeiten nicht mehr ausüben konnte, da die Tätigkeit als Lagerist fast ausschließlich ohne Hilfsmittel und mit permanentem Heben und Tragen durchgeführt wurde. Diagnostiziert wurde dabei die Erkrankung „Lunatummalazie“ (weitgehender Untergang des Mondbeins im Handgelenk). Sie erforderte eine Vollversteifung des rechten Handgelenks. Dadurch sei das rechte Handgelenk nicht mehr belastbar. Demzufolge hatte die Mandantschaft in der rechten Hand bzw. im rechten Arm nur noch geringe Kraft.

Die versicherte Person unterhält bei der uniVersa Lebensversicherung a.G. zur Absicherung der Arbeitskraft eine Risikolebensversicherung mit gleichbleibender Versicherungssumme und mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Zunächst erkannte das Versicherungsunternehmen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag an und zahlte eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente.

Sodann wurde der Mandantschaft von dem Versicherer mitgeteilt, dass keine weiteren BU-Leistungen mehr ausgekehrt werden. Der Versicherer stellte die Zahlung der BU-Rente nach einem Nachprüfungsverfahren (weiter Infos siehe auch Das Nachprüfungsverfahren) mit der Begründung ein, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden, die eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % darlegen.

Aufgrund mangelnder außergerichtlicher Einigung mit dem Versicherungsunternehmen, erhob die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Namen der Mandantschaft zur Klärung der Streitfrage Klage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

Argumentation der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vor dem LG Nürnberg-Fürth

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte führte zunächst aus, dass ausschlaggebend für die Einschätzung des Versicherers im Rahmen der Leistungseinstellung die Anfrage beim Arbeitgeber der Mandantschaft war, welche erstmalig im Nachprüfungsverfahren getätigt sei. Bezogen auf diese Anfrage habe sich nun der Versicherer ein anderes Tätigkeitsbild gemacht, als der Mandant zur Zeit der Antragsstellung angegeben haben solle. Im Ergebnis stelle der Versicherer die Leistungen also ein mit der Begründung, es läge eine Diskrepanz in der Tätigkeitsbeschreibung aus der Arbeitgeberanfrage vor.

Nach Auffassung der Kanzlei sei dieser Umstand jedoch unzulässig, da der Versicherer in dem Erstprüfungsverfahren die Arbeitgeberanfrage stellen können hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, so die Kanzlei. Der Versicherer versuche damit in unzulässiger Weise Gründe nachzuschieben, um die Berufsunfähigkeit abzuerkennen, um somit aus der Leistungsverpflichtung zu kommen.

Das Vorgehen des Versicherers sei rechtlich nicht haltbar. Mit dem Leistungsanerkenntnis entscheide der Versicherer über die von ihm geprüfte Berufsunfähigkeit, also beispielsweise über das Bestehen eines medizinischen Grundes, die Kausalität zwischen Erkrankung und Berufsunfähigkeit, den Grad der Berufsunfähigkeit und gegebenenfalls eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Schweigt die Entscheidung des Versicherers zu Umständen, die eine Leistungspflicht des Versicherers verhindern würde, müsse davon ausgegangen werden, dass solche Umstände nicht bestehen (BGH Urt. v. 30.3.2011 – IV ZR 269/08) oder sie den Versicherer zumindest nicht interessieren, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Dem Versicherer sei dann verwehrt, solche Umstände später im Nachprüfungsverfahren nachzuschieben (BGH a.a.O.), fügt die Kanzlei hinzu. Was also bei der Erstprüfung hätte verwendet werden können, dürfe später in einer Nachprüfung nicht nachgeschoben werden. Folglich sei das Nachprüfungsverfahren bereits formal gescheitert. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers und werde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, so abschließend Jöhnke & Reichow.

Aufgrund der weiterhin vorliegenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit stehe der Mandantschaft der vertraglich zugesicherte Anspruch weiterhin zu.

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Auffassung der uniVersa Lebensversicherung a.G.

Die uniVersa Lebensversicherung a.G. hingegen vertrat die Ansicht, dass die Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren den Anforderungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge. Der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgetragene Sachverhalt sei weder plausibel noch nachvollziehbar, so der Versicherer. Die Grundlage für die Leistungseinstellung sei nicht die streitgegenständliche Arbeitgeberauskunft gewesen. Auch sei zu keiner Zeit die Tatsache, dass eine erhebliche Diskrepanz, zwischen der im Erstprüfungsverfahren und der im Nachprüfungsverfahren vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen vorliege, ein Einstellungsgrund, fügte die Versicherung hinzu. Vielmehr sei die Grundlage für die Einstellung der Leistungen die deutlichen gesundheitlichen Verbesserungen, welche auf Basis der individuell zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % ergeben. Die gesundheitliche Verbesserung ergebe sich aus den medizinischen Gutachten.

Es liege zudem nach Auffassung des uniVersa Lebensversicherung a.G. auf der Hand, dass der Versicherte hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit falsche Angaben gemacht haben solle. Dies habe der Versicherer, der im Rahmen der Erstprüfung auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers vertrauen dürfe, erst nach dem Leistungsanerkenntnis erfahren. Eine unangemessene bzw. treuwidrige Benachteiligung des Versicherten sei nicht erfolgt, was bereits deshalb nicht der Fall sein können, da der Versicherte falsche Angaben gegenüber der Versicherung gemacht haben solle.

Des Weiteren könne der Versicherungsnehmer ohnehin hilfsweise auf die nunmehr konkret verrichtete Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter verwiesen werden, führt der Versicherer an. Dass es sich bei der nunmehr konkret ausgeübten Tätigkeit um einen leidensbedingten Berufswechsel handeln soll, wird vom Versicherer demnach bestritten. Die nunmehr ausgeübte Tätigkeit wahre auch die bisherige Lebensstellung des Versicherten.

uniVersa Lebensversicherung a.G. erbringt Vergleichszahlung

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechsanwälte bestritt indes weiterhin, dass es seit dem Leistungsanerkenntnis des uniVersa Lebensversicherung a.G. bei der Mandantschaft zu einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei. Bestritten wurde auch, dass die vollständige knöcherne Durchbebauung des streitgegenständlichen rechten Handgelenks zu einer gesundheitlichen Verbesserung der Art geführt haben solle, dass nunmehr eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Ferner ist die Kanzlei weiterhin Auffassung gewesen, dass der Versicherer in unzulässiger Weise im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Gründe nachgeschoben habe, welche zur Einstellung der Leistungen aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag führten. Entsprechende Begründungen habe die Kanzlei Jöhnke & Reichow bereits aufgeführt und auf diese nochmals verwiesen.

Unter Zugrundelegung der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte begründeten rechtlich ungerechtfertigten Einstellung der BU-Leistungen und im reinen Erledigungsinteresse beider Parteien konnte jedoch ein Vergleich mit der uniVersa Lebensversicherung a.G. zur Zahlung einer angemessenen Vergleichssumme geschlossen werden.  Sodann verkündete das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss die vergleichsweise Einigung der Parteien.

Fazit zu dem Gerichtsverfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer hohen Vergleichssumme erstritten und verhandelt werden konnte. Die gerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten Verhandlung vor dem Gericht in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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