In einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeit erwirkt die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für einen Pflegehelfer die Zahlung einer Vergleichssumme von der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG.
Der Versicherungsnehmer ist als Pflegehelfer in einer Behinderteneinrichtung der Lebenshilfe mit einem 30 Wochenstundenvertrag tätig. Seinen alten Beruf als Zerspannungsmechaniker könne er aufgrund von rezidivierenden depressiven Störungen nicht mehr ausüben, da die sehr genau gemaßten Metallteile nicht mehr von ihm angefertigt werden konnten. Grund hierfür waren seine Konzentrationsschwierigkeiten. Außerdem halte er dem Zeitdruck, welchem er als Zerspannungsmechaniker ausgesetzt sei, nicht mehr stand. Vor der Aufnahme der Tätigkeit als Pflegehelfer war der Versicherte als Kommissionierer tätig. Diese Tätigkeit sollte der Mandantschaft den Arbeitseinstieg ermöglichen. Diese Tätigkeit sei ebenfalls nicht mit der eines Zerspannungsmechanikers vergleichbar gewesen.
Der Pflegehelfer sei aktuell nicht mehr unter ständiger ärztlicher Kontrolle, jedoch noch immer medikamentös eingestellt und nehme täglich Antidepressiva. Der Pflegehelfer sei nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bis heute außerstande, seine ursprüngliche Tätigkeit als Zerspannungsmechaniker weiterhin auszuüben. Die psychische Erkrankung der Depression (weitere Infos siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Depression) führe dazu, dass er den Anforderungen an diese Tätigkeit nicht weiter gerecht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Pflegehelfer bedingungsgemäß berufsunfähig ist (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor).
Die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG gab dem Leistungsantrag jedoch nicht statt und lehnte die Leistungen aus dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag ab.
Die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG stütze dabei ihre Leistungsablehnung an den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 4 2b) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dieser Tatbestand sei nach Auffassung des Versicherers durch eine vermeintliche Straftat des Pflegehelfers erfüllt. Speziell ginge es dabei um die Drogen-Vergangenheit des Pflegehelfers. Den dem Versicherer vorliegenden Unterlagen sei in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass die vom Pflegehelfer geltend gemachten Depressionen und Zwangsstörungen u. a. durch Drogen verursacht wurde. Eine ausschließliche Verursachung sei dabei nicht notwendig.
Ferner sei davon auszugehen, dass es bei der Drogen-Vergangenheit des Pflegehelfers unwahrscheinlich, wenn nicht sogar weltfremd sei, dass dieser die konsumierten Drogen zu keinem Zeitpunkt besessen haben soll. Demnach liege hier ein klares Indiz vor, so die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG. Der Besitz von Drogen, der Voraussetzung für die Einnahme sei, verstoße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Damit sei der Tatbestand eines Verbrechens bzw. Vergehens und damit der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 4 2b) der Bedingungen zweifellos erfüllt.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte führte zunächst aus, dass die deutschen gesetzlichen Straftatbestände des Haupt- und Nebenstrafrechts Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen Ausschlussregelung werden, wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen eine Klausel zur „Straftat“ enthalten. Dabei habe sich die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten (BGH v. 29.6.2005 – IV ZR 33/04). Unter den Ausschluss fallen demnach Ordnungswidrigkeiten, fahrlässig begangene Straftaten und Fälle, in denen der Versuch straflos ist, nicht, so die Kanzlei. Der Ausschluss erfasse lediglich Verbrechen (= rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, § 12 Abs. 1 StGB) und Vergehen (= rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB) aller Art.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte fügte des Weiteren hinzu, dass der Ausschluss nach § 4 Abs. 4 2b) voraussetze, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt müsse, also mit Wissen und Wollen. Fahrlässige Taten unterfallen also nicht dem Ausschluss. Der Vorsatz beziehe sich nach Auffassung der Kanzlei nur auf die Straftat und nicht auf die Herbeiführung der Berufsunfähigkeit und könne durch einen Irrtum über Tatumstände ausgeschlossen sein (§ 16 StGB).
Da Verbrechen und Vergehen als rechtswidrige Taten definiert sind, müsse der Versicherte rechtswidrig gehandelt haben, wenn der Ausschluss greifen soll. Jedoch sei der Mandantschaft weder der Erwerb, ein Verschaffen in sonstiger Weise, noch der Besitz bis nachweisbar gewesen. Auch habe kein Strafgericht oder der Versicherer diesen Umstand bewiesen. Dass die Tatbestände rein durch den Konsum erfüllt sein müssen, sei eine reine Behauptung, kein Nachweis. Demzufolge seien weder Straftatbestände erfüllt, noch liege ein Vergehen und / oder Verbrechen vor, so Jöhnke & Reichow. Der bloße Konsum sei dabei nicht strafbar. Zusammenfassend fehle es bereits am objektiven Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG. Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war die Leistungsablehnung damit rechtlich nicht gerechtfertigt. Der Versicherer sei damit nicht wegen eines Ausschlusstatbestands von der Leistung wegen Berufsunfähigkeit befreit.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte führte weiter aus, dass nach den anzuwendenden strafrechtlichen Grundsätzen den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast treffe. Will sich der Versicherer demnach auf einen Ausschluss berufen, so habe er grundsätzlich die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Schuld und insbesondere die Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen. Liegen unbehebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit des Versicherten, sei zu seinen Gunsten zu entscheiden, so die Kanzlei.
Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Versicherer nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nicht nachgekommen. Lediglich auf Behauptungen über die Strafbarkeit und die eigenverantwortliche Herbeiführung der Berufsunfähigkeit der Mandantschaft stütze sich das Versicherungsunternehmen. Beweise habe der Versicherer jedoch nicht vorgelegt.
Die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG vertrat dennoch die Auffassung, dass aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen der Ausschlusstatbestand der AVB zweifellos erfüllt und er damit von der BU-Leistung befreit sei. Eine Anerkennung ihrer Leistungspflicht sei nicht möglich. Ein vertraglicher Anspruch auf die versicherten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der AVB bestand nach Ansicht der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG demnach nicht. Trotz dessen erklärte sich der Versicherer zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zum Abschluss eines Vergleichs mit der Mandantschaft im Rahmen einer außergerichtlichen Verhandlung ohne Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bereit.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer angemessenen Vergleichssumme herausgeholt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche des Mandanten hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit dem Versicherer und einer guten Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können. Die Vergleichssumme stellte eine gute Lösung für den Versicherten dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.
Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang an in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.
Sie erreichen die Kanzlei Jöhnke6 Reichow unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter Berufsunfähigkeit als Pfleger und auch unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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